1762 Elektrische Strassenbahnen. Klein- und Pferdebahnen etc. Koncessionen: 1) Die Strassen-Eisenbahn in Braunschweig bis 31. März 1934. D. Stadt ist berechtigt, die Strassenbahnanlage bei Ablauf der Koncession zu einem d 8 derzeitigen Zustand entsprechenden, jedoch ohne Rücksicht auf die Rentabilität a55 Unternehmens festzusetzenden Taxwert zu übernehmen, insofern sie die Ausübung di 1 Rechtes ein Jahr vor Ablauf der Koncession ankündigt. Geschieht dieses nicht a erfolgt ein Jahr vor Ablauf der Erlaubnis keine Kündigung des Vertragsverhältniäs von der einen oder anderen Seite, so gilt der Vertrag als um weitere 5 J ahre verlän 3 und tritt je nach Ablauf dieser Frist dasselbe Verhältnis wieder ein. Findet Badec Fall der Kündigung keine Einigung über die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses und lehnt der Stadtmagistrat den vorbehaltenen Ankauf der Gesamtanlage ab, 80 mi die Ges. die Bahnanlagen auf eigene Kosten beseitigen. Ausser den durch Statuten 0de Gesetze eingeführten Steuern, Wegebaukosten oder sonstigen Gefällen hat die Ges. be. sondere Abgaben an die Stadt nicht zu zahlen. Der Prozess der Ges. gegen den Magistrat wegen Wiedereinführung des Streckentarifs anstelle des jetzigen billigen Einheitstarifs wurde am 30./10. 1906 vom Reichsgericht in letzter Instanz zu Ungunsten der Ges. entschieden. 2) Elektrische Eisenbahn (Verbindungsbahn) zwischen Braunschwei und Wolfenbüttel, sowie in Wolfenbüttel, koncessioniert auf die Dauer 333 50 Jahren vom Tage der Betriebseröffnung an, d. i. bis 27. Okt. 1947. Die Gesamtgeleis- länge beträgt 14,819 km. Bei Ablauf der Koncession greifen für die in der Stadt Wolfen.- büttel belegene Bahnanlage von 743 m Geleislänge dieselben Bestimmungen Platz, welche mit der Stadt Braunschweig für die zu 1 gedachten Bahnen vereinbart und ad 1 an- gegeben sind. Für die übrigen Strecken besteht dagegen die Bestimmung, dass nach Ablauf der Koncession die Herzogl. Staatsregierung berechtigt ist, den Erwerb der Bahn, soweit sie auf Staatsstrasse erbaut ist, in einer Geleislänge von 10,019 km samt Veben- anlagen (Depot in Wolfenbüttel) für sich oder einen Dritten in Anspruch zu nehmen. Die Abtretung dieser Strecke und der erwähnten Nebenanlagen, welche dem Erwerber in einem den Anforderungen der Aufsichtsbehörde entsprechenden Unterhaltungszustande zu übergeben sind, hat gegen bare Zahlung des 25fachen Betrages des als Div. zur Aus- zahlung gelangenden Durchschnittsreinertrages derjenigen 5 Betriebsjahre zu erfolgen, welche sich ergeben, wenn von den letzten 7 Betriebsjahren das Betriebsjahr mit dem höchsten und das Betriebsjahr mit dem niedrigsten Reinertrage ausgeschieden wird. Die Herzogl. Regierung wird sich vor Beginn des letzten koncessionsmässigen Betriebs- jahres darüber erklären, ob sie ihr Erwerbsrecht ausüben will. Falls dieses nicht geschieht, gilt die Koncession unter den in derselben ausgesprochenen Bedingungen und Bestimmungen auf fernere 10 Jahre verlängert. Da die staatliche koncessionierte Verbindungsbahn Braunschweig-Wolfenbüttel sich im Stadtgebiete Braunschweig noch auf eine zwischen Augustthor und Stadtgrenze belegene, zur Strassen-Eisenbahn in Braunschweig (1) gehörige Strecke mit bezieht, so hat der Stadtmagistrat für diese Teilstrecke auch eine 50jährige Koncession zugelassen, jedoch der Stadt das Recht vor- behalten, bei Ablauf der Koncession ad 1 für diese Teilstrecke den Bau eines besonderen Geleises zu verlangen und die Ausgabe besonderer Billets für die Teilstrecke zu unter- sagen. Weitere besondere Abgaben sind nicht zu zahlen, es kommen nur die gesetzlichen und Staats- und Kommunalsteuern in Betracht. 3) Der Ges. ist unter den gleichen Bedingungen, wie für die Verbindungsbahn Braunschweig-Wolfenbüttel, eine elektr. Strassenbahn nach dem Dorfe Oelper konc. auf 50 Jahre, vom Tage der Betriebseröffnung, d. i. 8./4. 1899, Geleisanlage: 0,637 km. Statistik: 1899 1900 1901 1902 1903 1904 1905 1906 Bahnlänge . . m 45 884 46 578 47 130 47 130 47 130 47 227 47 316 47 316 Betriebseinnahmen M. 778 689 813 508 806 896 814 149 862 709 897 152 930 137 948 206 Wagenpark Ende 1906: 72 Motorwagen, 66 Anhängewagen und 27 sonstige Wagen. Die Koncession einer elektrischen Centrale zur Licht- und Kraftabgabe für das Gebiet der Stadt Braunschweig wurde der Ges. lt. Vertrag mit dem Stadtmagistrat vom 16. Juni 1898 auf die Dauer von 35 Jahren, vom Tage des Betriebsbeginnes an gerechnet, erteilt, die Stadt ist jedoch berechtigt, die gesamte Anlage des Elektricitäts- werkes einschliesslich des Grundstückes nach dem Schlusse des achten Rechnungsjahres nach vorher erfolgter einjähriger Anzeige zu übernehmen. Der Preis, zu dem die Übernahme erfolgt, ist derart bestimmt, dass für jedes seit der Inbetriebnahme verflossene Jahr nachfolgende Prozente von dem Herstellungspreise einschl. der Grunderwerbskosten abgerechnet werden: Für das 1. bis einschl. 8. Jahr nichts, für das 9. bis einschl. 16. Jahr je 2 %, für das 17. bis einschl. 21. Jahr je 3 %, für das 22. bis einschl. 26. Jahr je 4 %, für das 27. bis einschl. 31. Jahr je 5 %, für das 32. bis einschl. 35. Jahr je 6 %. Die später genehmigten Erweiterungen werden jedoch vom Tage der Inbetriebnahme an besonders gerechnet. Nach Ablauf der Vertragsdauer geht das gesamte Werk nach den vorstehenden Grundsätzen in den Besitz der Stadt über. Falls diese jedoch ein Jahr vor Ablauf des Vertrages eine Weiterführung des Werkes auf einen Zeitraum, der höchstens 20 Jahre umfassen darf, verlangt, muss die Ges. 3 Werk weiterführen. Der Stadt bleibt in diesem Falle das Recht vorbehalten, das Wer nach weiteren 5 Jahren, nach 1 Jahr vorher erfolgter Mitteilung an die Ges. zu übernehmen