Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. 1659 Bruttoeinnahme, bei einer jährlichen Bruttoeinnahme bis M. 7 000 000: 2 % und so fort in aufsteigender Skala bei jeder weiteren Million Mark ¼ % mehr; nach Ablauf von 4 Jahren seit Erteilung der staatlichen Genehmigung, also vom Beginn des fünften Jahres ab, aber mindestens M. 20 000 jährlich. Das Entgelt für die Flachbahn Warschauer Brücke-Centralviehhof entspricht den für Flachbahnen fest- gestellten Sätzen; für die Gemeinde Schöneberg: einen im Verhältnis der Länge der Bahnstrecke innerhalb Schönebergs zur Länge der Bahnstrecke in Berlin zu bestimmenden Anteil an demjenigen Entgelt, welches sich nach Massgabe der für die Stadt Berlin geltenden Bestimmungen ergiebt; c) für die Stadt Charlottenburg (unter Einschluss der Verlängerungslinie und nach der mit der Stadtgemeinde vereinbarten Abänderung der ursprünglichen Be- dingungen): bei einer jährlichen Bruttoeinnahme der Bahn auf der Gesamtlinie bis M. 7 000 000: %6 % der Bruttoeinnahme aus dem Verkehr auf der Gesamtlinie Warschauer Brücke-Potsdamer Thor-Zoologischer Garten bis zum Wilhelmplatz in Charlottenburg; bei einer jährlichen Bruttoeinnahme bis M. 8000 000: 26 % und so fort in aufsteigender Skala bei jeder weiteren Million Mark ¼6 % mehr; nach Ablauf von 4 Jahren seit Erteilung der staatlichen Genehmigung für die Strecke Zoologischer Garten-Wilhelmplatz aber mindestens M. 7500 jährlich. Die Zahlungen sub a, b u. c beginnen spät. am 15./5. desjenigen Jahres, welches auf das Geschäftsjahr, in welchem der Betrieb eröffnet worden ist, folgt. Rückkaufsrecht der Gemeinden: Die Gemeinden Berlin, Schöneberg und Charlottenburg haben sich im Sinne des § 6 des Gesetzes vom 28. Juli 1892 das Recht vorbehalten, das Eigentum der Bahn mit allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör zu erwerben. Der Erwerb ist jedoch bis zum Ablauf des 30. Jahres nach dem Datum der staatlichen Genehmigung (15. März 1896) ausgeschlossen und kann erst dann und in Zukunft immer nur von 10 zu 10 Jahren ausgeübt werden. Die Absicht hierzu haben die Gemeinden spätestens 2 volle Jahre vor dem jedesmaligen Erwerbstermine der Unternehmerin zu erklären, ohne von der einmal abgegebenen Erklärung wieder zurücktreten zu dürfen. Der Ermittelung des Erwerbspreises wird das jährliche Einkommen zu grunde gelegt. welches die Unternehmung im Durchschnitt der letzten 5 vollen Geschäftsjahre, rück- wärts von dem Übernahmetage an gerechnet, gebracht hat. Von dem ermittelten Durch- schnitt wird beim Erwerb seitens der Gemeinden der 25fache Betrag gezahlt. Machen die Gemeinden von dem ihnen zustehenden Rückkaufsrechte keinen Gebrauch, so gehen bei der- einstigem Ablauf der Genehmigung für den Betrieb der Bahn, der Bahnkörper und die Bahn- höfe nebst Zubehör unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinden über. Der Unternehmerin verbleiben jedoch die Krafterzeugungs- und sonstigen Betriebsstätten, sowie die etwaigen Verwaltungsgebäude nebst Einrichtungen und Zubehör, endlich die bewegliche Aus- rüstung der Bahn und sonstige dem Bauunternehmen unmittelbar oder mittelbar gewidmete Sachen und Rechte. Falls die Gemeinden von dem Recht, das der Unter- nehmerin verbleibende Eigentum zu erwerben, Gebrauch machen, so gilt als Erwerbspreis der Sachwert (Taxe) mit einem Zuschlage von 10 %. Die Gemeinden können aber auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes der von der Unternehmung benutzten Strassen etc. auf Kosten der Ges. nötigenfalls unter Beseitigung der in die Strassen eingebauten Teile der Bahnanlage verlangen. Neue Linien: Die G.-V. v. 7./4. 1906 erklärte sich damit einverstanden, dass die elektr. Hoch- u. Untergrundbahn v. Potsdamerplatz über den Spittelmarkt u. den Alexanderplatz bis jenseits des Ringbahnhofs Schönhauser Allee fortgeführt wird und ermächtigte den Vorstand, mit Zustimmung des A.-R. den zur Ausführung des Unternehmens erforderlichen Vertrag mit der Stadtgemeinde Berlin (genehmigt 18./4. 1906) und die sonstigen etwa erforderlichen oder zweckmässigen Verträge abzuschliessen. Die Erweiterung des Bahnnetzes umfasst eine Länge von rund 7.13 km, und zwar sollen 5.98 km als Untergrundbahn, 1.15 km als Hoch- bahn gebaut werden. Sie besteht aus folgenden drei Einzelstrecken: I. Strecke Potsdamer Platz–Spittelmarkt (Untergrundbahn); II. Strecke Spittelmarkt–Alexanderplatz (Untergrund- bahn); III. Strecke Alexanderplatz–Schönhauser Allee, (zuerst Untergrundbahn, ab Fransecki- strasse Hochbahn). Mit der Stadtgemeinde Berlin ist vereinbart, dass, wenn nicht ausser- gewöhnliche Behinderungen eintreten, die Spittelmarkt-Linie spätestens 3 Jahre nach Plan- feststellung, die Alexanderplatz-Linie spät. bis Ende 1912 und die Schönhauser Allee-Linie spät. Ende 1915 fertigzustellen ist. Die frühere Herstellung und Eröffnung der einzelnen Strecken steht der Ges. frei. Die landespolizeiliche Genehmigung und das Enteignungs- recht für die neuen Linien sind beantragt, und es ist zu erwarten, dass die Ausführung, über welche ein Bauvertrag mit der Firma Siemens & Halske abgeschlossen worden ist, in den Sommermonaten 1906 begonnen werden kann. Die Mittel für die neuen Linien im Zusammenhange mit den Ausgaben für die im Bau begriffenen Charlottenburger Strecken gedenkt die Ges. in der Weise zu beschaffen, dass zunächst das Oblig.-Kapital auf die Höhe des zur Zeit M. 30 000 000 betragenden A.-K. gebracht wird, also M. 22 500 000 Oblig. neu ausgegeben werden, deren Zinsfuss je nach Lage des Geldmarktes 3½ bis 4 % betragen wird. Den weiteren Geldbedarf beabsichtigt die Verwaltung je nach dem Fortschritt der Bauten halb durch Aktien, halb durch Oblig. zu decken; die nächste Aktienausgabe dürfte etwa 1908 in mässigem Umfange erfolgen. =