1776 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Unk. 10 851, Handl. do. 3530, Zs. 8715, Gewinn 27 061. Sa. M. 50 159. – Kredit: Stromliefer. M. 50 159. Dividenden: 1901: 0 % (Baujahr); 1902–1905: 0, 3, 4, 4 %. Direktion: Mühlenbes. Georg Gust. Stoskopf, Wiebolsheim-Eschau. Aufsichtsrat: Vors. Fabrik-Dir. Jos. Franz Schmitthäusler, Grafenstaden; Lucian Baumann, Illkirch; Schriftsteller Gust. Stosskopf, Strassburg; Michael Weil, Fegersheim. *Neckarwerke Akt.-Ges. in Esslingen. Gegründet: 18./11. 1905 mit Wirkung ab 1. 6. 1906: eingetr. 28.2. 1906. Gründer: Heinr. Mayer, Luise Mayer, Elsa Mayer, Stuttgart; Ing. Dr. Rich. Mayer, Emilie Mayer, Esslingen. Zweck: Erzeugung u. Veräusserung von elektrischem Strom, insbes. Erwerb u. Fortbetrieb des Unternehmens der Elektricitätswerke unter der seitherigen Firma Neckarwerke Altbach- Deizisau Heinrich Mayer in Esslingen sowie deren Erweiterung. Die A.-G. hat von genannter Firma deren gesamtes Vermögen als Sächeinlage in die Ges. eingebracht. nur die folgenden, hypothek. gesicherten Schulden übernommen: von Heinr. Mayer ausgegebene Anleihe von M. 1750 000, verzinsl. zu 4 %, rückzahlbar zu 105 % (s. unten); an der Restkaufsgeld-Hypoth. der A.-G. für elektr. Unternehm. in München von M. 800 000 den angeblichen Restbetrag mit M. 530 000, je samt der Zinsverpflichtung v. 1./1. 1906 ab. Der Zweck des Unternehmens ist die durch Wasser- u. Dampfkräfte erzeugte elektrische Energie (ca. 3000 HP.) an die umliegenden Gemeinden für Licht und Kraft sowie sonst. Zwecke abzugeben. Die Betriebsanlagen der Firma sind 1) Anlage in Altbach u. 2) Anlage in Göppingen (als Res.). Die Firma hat mit einer grösseren Anzahl Gemeinden Verträge auf 30 J. abgeschlossen, und zwar mit Altbach, Berkheim, Bezgenrieth, Deizisau, Denkendorf, Ebers- bach a. Fils, Göppingen, Hattenhofen, Hedelfingen, Hochdorf, Hohenheim, Köngen, Nellingen, Oberboihingen, Oberesslingen, Obertürkheim, Plieningen, Plochingen, Rechberghausen, Reichen- bach, Rosswälden, Ruith, Scharnhausen, Schlierbach, Steinbach, Sulpach, Uhlbach, Unter- boihingen, Weilheim, Zell-Aichelberg u. andere mehr mit ca. 200 000 Einwohnern. Die wesentl. Bestimm. des Vertrages sind folgende: § 1. Die Gemeinde erteilt den Neckarwerken die alleinige Konc. zur Errichtung einer elektr. Anlage sowie das alleinige Recht, alle innerh. ihrer Gemeinde- grenzen gelegenen öffentl. Strassen u. Plätze zur Führung von ober- u. unterird. Leitungen behufs Abgabe elektr. Energie zu ELicht-, Kraft-, Heiz- u. and. Zwecken an Behörden u. Private kostenlos zu benutzen. Dieses Recht ist ein ausschliessliches für die Unternehmerin, u. zwar auf die Dauer von 30 J. vom Tage der Inbetriebsetzung der Anlage ab gerechnet insofern, als es weder der Gemeinde selbst noch einem Dritten gestattet ist, Licht oder Kraft an Behörden u. Private während der Dauer des Vertrages unter Benutzung der öffentl. Strassen u. Plätze abzugeben. Es bleibt jedoch jedem Einwohner der Gemeinde unverwehrt, auf seinem Eigen- tum u. zu eigenen Zwecken elektr. Energie zu erzeugen u. zu verwenden. Sollten hierbei öffentl. Strassen u. Plätze benutzt werden müssen, so unterliegt dies der ausdrückl. Genehm. der Gemeindebehörde, nachdem sich dieselbe bezügl. Verlegung der Leitungen im Interesse gegenseit. Schutzes mit den Neckarwerken Altbach verständigt hat. $§ 4. Die Unternehmerin ist berechtigt, die Neckarwerke in eine eigene Akt.-Ges., auf welche alle Rechte u. Pflichten ohne weiteres übergehen, umzuwandeln oder die aus diesem Vertrage entspringenden Rechte u. Pflichten an Dritte zu übertragen. Eine solche Übertragung bedingt eine 6monat. vor- herige Mitteilung an die Gemeinde; nach Ablauf dieser Frist ist der Verkauf an Dritte zu- lässig, wenn die Gemeinde das Werk nicht zu gleichen Bedingungen, wie von anderer Seite angeboten, übernimmt. § 5. Sollte die Unternehmerin den aus dem Vertrage. wie den aus den besonders beigegebenen Stromlieferungsbedingungen erwachsenden Verpflichtungen auf wiederholtes Auffordern nicht nachkommen oder der Vermögensfall der Unternehmerin ein- treten, so ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, sich ohne weiteres in den Besitz der ge- samten innerh. der Gemeindegrenzen befindl. Aniage, soweit dieselbe lediglich zur Strom- zuführung an die Gemeinde dient, einschl. aller Betriebsmaterial. u. sonstigem Zubehör zu setzen, hat jedoch in diesem Falle den durch Sachverständige festgestellten Wert der ein- zelnen Gegenstände an die Unternehmerin zu vergüten. § 6. Nach Ablauf der Konc.-Dauer erlöschen alle der Unternehmerin aus dem Vertrage entspringenden Rechte u. Pflichten u. hat dieselbe, insofern nicht vorher eine neue Vereinbar. getroffen wird, auf Verlangen der Gemeindeverwalt. alle Leitungen innerh. der Gemeindegrenzen, soweit dieselben lediglich zur Stromzuführung an die Gemeinde dienen, auf ihre Kosten zu entfernen u. die Strassen u. öffentl. Plätze wieder ordnungsgemäss in Stand zu setzen. Der Gemeinde steht es jedoch frei, nach Ablauf der Konc. die gesamte innerh. der Gemeindegrenzen befindl. Anlage, soweit dieselbe lediglich zur Stromzuführ. an die Gemeinde dient, zu übernehmen, was sie jedoch mind. 1 Jahr vor Ablauf der Konc. der Unternehmerin mitzuteilen hat. Die Gesamtlänge der Fernleitungen der Neckarwerke betrug im Nov. 1903 135 km, an das Leitungsnetz waren angeschlossen ca. 9500 Lampen u. 1200 HP.-Motoren. Kapital: M. 5 000 000 in 5000 Aktien à M. 1000. Die Ges. für elektr. Unternehm. über- nahm bei der Gründung von dem A.-K. M. 3 750 000 gegen Hingabe von M. 2 500 000 ihrer Aktien. Anleihe: M. 1 750 000 in 4 % Teilschuldverschreib. v. 22./12. 1902, rückzahlbar zu 105 %. 1000 Stücke à M. 1000, 1500 à M. 500. Zs.: 1./1. u. 1./7 Tilg.: Vom 15.2. 1912 ab durch jährl. Verl. zu 105 % spät. 15.2. per 1./7. innerh. der Zeit von 1912–41, verstärkte Tilg.