Eisenbahnen, Eisenbahn-Bau- und Betriebs-Gesellschaften. 7 Tarife. Die Bestimmung der Preise für den Personen- u. Güterverkehr bleibt für die ersten 5 Jahre nach dem auf die Betriebseröffnung der Eisenbahn Daressalam-Mrogoro folgen- den 1./1. der Ges. überlassen. Für die Folgezeit steht es dem Reichskanzler frei, wieder- kehrend von 10 zu 10 Jahren Höchstsätze für die einzelnen Personenwagenklassen u. Güter- lassen festzusetzen, die jedoch nicht unter die Höchstsätze der Mehrzahl anderer in Afrika unter ähnlichen V erhältnissen erbauten u. betriebenen Eisenbahnen hinuntergehen dürfen. Postbeförderung. Die Ges. hat die Briefpost mit allen fahrplanmässigen Zügen kostenfrei zu befördern. Ausschliesslichkeit der Konzession. Solange die Konz. besteht, darf einem andern Unter- nehmer die Anlage einer Eisenbahnstrecke, welche neben den verliehenen Bahnlinien in gleicher Richtung auf dieselben Orte oder unter Berührung mehrerer Hauptpunkte derselben aufen würde, nicht konzessioniert werden. Vorzugsrechte. Der Ges. wird das Vorzugsrecht auf die Konz. zur Fortsetzung der Fisenbahn bis zum Tanganjikasee u. bis zum Viktoria-Nyanza derart eingeräumt, dass die Ges. berechtigt sein soll, die Konz. zu den von andern Bewerbern angebotenen Bedingungen innerhalb einer Erklärungsfrist von 3 Monaten zu übernehmen. Die Ges. erhält ferner ein Vorzugsrecht auf die Konz. für Zweigbahnen, die von den verliehenen Bahnen ausgehen u. dem öffentl. Verkehre dienen sollen. Grunderwerb. Alle Eigentums- oder sonst. dingl. Rechte, welche dem Schutzgebiete an dem für den Bau u. Betrieb der Eisenbahn u. ihre künftige Entwicklung erforderlichen Grund u. Boden kraft seiner Hoheitsrechte oder aus irgend einem sonst. Rechtstitel zu- stehen, wird das Schutzgebiet ohne Entgelt an die Ges. abtreten. Insoweit ihm ein Ver- fügungsrecht nicht zusteht, wird der Reichskanzler – nötigenfalls im Wege der Enteignung – dafür besorgt sein, dass der Ges. von den Verfügungsberechtigten der erforderl. Grund u. Boden frei von allen Lasten u. Eigentumseinschränkungen zu mässigen u. angemessenen, von der Ges. zu zahlenden Preisen zu Eigentum überlassen werde. Holzentnahme. Der Ges. ist gestattet, in den Wäldern, über welche das Schutzgebiet verfügen kann, ohne Entgelt das für den Bau, die Unterhaltung u. die Erneuerung der Bahn erforderliche Holz zu entnehmen, soweit eine solche Holzentnahme den Grundsätzen der ordentl. Waldkultur unter Berücksicht. der im Bahngebiet obwaltenden Verhältnisse nicht widerstreitet; sie darf ferner aus den dem Verfügungsrechte des Schutzgebietes unterliegen- den Grundstücken Erde, Kies u. Steine für den Bau, die Unterhaltung und die Erneuerung der Bahn unentgeltl. entnehmen, soweit dadurch öffentl. Interessen nicht verletzt werden. Landschenkung. Die Ges. ist berechtigt, aus dem Gebiete, welches innerhalb zweier qurch das Bahngelände getrennten u. je 100 km davon entfernten Grenzlinien zu beiden Seiten der Eisenbahn von Daressalam nach Mrogoro belegen ist und sich entweder kraft emes privaten oder öffentlich rechtl. Titels im Eigentum des Schutzgebietes befindet oder as herrenlos seinem Aneignungsrecht untersteht, für jedes Kilometer der Eisenbahn Grund- füchen von je 2000 ha nach eig. Belieben auszuwählen und zu vollem Eigentume in Besitz zu nehmen, ohne dass es hierzu eines weiteren als der Bezeichnung der Grundflächen nach ihren Grenzen bedarf. In dem engeren, durch zwei je 3 km von dem Bahngelände ent- fernte Linien begrenzten Gebiete muss die Auswahl unter Berücksichtig. der Rechte der Deutsch-Ostafrikan. Ges. in quadratischen Blöcken von je 9 qkm Flächeninhalt, und zwar so erfolgen, dass an jeder Seite eines Blockes je ein Block von gleicher Grösse frei bleibt, insoweit der Reichskanzler sich nicht mit einer anderen Einteilung einverstanden erklärt. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Ges. berechtigt, innerhalb von 15 Jahren, von der Konz.-Erteilung gerechnet, die Hälfte der überwiesenen Grundflächen gegen andere nicht grössere Grundflächen einzutauschen. Das in Absatz 1 festgesetzte Blocksystem darf durch diesen Umtausch nicht beeinträchtigt werden. Ausgenommen von vorstehenden Berechtig. ind solche Grundflächen, welche zur Zeit der Erteilung der Konz. von der Reg. bereits in Benutzung genommen sind oder im Stadtbezirke Daressalam liegen. Bergbau-Gerechtsame. Für die Dauer der ersten 15 Jahre nach der Bestätigung des Ges.-Vertrages wird der Reichskanzler der Ges. in der oben bezeichneten Hundertkilometer- zone auf Antrag Gebiete bis zu 115 000 ha (500 ha für jedes fertiggestellte Kilometer) in höchstens 10 Abschnitten zur ausschliessl. Aufsuchung u. Gewinnung von Mineralien, vor- behaltlich erworbener Rechte Dritter, überweisen. Für die innerhalb dieser Gebiete betriebenen Dergbaulichen Unternehm. ist die Ges. während der ersten 5. Jahre nach Verleihung eines Berepaufeldes von jeder Zahlung von Gebühren oder Abgaben befreit; nach dieser Zeit soll die Ges. während der Konc.-Dauer keine höheren Gebühren oder Abgaben zu zahlen haben, als solehe durch die Verordnung, betr. das Bergwesen in Deutsch-Ostafrika, vom 9./10. 1898 estgesetzt sind; auch sollen bestehende oder noch einzuführende generelle Ermässigungen dieser Gebühren der Ges. zugute kommen. Steuerfreiheit. Der Bahnkörper und alle zum Betriebe der Bahn gehörigen Gebäude 8 Anlagen sind für die Dauer der Konz. von allen Grund- u. Gebäudesteuern befreit. Ferner semessen Befreiung von Grundsteuer für die Dauer von 25 Jahren von der Genehmig. des ertrages alle auf Grund der Konz. in das Eigentum der Ges. übergehenden Grundflächen mit ihrem Zubehör, so lange sie in diesem Eigentum verbleiben und noch nicht in Kultur sind. Den in Kultur genommenen oder aus dem Eigentume der Ges. aus- 8 liedenen Grundflächen wird für die nächstfolgenden 5 Jahre volle Befreiung von Grund- teuer gewährt. Vom Ablaufe dieser 5 Jahre ab geniessen sie jede Vergünstigung, welche