A – Hypotheken- und Kommunal-Banken. 249 Hypothekenbank in Hamburg, Hohe Bleichen 18. Zwoigniederlassung in Berlin, Französische Strasse 7. Gegründet: 12./5. 1871, eingetr. 15./5. 1871. Revidierte Satzung 16./12. 1899, 7./2. 1903, 6./2. 1904 u. 23./9. 1905. Zweck: Hypoth. Beleihung von Grundstücken u. Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der so erworbenen Hypoth. Die Bank unterliegt den Bestimm. des Reichs-Hyp.-Bankgesetzes v. 13./7. 1899 und ist befugt, die im § 5 dieses Ges. aufgeführten Geschäfte zu betreiben. Die Bank giebt hypothekarische Darlehen in der Regel nur zur ersten Stelle auf solche innerhalb des Deutschen Reiches belegene Grundstücke, welche einen dauernden und sicheren Ertrags- oder Verkehrswert haben. Bergwerke, Gräbereien, Steinbrüche u. dergl. sind von der Beleihung ausgeschlossen. Die Höhe der Beleihung beträgt in der Regel die Hälfte und nicht mehr als 60 % des Wertes der zu Unterpfand zu be- stellenden Liegenschaften. Über etwaige Ausnahmen beschliesst der A.-R. oder die von ihm bestellte Kommission. Doch darf auch in solchen Ausnahmefällen die Be- leihung keinesfalls über zwei Dritteile des Wertes des Unterpfandes betragen; auch dürfen für den 60 % des Wertes übersteigenden Betrag Pfandbr. nicht ausgegeben werden. Grundstücke und Baulichkeiten, welche ausschliesslich gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen, werden in der Regel nicht beliehen. Ausnahmsweise können solche in Verbindung mit anderen, den Erfordernissen des § 34 der Satzung entsprechenden Grundstücken als Unterpfand angenommen werden; es soll jedoch bei Bemessung der Beleihungssumme höchstens die Hälfte des Wertes der Baustelle und des gemeinen Wertes der Gebäude, ohne Rücksicht auf die besondere Zweckbestimmung, in Betracht gezogen werden. Bei Beleihung ländlichen Grundbesitzes soll die Sicherheit mindestens zu zwei Dritteilen in fruchttragenden Grundstücken (Ackern, Wiesen) bestehen. Auf Weinberge, Wälder und andere Grundstücke, deren Ertrag auf Anpflanzung beruht, dürfen hypoth. Darlehen nur bis zu einem Dritteil des Wertes gegeben werden. Die Hypotheken wurden bis Ende 1899 zu gunsten der Pfandbriefgläubiger an die Vereinsbank in Hamburg notariell verpfändet. Vom 1./1. 1900 an übernimmt die Ver- wahrung der Treuhänder bezw. Staatskommissar gemäss den Vorschriften des neuen Reichs-Hypoth.-Bank-Ges. Der Senat führt seit Juli 1894 die Staatsaufsicht. Kapital: M. 30 000 000 in 10 000 Aktien (Nr. 1–10 000) à M. 750 u. 15 000 Akt. (Nr. 10 001 bis 25 000) à M. 1500. Das urspr. A.-K. von M. 7 500 000 wurde bis 1889 voll eingezahlt; erhöht lt. G.-V. v. 15./3. 1890 um M. 1 500 000 zu 115 %. Lt. G.-V. v. 7./3. 1891 noch M. 3 000 000, davon Jan. 1892 M. 1 500 000, März 1892 restl. M. 1 500 000 begeben, weiter erhöht lt. G.-V. v. 24./3. 1893 um M. 3 000 000, in 2000 Aktien zu M. 1500. In der G.-V. v. 21./2. 1895 ist Er- höhung um M. 6 000 000 beschlossen, wovon die Hälfte mit Div.-Ber. ab 1./1. 1895 sofort, die andere Hälfte im Nov. 1896 mit Div.-Ber. vom 1./1. 1897 ab, ausgegeben. Die G.-V. v. 7./2. 1903 beschloss weitere Erhöhung um M. 3 000 000 in 2000 Aktien à M. 1500 mit Div.- Recht ab 1./1. 1903, übernommen von einem Konsortium zu 152.50 %. Den Aktionären wurde ein Bezugsrecht nicht eingeräumt. Die G.-V. v. 23./9. 1905 beschloss nochmalige Erhöhung um M. 6 000 000 (auf M. 30 000 000) in 4000 Aktien, welche für 1906 nur die halbe Div. er- halten, angeboten den Aktionären 22./1.–5./2. 1906 zu 160 % plus 4 % Stück-Zs. ab 1./1. 1906; auf je M. 6000 alte Aktien entfiel 1 neue à M. 1500. Die bis 1891 bestand. Gründerrechte wurden gegen Zahlung von M. 180 000 an die ersten Unternehmer abgelöst. Hypotheken-Pfandbriefe: Die Bank ist befugt, auf Grund der von ihr erworbenen Hypoth. Pfandbriefe auszugeben, und zwar bis zum 15 fachen Betrage des eingezahlten A.-K. und des ausschliesslich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbr.- Gläubiger bestimmten R.-F. Stücke nicht unter M. 100. Tilg. für 1891 ff. begebene spät. in 60, Jahren. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindl. Hypoth.-Pfandbr. muss in Höhe des Nennwerts jederzeit durch Hypoth. von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zins- ertrage gedeckt sein. Soweit Hypoth. an landwirtschaftl. Grundstücken dazu verwendet werden, muss die Deckung mind. zur Hälfte aus Amort.-Hypoth. bestehen. Die Bank darf jedoch, falls solche Hypoth. vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmässigen Tilgungszeit Hypoth. anderer Art zur Deckung benutzen. In Umlauf waren an Pfandbriefen Ende 1905 M. 435 064 200 (bei M. 447 265 028 Hypotheken-Deckung) und zwar 4 % M. 283 494 800, 3½ % M. 151 569 400. Verloste oder gekündigte Oblig. verjähren in 30, fällige Coup. in 4 J. (K.) Sämtl. Hyp.-Pfandbr. werden von der Reichsbank erstklassig beliehen. 4 % Hypotheken-Pfandbriefe v. 2./1. 1892 kündbar seit 2./1. 1900. Serie 141–250 je M. 1 000 000. Stücke à M. 200, 300, 500, 1000 u. 2000. Zs. 2./1. u. 1./7. Verlos. 2./1. 1900, per 1./7. Tilg. ab 1./1. 1900 innerh. 60 Jahren. In Umlauf Ende 1905: M. 98 493 800. Kurs Ende 1894–1905: In Berlin: 104.25, 103.40, 102, 100.75, 100, 100.50, 97, 98.50, 100. 100.50, 100.40, 100.20 %. – In Frankf. a. M.: 104.25, 103.50, 102, 100.75, 100, 99.70, 96.70, 98.50, 100.40, 100.70, 100.50, 100.10 %. – In Hamburg: 104.25, 103.60, 101.90, 100.75, 100, 99.85, 96.80, 98.60, 100.30, 100.80, 100.50, 100.20 %. – In München Ende 1896–1905: 101.60, 100.75, 100, 99.75, 96.70, 98.50, 100, 100.75, 100.30, 100.20 %. 4 % Hypotheken-Pfandbriefe, kündbar seit 2./1. 1905. Em. Serie 251– 310 je M. 1 000 000. Stücke à M. 200, 300, 500, 1000, 2000 u. 5000. Zs. 2./1. u. 1./7. Vom 2./1.