Hypotheken- und Kommunal-Banken. Auf Beschl. des Berl. Börsen-Vorst. sind vom 1./4. 1904 ab nur diejenigen Pfandbr. lieferbar, deren Zinsscheine den wahren Wert erkennen lassen. Demgemäss hat die Bank beschlossen, die ihr einzureichenden Zinsscheine auf den nicht gestundeten d. i. auf den dritten Teil ihres Nom.-Wertes abzustempeln und dieselben dieserhalb mit dem Auf. druck: „Zahlbar mit . . . Mark“ zu versehen. Die Beleihung von Grundstücken darf, soweit die auf dieselben gewährten Hypoth. als Unterlage für Hypoth.-Pfandbr. benutzt werden, nur nach den Bestimmungen des Reichs-Hypothekenbankgesetzes erfolgen. Bis zum Inkrafttreten desselben am 1./1. 1900 war der Bank die Verwendung von Baugeld- und Baustellen-Hypoth. als Pfandbrief. deckung in ausgedehntem Masse gestattet. Die am 31./12. 1905 bestehende Anlage im Hypoth.-Geschäft im Betrage von M. 17 761 556 (davon M. 15 486 491 zur Deckung der Pfandbriefe bestimmt) verteilte sich wie folgt: a) feste Hypoth. auf bebaute Grundstücke M. 5 600 300, b) Baustellen-Hypoth. M. 9 886 191. Der Bank war nach ihrem früheren Statut die Beleihung von Bauplätzen gestattet. Ende 1905 waren an Pfandbr. in Umlauf M. 12 204 700, und zwar: 1 % (früher 4 %) Pfandbriefe Ser. I u. II, Em. von 1896 M. 20 000 000, Em. von 1898 M. 30 000 000, Stücke zu M. 5000, 3000, 2000, 1000, 500, 300 u. 100. Zs.- 1./1. u. 1./7. bezv. 1./4. u. 1./10.; unverlosbar u. unkündbar bis 1./1. 1906, von da ab zu pari nach Belieben der Bank. Ende 1905 in Umlauf M. 9 105 300. Eingeführt 21./7. 1896 zu 104.80 %. Kurs Ende 1896–1900: 104, 103, 103.50, 100.50, – %. Notiert in Berlin. Die Pfandbr. wurden ab 5./11. 1901 franko Zs. gehandelt u. zwar 4 % Pfandbr. mit Jan./Juli-Coup. u. 4 % Pfandbr. mit April/Okt.-Coup; seit 1./4. 1904 mit 1½ % lauf. Zs. und eine Notiz, seit 22./6. 1905 wieder getrennte Notiz. Kurs Ende 1901–1905: 65.10, 68, 77.50, 88.75, 94.60 %. Die Notiz versteht sich seit 1./4. 1906 für solche Stücke, auf denen die Zahlung der Zinsrückstände v. 2./1. 1902, 1./7. 1902 u. 2./1. 1903 bezw. 1./10. 1901 u. 1./4. u. 1./10. 1902 abgestempelt ist. 1 % (früher 3½ %) Pfandbriefe Ser. I u. II, Em. von 1896, M. 20 000 000 in Stücken wie oben bei 4 %. Zs. 1./1. u. 1./7. bezw. 1./4. u. 1./10. Unverlosbar u. unkündbar bis 1./1. 1906, von da ab zu pari nach Belieben der Bank. Ende 1905 in Umlauf M. 3 099 400. Eingef. 21./7. 1896 zu 101.20 %. Kurs Ende 1896–1900: 101, 99, 99, 93, – %. Notiert in Berlin. Die Pfandbr. wurden ab 5./11. 1901 franko Zs. gehandelt u. zwar 3½ % Pfandbr. mit Jan./Juli-Coup. u. 3½ % Pfandbr. mit April/0Okt.-Coup.; seit 1./4. 1904 mit 1 % lauf. Zs. und eine Notiz, seit 22./6. 1905 wieder getrennte Notiz. Kurs Ende 1901–1905: 58, – –, 81.75, 86.60 %. Die Notiz versteht sich ab 2./1. 