1694 Eisenbahnen, Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Gesellschaften. An Stelle der mit denselben früher ausgegeb. Zinsscheinbogen wurden neue auf den heral gesetzten Zinsfuss von 3 % des herabgesetzten Nennwertes und auf die bisherigen Zin. termine lt. Zinsscheinbogen nebst Ern.-Scheinen ausgegeben. Die Nummern u. sonst. iate scheidungsmerkmale der Oblig. sind unverändert geblieben. Es verblieben im Umlauf nicht herabgesetzte Oblig. M. 594 500, welche nach Modus A des Reorganisationsplanes bis 1./1. 1914 unverzinsl. sind und von da ab nur noch 75 % ihrer bis. herigen Zs. zu beanspruchen haben. Die oben erwähnte G.-V. der Aktionäre v. 26./3. 1902 beschloss: Die Beschlüsse der Versammlung der Obligationäre sowie diejenigen der Schutzvereinigung v. 6.3. 1902 werden genehmigt. Das A.-K. der Ges. wird von M. 7 500 000 auf M. 1 250 000 herab.- gesetzt. Jeder Besitzer von nom. M. 6000 bisheriger Aktien erhält eine abgestempelte Aktie über nom. M. 1000 zurück. Der durch die Herabsetzung des A.-K. entstehende Buchgewinn soll zur teilweisen Deckung der Unterbilanz verwendet werden. Das A.-K der Ges. wird um bis zu nom. M. 7 935 000 erhöht, welche ab 1./1. 1902 an der Div. teilnehmen. Der Betrag für die Ausgabe der Aktien wird auf 100 % festgesetzt mit der Massgabe, dass dieselben als vollbezahlt anzusehen sind, soweit auf sie 40 % Öblig.-Teil. forderungen nebst dazu gehörigen Zs. ab 1./1. 1902 eingebracht werden. Für jede Aktie von nom. M. 1000 ist hierbei der Gegenwert durch Einbringung von 40 % des Nominal. betrages von je M. 4000 4½ % oder von je M. 5000 4 % Oblig. nebst den daran haftenden Zinsansprüchen für die Zeit ab 1./1. 1902 zu leisten, wobei gleichzeitig die Herabsetzung des Zinsfusses für das verbleibende Oblig.-Kapital durch Abstemplung auf 3 % erfolgt. Dem Vorsitzenden des Vorstandes der Schutzvereinigung, Justizrat Maximilian Kempner, oder dem stellvertr. Vorsitzenden, Justizrat Reinhold Gesse, oder beiden zus. werden die von ihnen zu zeichnenden neuen Aktien mit der Massgabe überlassen, dass sie an Stelle der Barzahlung den vorstehend bezeichneten Gegenwert dieser Aktien einbringen. (Siehe unten b. Kapital.) Das A.-K. wird ausserdem erhöht um einen weiteren Betrag bis zu nom. M. 3 300000. Der Ausgabebetrag der Aktien wird auf 100 % festgesetzt. Diese Aktien, welche vom 1./1. 1914 an div.-ber. sind, werden im Jahre 1914 von der Gläubigervertretung gegen Barzahlung gezeichnet. Die Zeichnung wird unverbindlich, wenn die Kapitalerhöhung nicht bis 1./10. 1914 in das Handelsregister eingetr. ist. Das Bezugsrecht der Aktionäre für die vorstehend beschloss. Erhöhungen des A.-K. wird ausgeschlossen. Die sämtl. mit der Zus. legung der alten Aktien verknüpften Kosten, ferner die Kosten der Herstellung und Ausgabe der neuen Aktien, einschliesslich aller Stempel, gehen zu Lasten der Ges. Ausserdem genehmigte die Versammlung folgende Statutenänderungen: $§Z 12 lautet künftig: Neue Oblig. dürfen nur insoweit zur Ausgabe gelangen, dass der Gesamtbetrag der dann ausstehenden Oblig. den doppelten Betrag des A.-K. nicht überschreitet. Zu gunsten derjenigen Oblig., welche gemäss Beschluss v. 6./3. 1902 im Nennbetrag herab- gesetzt sind, sind Pfand- oder Hypoth.-Rechte an den Vermögenswerten der Ges. in solcher Höhe zu bestellen, dass der durch den A.-R. festgesetzte und seitens der Gläubiger- vertretung ohne Erinnerung gebliebene Buchwert dieser Objekte mindestens den Nenn- wert der jeweilig in Umlauf befindlichen beteiligten Oblig. zuzüglich zweijähriger Zs. und zuzüglich eines Kostenpauschquantums von M. 100 000 erreicht. Soweit hierbei ÖObjekte, welche in der Bilanz per 31./12. 1901 enthalten sind, verpfändet werden, darf der Buchwert nur unter Berücksichtig. der von der Revisionskommission bezeichneten Abschreib. angesetzt werden. Die Pfandhalterschaft und bezw. Treuhänderschaft für die dergestalt verpfändeten Objekte ist der von den Obligationären gewählten Gläubiger- vertretung mit der Massgabe zu übertragen, dass bezüglich der Herausgabe und Herein- nahme von Unterlagswerten seitens der Gläubigervertretung und der Verwaltung in der durch die OÖbligationäre bestimmten oder zu bestimmenden Weise verfahren wird. § 13 lautet künftig: Für die Sicherung der Verzinsung der gemäss Beschlusses v. 6./3. 1902 im Nennbetrage herabgesetzten Oblig. ist ein Fonds zu bilden, welcher mind. den Betrag der zweijährigen Zs. dieser Oblig. erreichen muss. Dieser Fonds ist im Bedarfsfalle zur Auffüllung der Zs. der Oblig. auf 3 % zu verwenden und kann nur dann aufgelöst werden, wenn während voller fünf Jahre die Verzinsung der durch ihn gesicherten Oblig. ohne Inanspruchnahme desselben erfolgt ist. Der dann vorhandene Betrag des Fonds ist zur Ergänzung des Abschreib.-F. zu verwenden. Die durch Beschluss v. 6.3. 1902 im Nennbetrag herabgesetzten Oblig. werden, beginnend im Jahre 1908 in 50 Jahren nach Massgabe eines diesbezügl. Tilg.-Planes auf dem Wege der Ausl. amortisiert. Die Rückzahl. der jeweilig ausgelosten Oblig. erfolgt z. herabgesetzten Nennbetrag zuzügl. 2 % Die Versamml. der Obligationäre v. 6./3. 1902 hat der Deutschen Treuhand-Gesell. schaft die ständige Vertretung der Oblig. übertragen und dieselbe mit der Wahrnehmung der Funktion als Pfandhalter und Treuhänder bezgl. der verpfändeten Objekte beauftragt. Die Herausgabe von Unterlagswerten darf seitens der Gläubiger-Vertretung nur erfolgen, wenn ihr zum Ausgleich geliefert werden: 1) entweder Oblig. der Ges. zum Kurswerte mind. in Höhe des Buchwertes, oder 2) neue Objekte mind. des gleichen Buchwertes, oder 3) ein dem Erlös der Objekte gleichkommender Betrag, welcher in bar oder in mündelsich. Werp zu erlegen ist. Letzteren Falles ist für die Berechnung der jeweilige Tageskurs abzgl. 5 0 massgebend. Der Deutschen Treuhand-Ges. ist unter Beobachtung der einschlägigen Be- stimmungen und unter Berücksichtigung der von der Revisionskommission festgesetzten Abschreib. der grösste Teil der Effekten verpfändet worden. Zu gleichem Zwecke wurde eine Sicherungshypothek von M. 1 544 743 auf das Neuteich-Liessauer Kleinbahnnetz übergeben.