Hypotheken- und Kommunal-Banken. 295 1½ % (früher 4 %) Pfandbriefe Ser. I u. II, Em. von 1896 M. 20 000 000, Em. von 1898 M. 30 000 000, Stücke zu M. 5000, 3000, 2000, 1000, 500, 300 u. 100. Zs. 1./I. u. 1./7. bezw. 1./4. u. 1./10.; unverlosbar u. unkündbar bis 1./1. 1906, von da ab zu pari nach Belieben der Bank. Ende 1906 in Umlauf M. 8 706 000. Eingeführt 21./7. 1896 zu 104.80 %. Kurs Ende 1896–1900: 104, 103, 103.50, 100.50, – %. Notiert in Berlin. Die Pfandbr. wurden ab 5./11. 1901 franko Zs. gehandelt u. zwar 4 % Pfandbr. mit Jan./Juli-Coup. u. 4 % Pfandbr. mit April/Okt.-Coup; seit 1./4. 1904k mit 1½ % lauf. Zs. und eine Notiz, seit 22./6. 1905 wieder getrennte Notiz. Kurs für beide Ende 1901–1906: 65.10, 68, 77.50, 88.75, 94.60, 05.90 %. Die Notiz versteht sich seit 1./4. 1906 für solche Stücke, auf denen die Zahlung der Zinsrückstände v. 2./1. 1902, 1./7. 1902 u. 2./1. 1903 bezw. 1./10. 1901 u. 1./4. u. 1./10. 1902 abgestempelt ist. 1 % (früher 3½ %) Pfandbriefe Ser. I u. II, Em. von 1896, M. 20 000 000 in Stücken wie oben bei 4 %. Zs. 1./1. u. I% bezw. 9. Unverlosbar u. unkündbar bis 1./1. 1906, von da ab zu pari nach Belieben der Bank. Ende 1906 in Umlauf M. 3 015 200. Eingef. 21./7. 1896 zu 101.20 %. Kurs Ende 1896–1900: 101, 99, 99, 93, – %. Notiert in Berlin. Die Pfandbr. wurden ab 5./11. 1901 franko Zs. gehandelt u. zwar 3½ % Pfandbr. mit Jan./Juli-Coup. u. 3½ % Pfandbr. mit April/Okt.-Coup.; seit 1./4. 1904 mit 1 % lauf. Zs. und eine Notiz, seit 22./6. 1905 wieder getrennte Notiz. Kurs für beide Ende 1901–1906: 58, –, –, 81.75, 86.60, 88.30 %. Die Notiz versteht sich ab 2./1. 1906 nur für solche Stücke, auf denen die Zahlung der Zs.-Rückstände v. 2./1. 1902, 1./7. 1902 u. 2./1. 1903 bezw. 1. A. u. 1./10. 1902 abgestempelt sind. 1906 wurden M. 399 300 Pfandbr. zu 4 % und M. 84 200 zu 3½ % zurückgekauft, woraus ein Disagio-Gewinn von M. 38 965 resultierte. Die Vers. der Besitzer von 3½ % u. 4 % Pfandbr. der Bank hat 11./10. 1901 beschlossen: Die Vertretung der Pfandbr.-Gläubiger wird ermächtigt, bis auf weiteres höch- stens zwei Dritteile der am 1./10. 1901 fällig gewesenen 4 %, sowie höchstens zwei Dritteile der später fälligen 3½ % und 4 % Zs. unter den nachstehenden Bedingungen zu stunden: 1) Die Zahlung des nicht gestundeten Teiles erfolgt gegen Auslieferung des fälligen Zinsscheines. Der Anspruch auf Nachzahlung der gestundeten Beträge nebst Zinses-Zs. pleibt mit dem Pfandbr. verbunden. Die Nachzahlung gestundeter Beträge erfolgt nur an einem Fälligkeitstermin von Zinsscheinen. 2) Die Überschüsse, welche sich nach der jährl. Gewinn- und Verlustrechnung bei der Schuldnerin ergeben, sind zur Deckung der Zinsrückstände aufzusammeln. Etwaige weitere Überschüsse nach Zahlung aller rückständ. Zs. sind einer Reserve für die Pfandbr. zuzuführen. Die Zeit der Nachzahlung von Zinsrückständen wird von der Pfandbr.