6 ――――――――――― ee 8 1 Aktien-Kapital . BERLIN W., Voßstraße 1. Landesherrlich bestätigt durch Königlichen Erlass vom 21. Juni 1862, Gesetzsammlung von 1862, Seite 214. Aufsicht der Kköniglich Preussischen Staatsregierung. Reserven u. Vorträge Gewährte Darlehen Verausgabte Emissionspapiere ca. 270, o00, ooo Mark Mark Mark Mark 18, ooo, ooo 5,848, 872 Ca. 285, ooo, ooo Vertretungen zur Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung hypothekarischer Darlehen bestehen Der 1. 2 2. 3. Gewährung von 4. an allen grösseren deutschen Plätzen. Verkauf der Emissionspapiere der Rank erfolgt durch die Mehrzahl der deutschen Banken und Bankfirmen. Geschäftskreis der Bank nach Massgabe des Hypothekenbank-Gesetzes vom 13. Juli 1899: Gewährung von kündbaren und unkündbaren hypothekarischen Darlehen innerhalb des Deutschen Reiches. Die Darlehen werden aus- schliesslich zur ersten Stelle nach Massgabe eines von der Bank aufgestellten Prospektes gewährt und zwar auf Hausgrundstücke in Städten von mehr als 10000 Einwohnern und auf landwirtschaftliche Objekte. Von jeder Be- leihung ausgeschlossen sind Bauterrains, Fa- briken, Brauereien, Hotels, Theater, Mühlen, Ziegeleien, Bergwerke, Steinbrüche, Weinberge, sowie alle anderen Objekte, für welche ein dauernd gesicherter Ertrag nicht nachweis- bar ist. Lombardierung von erststelligen Hypotheken. unkündbaren Darlehen an Preussische Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Provinzen, Kreise, politische und kirchliche Gemeinden, öffentliche Genossen- schaften und Landesmeliorationen, oder an Dritte gegen Uebernahme der vollen Gewähr- leistung durch eine solche Körperschaft. Gewährung von unkündbaren Darlehen an Kleinbahnunternehmungen innerhalb des Deut- schen Reiches: a. gegen volle Gewährleistung durch deutsche Körperschaft des Rechts, b. gegen erststellige hypothekarische Ver- pfändung der Bahn bis zur Hälfte bezw. drei Fünfteile der Herstellungskosten, c. gegen erststellige hypothekarische Ver- bfändung der Bahn innerhalb der Her- stellungskosten, mit hinzutretenderteilweiser Gewährleistung durch eine deutsche Körper- schaft des öffentlichen Rechts. eine öffentlichen ― 5. Verausgabung auf den Inhaber lautender Hypotheken -Pfandbriefe, Kommunal- Obli- gationen, Kleinbahnen- Obligationen, auf Grund der gemäss No. 1, 3 und 4 erworbenen Forderungen. Die Pfandbriefe und Kommunal- Obligationen der Bank werden an den Börsen zu Berlin und Frankfurt a. M. amtlich notiert und sind im Lombardverkehr der Reichsbank, sowie einer Reihe anderer deutscher Staats.- institute und Notenbanken zur Beleihung zu- gelassen. Sie dürfen nach den gesetzlichen Bestimmungen von Lebens-Versicherungs- gesellschaften und Berufsgenossenschaften erworben, ferner als Heiratskautionen für Offiziere, sowie als Lieferungskautionen bei den Kassen der grösseren deutschen Städte verwendet werden. Die Kommunal-Obligationen der Bank sind mündelsicher. Die Kleinbahnen-Obligationen werden an der Berliner Börse notiert. Gewährung von vorübergehenden Vorschüssen an Kommunen und kommunale Sparkassen. Kommissionsweiser Ankauf und Verkauf von Wertpapieren für Rechnung Dritter, unter Ausschluss von Zeitgeschäften. .Beleihung von börsengängigen Wertpapieren nach Massgabe einer von der Bank gesetzlich aufgestellten Anweisung. „Depositen- und Scheck-Verkehr. Verwahrung von Effekten, Hypotheken- dokumenten etc. und Einziehung von Kapital und Zinsen. Vermietung von Tresorfächern in den Tresoranlagen der Bank. Ueber sämtliche vorbezeichnete Geschäftszweige sowie über die einzelnen Gattungen der Emissionspapiere werden besondere Prospekte von der Bank unentgeltlich verausgabt. ――――――― ―――――――――m Proussische Pfandbrief-Banl