246 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Co., A. Schaaffh. Bankver., Sal. Oppenheim jr. & Co., Rhein.-Westfäl. Disconto-Ges. A.-G.; Danzig: Meyer & Gelhorn, Ostbank f. Handel u. Gewerbe, Zweigniederl. Danzig; Dresden: Dresdner Bank; Düsseldorf: A. Schaaffh. Bankver.; Frankf. a. M.: Direct. der Disconto-Ges., Dresdner Bank in Frankf. a. M., Deutsche Vereinsbank; Halle a. S.: Hall. Bankver. v. Kulisch, Kaempf & Co.; Hamburg: Dresdner Bank, Nordd. Bank; Hannover: Dresdner Bank, Ephraim Meyer & Sohn, Vereinsbank, Mercklin & Schumacher; Karlsruhe: Rhein. Creditbank Abt. Oberrhein. Bank, Veit L. Homburger, Heinr. Müller; Königsberg i. Pr.: Ostbank f. Handel u. Gew.; Leipzig: Allg. Deutsche Credit-Anst. Abt. Becker & Co., Privatbank zu Gotha, Fil. Leipzig, Hammer & Schmidt, Meyer & Co.; Magdeburg: F. A. Neubauer, Dingel & Co.; Mann- heim: Rhein. Creditbank Abt. Oberrhein. Bank, Dresdner Bank, Süddeutsche Disconto-Ges.; Nürnberg: Dresdner Bank, Nürnberger Bank; München: Dresdner Bank; Stettin: Wm. Schlutow, Landsch. Bank d. Prov. Pommern, Nordd. Credit-Anstalt; Strassburg: Rhein. Creditbank Fil. Strassburg Abt. Oberrhein. Bank, Ch. Staehling, L. Valentin & Cie. (Strassburger Bank). Mitteldeutsche Bodenkredit-Anstalt in Greiz. Gegründet: 7./11. 1895. Dauer 100 Jahre. Letzte Statutänd. v. 25./11. 1899 mit landesherrl. Genehmigung v. 5./12. 1899. Zweck: Förderung des Bodenkredits, des Kommunalkredits, der Landwirtschaft und der Bau- thätigkeit in sämtl. Staaten des Deutschen Reiches. Zu diesem Zwecke betreibt die Ges.: 1) Die im § 5 des Hypoth.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 vorgesehenen Geschäfte; 2) sie gewährt Geldbeträge, welche von Grundstücksbesitzern a) zur Herstellung bauplanmässiger Strassen und Plätze (Fahrbahn, Fussweg, Schleusen) innerhalb einer Ortschaft, zum Umbau einer Anlage zur Entwässerung eines Ortes oder von Teilen eines Ortes, sei es aus eigener Bewegung, sei es nach der Orts- verfassung als anteiliges Anlagekapital, bp) zur Melioration landwirtschaftlich benutzter oder städtischer Grundstücke, ins- besondere durch Aufforstung von Ödeland, Entwässerungs- oder Bewässerungsanlagen, Anlagen zur elektr. Beleuchtung und Centralheizung etc., c) zur Ablösung von dinglichen Oblasten, Auszahlung von Miterben an Grundbesitz aufzubringen sind, beziehentlich verwendet werden sollen, und zwar in der Weise, dass ihr dafür von dem Grundstücksbesitzer eine bestimmte jährliche Rente auf eine gewisse Reihe von Jahren zu gewähren und auf dem das beteiligte Grundstück betreffenden Grundbuchsfolium als Reallast (§s 1199–1203 des Bürgerl. Gesetzbuchs) einzutragen ist. Hypothekarische Beleihung von Grundstücken: Dieselbe erfolgt entsprechend dem Hypoth. Bank-Gesetz v. 13./7. 1899. Darlehen an öffentlich rechtliche Körperschaften und Kleinbahnunternehmungen: Dar- lehen, welche an die in $§ 5 Absatz 1 Ziffer 2 des Hypoth.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 gedachten ――― öffentl. rechtl. Körpersch. gewährt werden, sind von beiden Seiten unkündbar, müssen aber von der Darlehensnehmerin in Teilbeträgen, welche im Darlehensvertrage festt. zusetzen sind, zurückgezahlt werden. Die Bestimmung findet auch Anwendung auf diejenigen Darlehen, welche an Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine inländische Körperschaft des öffentl. Rechts gewährt werden. Grundrenten: Die Ges. gewährt Geldbeträge, welche von Grundstücksbesitzern a) zur Her- stellung bauplanmässiger Strassen und Plätze innerhalb einer Ortschaft, zum Umbau einer Anlage zur Entwässerung eines Ortes oder von Teilen eines Ortes, sei es aus eigener Bewegung, sei es nach der Ortsverfassung als anteiliges Anlagekapital, b) zur Melioration landwirtschaftlich benutzter oder städtischer Grundstücke, insbesondere durch Aufforstung von Ödeland, Entwässerunge- oder Bewässerungsanlagen, Anlagen zur elektrischen Beleuchtung und Centralheizung etc., c) zur Ablösung von ding- 1 lichen Oblasten, Auszahlung von Miterben an Grundbesitz aufzubringen sind, bezv. verwendet werden sollen und zwar in der Weise, dass ihr dafür von dem Grundstücks- besitzer eine bestimmte jährliche Rente auf eine gewisse Reihe von Jahren zu 88 währen und auf dem das beteiligte Grundstück betreffenden Grundbuchsfolium als Reallast einzutragen ist. Staatsaufsicht: Die Fürstl. Staatsregierung ist befugt, die Aufsicht über die Geschäftsführuns in allen Zweigen auszuüben und zu diesem Zwecke für beständig oder für einzelne Fälle einen Kommissar zu ernennen. Der Kommissar ist berechtigt, von allen Büchern. Rechnungen etc. Einsicht zu nehmen und Revisionen selbst vorzunehmen oder dureh Sachverständige auf Kosten der Ges. vornehmen zu lassen, an allen Sitzungen des A.-R. und den G.-V. teilzunchmen und solche Sitzungen bezw. G.-V. einzuberufen, in den. selben Anträge zu stellen, sich an der Debatte zu beteiligen und gegen die Ausführung der Beschlüsse, welche er für statutenwidrig erachtet, Einspruch zu erheben. Kapital: M. 7 500 000 in 7500 Aktien à M. 1000, voll eingezahlt (Reihe A Nr. 1–2500, RNeihe B Nr. 2501–5000, Reihe C Nr. 5001–7500). 5 Pfandbriefe: Die Gesellschaft giebt bis zur Höhe der ihr zustehenden hypothekarisch sichergestellten Forderungen Hypoth.-Pfandbr. und bis zur Höhe der von ihr in Gemäss- heit von §$ 5 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 des Hypoth.-Bank-Gesetzes vom 13. Juli 1899 ge-