Elektrikche Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. 1753 dorf, Dalldorf empfingen als Zuschuss zu den Pflasterungskosten der Provinzial-Chaussee Berlin-Tegel zus. M. 230 000, die Gemeinde Mariendorf einmalige, nicht rückzahlbare Entschädigung von M. 105 000. &n die letztgenannten fünf Gemeinden sind dagegen weder Abgaben von den Bruttoeinnahmen aus dem Personenverkehr noch Abgaben nach Massgabe der benutzten Geleise zu zahlen. Bei Ablauf der Genehmig. haben nach näherer Bestimmung der neuen Verträge die Gemeinden Berlin, Charlottenburg, Rixdorf, Britz, Reinickendorf, Tempelhof, Mariendorf u. Nieder-Schönhausen das Wahlrecht, den Bahnkörper (Betriebsstrecke), soweit er sich auf den den Gemeinden gehörigen Wegestrecken befindet, nebst Zubehör (als Ständer, Zuleitungs- drähte etc.), die Gemeinde Berlin nebst den auf ihrem Grund und Boden errichteten Warte- räumen, unentgeltlich, Schöneberg gegen eine Entschädigung von vier Zehnteln ihres vom Vertragsschiedsgericht geschätzten Wertes zuübernehmen oder Beseitigung der Bahnanlagen und Wiederherstellung des früheren Zustandes der von der Ges. benutzten Strassen zu fordern, während die Gemeinde Wilmersdorf sich für gedachten Zeitpunkt das Erwerbs- recht der Bahnanlagen und Bahnhöfe auf ihrem Gebiete gegen Zahlung des Sachverständigen- taxwertes zuzüglich 10 % desselben vorbehalten und für den Fall der Nichtausübung dieses Rechtes der Ges. überlassen hat, die im Bahnkörper eingebauten Schienen un- entgeltlich zurückzulassen oder unter Wiederherstellung des früheren Zustandes an sich zu nehmen. Bei den Gemeinden Dalldorf und Tegel gehen nach Ablauf der Vertrags- dauer die Geleis- und alle übrigen Anlagen der Strassenbahn innerhalb des Strassen- gebietes in das Eigentum der Gemeinden über. Den Gemeinden Neu-Weissensee, Lichten- berg und Friedrichsfelde steht es frei, bei Ablauf des Vertrages die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten der Ges. zu verlangen. Vor Ablauf der Genehmigungen haben die Gemeinden Charlottenburg, Rixdorf, Britz, Reinickendorf und Schöneberg, und zwar die ersteren vier Gemeinden zum 31. Dez. 1919, 1924, 1929 und 1934, die letztere zum 31. Dez. 1919, 1925 und 1934 das Recht, die in ihren Gebieten belegenen Bahnanlagen (Geleise nebst Zubehör) und die durch die Verträge mit ihnen begründeten Rechte der Ges. eigentümlich zu übernehmen. Die etwaige Aus- übung des Rechtes muss 12 Monate vorher angekündigt werden. Als Erwerbspreis ist in den Erwerbsfällen von den Gemeinden Charlottenburg, Rixdorf, Britz, Reinickendorf der volle Wert des Unternehmens nach den Grundsätzen des Enteignungsgesetzes unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Eigentumsüberganges zu vergüten; die Ermittlung des Erwerbspreises erfolgt durch ein Schiedsgericht. Die Gemeinde Schöneberg zahlt von dem ebenfalls durch ein Schiedsgericht zu ermittelnden Werte der Anlagen bei der Ausübung des Erwerbsrechtes im Jahre 1919 acht Zehntel, 1925 sieben Zehntel und 1934 fünf Zehntel. Nach dem mit dem Magistrat der Stadt Berlin abgeschlossenen Vertrage sind sämtliche bereits ausgeführten und im Betriebe befindlichen Pferdebahnlinien, soweit sie sich auf Strassenstrecken befinden, die in der Wegeunterhaltungspflicht der Stadtgemeinde Berlin stehen, in Kleinbahnen mit elektromotorischem Betrieb umzuwandeln und ebenso alle während der Dauer dieses Vertrages noch auszuführenden Linien für den gleichen Betrieb einzurichten. Eine gleiche Verpflichtung der Ges. besteht bezüglich der auf Strecken fremder Wegeunterhaltungspflichtiger betriebenen oder zu betreibenden Linien dann, wenn die von dem Wegeunterhaltungspflichtigen gestellten Bedingungen als angemessen für die Ges. gelten müssen. Als Betriebssystem ist im allgemeinen die oberirdische Stromzuleitung anzuwenden. Auch diejenigen Linien, welche man nach gemischtem System mit Accumulatoren betrieb, wurden nach Verf. des kgl. Polizei-Präs. v. 26./9. 1900 in den Oberleitungsbetrieb übergeführt, mit wenigen Ausnahmestrecken, bei welchen Unterleitungsbetrieb angewendet wird. Die Umwandlung in den elektr. Betrieb musste vertragsmässig auf allen Linien bis 19. 1, 1903 beendet sein, was aber bereits am 21./8. bezw. 15./12. 1902 der Fall war. — Imfolge der Beseitigung des Akkumulatorenbetriebes wurde zwischen der Ges. und dem Berliner Magistrat ein neues Abkommen getroffen, das im wesentlichen lautet: Die Ges. ver- Dflichtet sich für die Dauer des bestehenden Umwandlungsvertrages als Gegenleistung für die seitens der Stadt Berlin zu erteilende Zustimmung zur Beseitig. des Akkumulatorbetriebes und dessen Ersetzung durch Stromzuführung mittels Ober- oder Unterleitung in dem in der landespolizeil. Verf. geforderten Umfange eine jährl. Entschädig. von M. 1 für den lauf. Meter der vertraglichen Akkumul.-Strecke zu zahlen. Vergleichende Übersicht: 14 1899 1000 190 1903 1904 1905 19006 M . M 67 125 000 68 625 000* 85 785 000 85 789 000* 85 785 000* 100 089 400 100 082 400* 100 082 400* Hysth.Seva : * 12 221 200 13 555 200 12 528 000 11 463 400 10 361 500 9 220 000 8 038 000 6815 200 Rlotb Schndd. „ 2556 500 3 837 500 3 446 000 2 101 000 1 841 000 1 841 000 1 726 000 1 726 000 Zunich d. Gleise? m 3551 399 453 231 477 072 484 485 489 039 495 535 503 033 508 193 brafkeel. fouren 5 550 462 6 615 503 7 375 440 7 080 699 6 919 5839 7 051 800 7 454567 7 589 364 Rfmfene kn 44 924 467 56 636 558 65 662 251 67 413 956 70 162 7309 74 515 72s 80 950 428 82 873 635 beenterte Fers 188 000 000 236 300 000 282 800 000 294 800 000 312 410 000 332 700 000 350 500 000 364 100 000 Rhaltene Pferde 5 039 4628 2474 571 121 120 120 123 A6en im Betrieb 1633 2244 3529 2 552 2 237 2 436 2 433 2 442 . B0g Birer, für 1898 M. 21 375 000, für 1899 M. 44 250 000, für 1900 M. 45 750 000, für 1901 M. 68 625 000, für 1909 Rd M 85 7c5 000, für 1904–1906 M. 100 082 400 A.-K. 73IJ Renmetz Ende 1875.—96: 74 086, 90 50l, 91 984, 100 039, 124 188, 129 979, 138 966, 151 043, 160 914, 168 380, 172 126, r 218966, 229317, 234 176, 242 366, 249 678. 260 227, 203 143, 273 142, 283 602, 296 613, 299 224, 319 423 m. =