242 Hypotheken- und Kommunal-Banken. 7 983 500, geloste Pfandbr. 842 730, do. Komm.-Oblig. 134 400, einzulös. Coup. 3 616 832, Deposital-Zs.-F. 5050, Kredit. 158 620, Hypoth.-Amort.-F. 2 376 622, Amort.-F. für Komm.-- Darlehen 719 256, R.-F. I 3 188 058, do. II 2 190 000 (Rückl. 150 000), Spec.-R.-F. 450 000, Disagio- Res. 500 000, Rückl. gemäss § 26 des Hypoth.-Bank-Ges. 225 550, Beamten-Pens.-F. 952 900, Beamten-Grat.- u. Unterst.-F. 1351. Delkr.-Kto f. Ausfälle 884 583, Spec.-Kto (Vorträge) 167 652, Unk.-Vorträge 30 000, Div. 1 632 000, do. alte 480, Tant. 171 751, Grat. 18 000, Vortrag 29 720. Sa. M. 408 651 362. Gewinn- u. Verlust-K.: Debet: Pfandbr. u. Komm.-Oblig.-Zs. 13 853 652, Verw.-Unk. 188 242, Steuern 174 750, Provis., Kurtage etc. 15 102, Pfandbr.-Ausfert.-Kosten 83 861, Insertions- kosten 3821, z. Delkr.-F. 200 000, z. Beamten-Pens.-F. 70 000, Abschreib. a. Bankgebäude 5000, Reingewinn 2 001 472. — Kredit: Vortrag 25 168, Zs. a. Hyp.-Forder. 14 774 245, do. aus Komm.-Darlehns-Ford. 476 725, Verwalt.-Gebühren 384 875, Provis. 339 565, Kambio- u. Konto- korrent-Zs. 264 794, Lombard-Zs. 33 7 18, Effekten 216 861, Entnahme a. den Rückstell. gemäss § 26 d. Hyp.-Bank-Ges. 32 202, do. aus den Vorträgen zur künft. Verrechnung 30 770, Mieten 16 975. Sa. M. 16 595 903. Kurs Ende 1892–1906: In Breslau: Aktien: 132, 136, 147, 150, 149, 153.40, 159.25, 148, 144.75, 145.75, 153.60, 158.20, 162, 166.75, 165.50 %. – In Berlin Ende 1899–1906: 149, 144.25, 145.25, 153.50, 158.25, 162, 166.75, 165.50 %. Daselbst eingeführt durch die Deutsche Bank; erster Kurs 23./8. 1899: 149.60 %. Dividenden 1886–1906: 6, 6, 6, 6, 6, 6½, 7, „% . 8, 8, 8, 8, 8, 8, 8, 8 %. Coup.-Verj.: 4 J. (K Treuhänder: Geh. Reg.-Rat Dr. Schüler, Stellv. Justizrat Lucas, erster Generalland- schafts-Syndikus. Direktion: Rechtsanw. a. D. Stadtrat H. Milch, Landesrat a. D. Ludw. Noack. Prokuristen: P. Graeger, G. Feyer, O. Tschörtner. Aufsichtsrat: (7–11) Vors. Geh. Komm.-Rat Phil. Moriz-Eichborn, Bankier Franz Leon- hard, Bankier Gid. von Wallenberg-Pachaly, Bankier ul. Cohn, Komm.-Rat Dr. Gg. Heimann, Bank-Dir. Gg. Cohn, Breslau; Bank-Dir. Degenkolb, Bank-Dir. Dr. Korpulus, Rittergutsbes. von Bernuth, Borowo; Dir. Siegm. Rosenstein, Berlin. Zahlstellen: Für Div. und Zinsscheine: Eigene Kasse; Berlin: Berliner Handels-Ges., Nationalbank für Deutschl., Deutsche Bank, Georg Fromberg & Co., S. L. Landsberger, Bank für Handel u. Ind.; Hamburg: Nordd. Bank; Köln: Sal. Oppenheim jr. & Co.; Frankf. a. M.: Deutsche Effecten- u. Wechsel-Bank; Halle: H. F. Lehmann; Dresden: Allg. Deutsche Credit- Anstalt. Für verloste Pfandbriefe nur: Breslau: Eigene Kasse; Berlin: Bank f. Handel u. Ind.; letztere aber nur für geloste 3½ % Pfandbr. Serie III u. IV und 4 % Pfandbr. Serie % „Hessische Landes-Hypothekenbank A.-G.' in Darmstadt. Gegründet: 17./1. 1903 auf Grund des Landesgesetzes v. 12./7. 1902 als rein gemeinnütz. Institut; eingetr. 17./1. 1903. Letzte Statutänd. 26./3. 1904,. Gründer: Der Hessische Staat, Spar- u. Leihkasse des Kreises Bingen, Spar- u. Leihkasse zu Oppenheim, Stadt Worms, Provinz Oberhessen. Nach Ablauf von 40 Jahren hat der Staat das Recht, die Bank nach voraus- gegangener Ijähr. Kündig. zu erwerben. Zweck: Hypoth. Beleihung von Grundstücken im Gebiete des Grossh. Hessen, insbes. durch Gewährung von unkündbaren Amort.-Darlehen auch an die kleineren Landwirte und Gewerbetreibende; Gewährung nichthypoth. Darlehen an hess. Gemeinden u. andere Körper. schaften des öffentl. Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft; Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der 80 erworbenen Forder.; Erwerb, Veräusserung u. Beleihung von Hypoth.; kommissionsweiser Ankauf u. Verkauf von Wertp., jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der Hinterlegung, jedoch mit der Massgabe, dass der Gesamtbetrag des hinter. legten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf; Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen u. ähnl. Pap. Die Bank ist zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt worden. Öffentliche Fonds dürfen in den Schuldverschreib. der Bank angelegt werden. Die Bank ist von allen Staats- u. Kommunalsteuern befreit. Für die hypoth. Ausleihungen sind neben den Vorschriften des Reichs-Hypoth.-Bank. gesetzes die folg. besonderen Grundsätze massgebend: Die Ermittlung des Wertes eines Grundstücks hat nicht nur auf Grund der Abschätzung durch das zuständige Ortsgericht, sondern in der Regel auch noch auf Grund einer bei anderen geeigneten Staats-oder Gemeinde. behörden oder -Beamten einzuholenden Auskunft zu erfolgen; der Reinertrag soll, sowel thunlich, nach einer Auskunft der gleichen Behörden oder Beamten festgestelt werden. Die Gewährung von Darlehen erfolgt in Gemeinschaft mit der vom A.-R. gewählten Beleihungs, kommission. Der der Beleihung zugrund zu legende Betrag darf regelmässig den Betrag nic übersteigen, der auf Grund der ungünstigeren der beiden amtl. Ermittlungen festgestel wurde; die günstigere Ermittlung darf der Beleihung nur mit einstimmiger Genehm. der Be- leihungskommission zugrunde gelegt werden. Die Beleihungskommission kann die Einholung eines weiteren Gutachtens verlangen. Bei hypoth. Darlehen im Betrage von mehr als M. 50 00 hat der Beleihung thunlichst eine persönl. Besichtigung durch ein Mitglied der Beleihung? kommission oder des Vorst. vorauszugehen. Die Vorschriften des § 11 des Reichs-Hypoth. Bankgesetzes finden Anwendung mit folg. Einschränkungen: Eine Beleihung an zweiter odel