- Vertretung in Gemeinschaft mit dem K.-R. der Schuldnerin bestimmt. Mangels einer Einigung hat die Nachzahlung zu erfolgen, sobald die Überschüsse den Zinsrückstand eines Fälligkeitstermins erreichen. Ein weitergehender Anspruch auf Nachzahlung be- steht nicht. Die Begleichung der Rückstände erfolgt in Reihenfolge der Zinstermine. 3) Alle Eingänge aus der Verwertung von Hypoth. auf unbebautem Grundbesitz sind zum Ankauf von Pfandbr. zu verwenden, deren Rückkaufspreis vom A.-R. zu genehmigen ist. Die zurückgekauften Pfandbr. sind aus dem Verkehr zu ziehen. Wird von den jetzt umlaufenden Pfandbr. bis 31./12. 1909 nicht mind. die Summe von M. 16 450 000 zurückgekauft, so ist der daran fehlende Betrag durch Rückzahlung eines entsprechenden Teiles dieser Pfandbr. zum Nennbetrage zuzügl. rückständ. Zs. und Zinses-Zs. aus dem Verkehr zu ziehen. Die zurückzuzahlenden Stücke werden durch das Los bestimmt. Die verbleibenden, höchstens M. 8 225 000 Pfandbr. werden fällig, sofern dafür nicht im Hypoth.-Register lediglich Hypoth. auf bebauten Grundstücken eingetragen sind, welche den Anforderungen des Reichs-Hyp.-Bankgesetzes entsprechen. Soweit danach ein Ersatz der gegenwärtig beim Treuhänder ruhenden Unterlags-Hyp. stattfindet, sind die Neubeleihungen einem von der Pfandbr.-Vertretung zu bezeichnenden Taxator zur Genehmig. vorzulegen. 4) Die Höhe der jeweiligen Stundung wird von der Vertretung nach Massgabe des Zs.- Bedarfes und des als dauernd anzusehenden Zs.-Einganges abzügl. der Verw.-Unk. bemessen. 5) Die Schuldnerin darf von der Hberdeckung der Pfandbr., welche zur Zeit vor- handen ist, nicht mehr als M. 1 000 000 herausnehmen; der Gegenwert des heraus- genommenen Betrages hat, soweit er nicht zur Tilgung von Verbindlichkeiten an die Nichtpfandbr.-Gläubiger verwendet wird, als Betriebskapital zu dienen. 6)) Die Vertretung hat die Stundung zu widerrufen und ist berechtigt, die Kapital- forderung aus den Pfandbr. für fällig zu erklären, wenn die G.-V. der Aktionäre nicht in den A.-R. die Mehrheit aus der Zahl solcher Personen wählt, welche in einer Vers. der Pfandbr.-Gläubiger aller Serien ihr mit Stimmenmehrheit vorgeschlagen werden oder eine der Stundungsbedingungen nicht erfüllt wird. Die Befugnis der einzelnen Pfandbr.-Gläubiger zur selbständigen Geltendmachung ihrer Forderungen während der Dauer der Stundung wird ausgeschlossen.“ LDie Vers. der Pfandbr.-Gläubiger v. 21./11. 1901 wählte die Deutsche Treuhand-Ges. in Berlin zur Vertretung der Pfandbr.-Gläubiger mit den gesetzl. Befugnissen. Die am 1./10. 1901 fälligen Coup. der 3½ % Pfandbr. wurden noch voll ausgezahlt. Die am 1./10. 1901 fälligen Coup. der 4 % Pfandbr. lt. Beschl. der Pfandbr.-Gläubiger-Vers.