1646 Eisenbahnen, Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Gesellschaften. Die Ges. ist befugt, auf Beschluss des A.-R. und mit Genehmigung der Kaiserlich Deutschen Regierung Schuldverschreib. auf den Inhaber auszugeben. Ausserdem unter- liegt die Aufnahme von Anleihen der Beschlussfassung der ordentl. G.-V. Nach Inhalt der Koncession gelten für den Bau der Bahn folg. Bestimmungen: Für den Bau der Bahnlinien sollen die speciellen Vorarbeiten massgebend sein, durch welche der bestthunliche Anschluss der wichtigsten Kohlengebiete, insbesondere derjenigen von Weihsien und Tsetschuan, sowie der dur h Zahl der Bevölkerung oder sonstige Be- deutung hervorragenden Städte und Ortschaften zwischen Tsingtau und Tsinanfu an den Eisenbahnverkehr vorzusehen ist. Bei Anlage des Bahnhofs in Tsinanfu ist auf die Verbindung mit dem Hoangho und die Fortsetzung der Bahn einerseits nach der Südgrenze der Provinz Schantung in der Richtung nach Kuatschou (Tschinkiang), andererseits nach der Nordgrenze der Provinz in der Richtung nach Tientsin und Tschengting Rücksicht zu nehmen. Die Ges. hat für die hiernach zu bestimmende Führung der Bahnlinien innerhalb des Kiautschou-Gebiets die Genehmigung des Kaiser- lichen Gouverneurs und ausserhalb dieses Gebiets die Genehmigung des Kaiserlichen Gesandten in Peking einzuholen. Die Bahnen können eingeleisig hergestellt werden; jedoch ist der Grunderwerb für ein Doppelgeleis vorzusehen. Spurweite 1,435 m. Für den Bau der Bahnlinien ist nach Möglichkeit deutsches Material zu verwenden. Die Vollendung und Inbetriebnahme der Hauptbahn von Tsingtau nach Tsinanfu und der Zweigbahn nach Poschan muss innerhalb einer Frist von 5 Jahren, die der Bahnstrecke von Tsingtau nach Weihsien innerhalb einer Frist von 3 Jahren, vom 1. Juni 1899 an gerechnet, erfolgen. Die Strecke Tsingtau-Kiautschou (74 km) wurde am 8./4. 1901 eröffnet; darauf am 8./9. 1901 die Fortsetzung nach Kaumi (26 km); am 1./12. 1901 die Strecke Kaumi-Tschangling (28 km); am 26./12. 1901 Tschangling-Tsoschan (13 km); am 20./3. 1902 Tsoschan-Nanliu (9 km) u. a. 1./6. 1902 Nanliu-Weihsien (34 km). Am 12./4. 1903 wurde die Bahn bis Tsingtschoufu (241 km), am 1./6. 1903 bis Tsehotien (256 km), am 22./9. 1903 bis Tschoutsun (302 km), am 1./3. 1904 bis Lungschan (340 km) und am 15./3. 1904 bis Tsinanfu-Ost (388 km) eröffnet. Die Reststrecke bis Tsinanfu (395 km) wurde 1./6. 1904 dem Betriebe übergeben. Am 5./4. 1904 wurde der erste Teil der 39,2km langen Zweiglinie nach Poschan von Tschanglien bis Tsetschuan (18 Kkm) eröffnet und am 1./6. 1904 die ganze Zweiglinie. Rückkaufsrecht: Die Kaiserliche Regierung behält sich das Recht vor, die von der Ges. auf Grund der Koncession zu erbauenden Eisenbahnen nachr Ablauf von 60 Jahren, von dem Tage der Erteilung der Koncession an gerechnet, und weiterhin nach Ablauf von je 5 zu 5 Jahren, einschliesslich einer vorhergehenden einjährigen Kündigungsfrist, mit allen Anlagen, allen Betriebsmitteln, allem Zubehör, einschliesslich der aus den Eisen- bahn-Unternehmungen angesammelten Res.- und Ern.-F., gegen Erstattung des fünfund- zwanzigfachen Betrages der im Durchschnitt der letzten 5 J ahre aus den Erträgnissen der Eisenbahn-Unternehmungen zur Verteilung gelangten Div., mindestens jedoch gegen Ersatz des gewerblichen Wertes der vorhandenen Eisenbahn-Anlagen, Werkstätten und Betriebsmittel, käuflich zu übernehmen. Die Ermittelung des Wertes hat, falls Zweifel über seine Höhe obwalten, durch ein Schiedsgericht zu geschehen. Kapital: M. 54 000 000 in 54 000 Aktien (Serie A=J, Nr. 1–54 000) à M. 1000; seit 2./1. 1904 voll eingezahlt. Genussscheine: Die ersten Zeichner des A.-K., welche das Eisenbahnunternehmen vorbereitet haben, haben auf jede Aktie einen Genussschein, im ganzen 54 000 Genussscheine, er- halten; diese nehmen mit einem Drittel an dem über 5 % Div, hinaus zur Verteilung kommenden Gewinn, sowie bei der Liquidation an demjenigen Überschuss teil, welcher sich nach Tilg. sämtl. Passiva, einschl. des Grundkapitals ergeben sollte. Sofern die G.-V. die Einlösung der Genussscheine beschliesst, wodurch eine Abänderung des Statuts bedingt wird, ist ein diesbezügl. Übereinkommen für alle Inhaber von Genussscheinen bindend, wenn dasselbe in einer zu diesem Zwecke zu berufenden Vers. der Inhaber mit wenigstens zwei Drittel der bei der Abstimmung vertretenen Stimmen genehmigt wird. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbjahr in Berlin. 1 Aktie = 1 St. Gewinn-Verteilung: Dotation des Ern-F., 5 % zum gesetzl. R.-F., bis zu 5 % einem Spec.-R.-F., alsdann 5 % Div. an das eingezahlte A.-K. Der Rest ist mit 33 % auf die Genuss- scheine und 66¾ % auf das eingezahlte A.-K. als Super-Div. zu verteilen, nachdem 5 % für den A.-R. und die in § 11 der Konc.-Urkunde v. 1./6. 1899 vorgesehene Beitrags- zahlung an das Reich vorweg genommen sind. Sofern die Ges. den Betrieb der Strecke Tsingtau-Weihsien vor Vollendung der gesamten Bahnlinie eröffnet, so wird der sich ergebende Reingewinn entsprechend verteilt, jedoch unter Fortfall der Beitragszahlung an das Reich. Die dem A.-R. zustehende Tant. wird für jedes Mitglied mit M. 2000 fürs Jahr gewährleistet und mit dem etwaigen Fehlbetrage auf die Verwalt.-Kosten verrechnet. Hinsichtlich der vorerwähnten Beitragszahlung an das Reich wird bestimmt: Wenn nach Eröffnung des Betriebes auf der Bahnlinie Tsingtau-Tsinanfu der aus den Erträg- nissen der Eisenbahn-Unternehm. zu verteilende Reingewinn die Auszahlung einer Div- von mehr als 5 % des für die Eisenbahn-Unternehm. eingezahlten und verwendeten A.-K. gestatten würde, so ist für das betr. Betriebsjahr von dem Mehrbetrage über 5 % bis zu 7 % der 20. Teil, von dem Mehrbetrage über 7 % bis zu 8 % der 10. Teil, von dem Mehr- „ 8 NIr „ 20 betrage über 8 % bis zu 10 % der 5. Teil, von dem Mehrbetrage über 10 % bis zu 12 %