1906 nur für solche Stücke, auf denen die Zahlung der Zs.-Rückstände v. 2./1. 1902, 1./7. 1902 u. 2./1. 1903 bezw. 1./4. u. 1./10. 1902 abgestempelt sind. 1905 wurden M. 2 143 500 Pfandbr. zu 4 % und M. 358 000 zu 3½ % zurückgekauft, woraus ein Disagio-Gewinn von M. 334 075 resultierte. Die Vers. der Besitzer von 3½ % u. 4 % Pfandbr. der Bank hat 11./10. 1901 beschlossen: Die Vertretung der Pfandbr.-Gläubiger wird ermächtigt, bis auf weiteres höch. stens zwei Dritteile der am 1./10. 1901 fällig gewesenen 4 %, sowie höchstens zwei Dritteile der später fälligen 3½ % und 4 % Zs. unter den nachstehenden Bedingungen zu stunden: 1) Die Zahlung des nicht gestundeten Teiles erfolgt gegen Auslieferung des fälligen Zinsscheines. Der Anspruch auf Nachzahlung der gestundeten Beträge nebst Zinses-Z8. bleibt mit dem Pfandbr. verbunden. Die Nachzahlung gestundeter Beträge erfolgt nur an einem Fälligkeitstermin von Zinsscheinen. 2) Die Überschüsse, welche sich nach der jährl. Gewinn- und Verlustrechnung bei der Schuldnerin ergeben, sind zur Deckung der Zinsrückstände aufzusammeln. Etwaige weitere Überschüsse nach Zahlung aller rückständ. Zs. sind einer Reserve für die Pfandbr. zuzuführen. Die Zeit der Nachzahlung von Zinsrückständen wird von der Pfandbr. Vertretung in Gemeinschaft mit dem A.-R. der Schuldnerin bestimmt. Mangels einer Einigung hat die Nachzahlung zu erfolgen, sobald die Überschüsse den Zinsrückstand eines Fälligkeitstermins erreichen. Ein weitergehender Anspruch auf Nachzahlung be. steht nicht. Die Begleichung der Rückstände erfolgt in Reihenfolge der Zinstermine. 3) Alle Eingänge aus der Verwertung von Hypoth. auf unbebautem Grundbesitz sind zum Ankauf von Pfandbr. zu verwenden, deren Rückkaufspreis vom A.-R. zu genehmigen ist. Die zurückgekauften Pfandbr. sind aus dem Verkehr zu ziehen. Wird von den jetzt umlaufenden Pfandbr. bis 31./12. 1909 nicht mind. die Summe von M. 16 450 000 zurückgekauft. so ist der daran fehlende Betrag durch Rückzahlung eines entsprechenden Teiles dieser Pfandbr. zum Nennbetrage zuzügl. rückständ. Zs. und Zinses-Zs. aus dem Verkehr zu ziehen. Die zurückzuzahlenden Stücke werden durch das Los bestimmt. Die verbleibenden, höchstens M. 8 225 000 Pfandbr. werden fällig, sofern dafür nicht im Hypoth.-Register lediglich Hypoth. auf bebauten Grundstücken eingetragen sind, welche den Anforderungen des Reichs-Hyp.-Bankgesetzes entsprechen. Soweit danach ein Ersatz der gegenwärtig beim Treuhänder ruhenden Unterlags-Hyp. stattfindet, sind die Neubeleihungen einem von der Pfandbr.-Vertretung zu bezeichnenden Taxator zu Genehmig. vorzulegen. 4) Die Höhe der jeweiligen Stundung wird von der Vertretung nach Massgabe des Zs.- Bedarfes und des als dauernd anzusehenden Zs.-Einganges abzügl. der Verw.-Unk. bemessen.