Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 673 Eisenbahndirektion Berlin, die elektr. Beleucht. einer Anzahl ausserhalb des Weichbildes der Stadt gelegener Bahnhöfe betr., zugefallen; ferner ist ein Stromlieferungsvertrag mit der Gemeinde Rixdorf geschlossen. – Buchwert der Terrains und Baulichkeiten der Ges. in der Stadt am 30./6. 1907 M. 21 778 725, ausserhalb Berlins M. 2 822 948. Die Zugänge auf den einzelnen Konten (Grundstücke, Gebäude, Masch., Utensil., Strassenleitungen etc.) weisen auch für 1906/07 erhebliche Summen auf, zus. M. 12 442 255. Gesamtlänge der verlegten Kabel im Weichbilde Berlins u. den Vororten 1./7. 1907: ca. 5000 km. Der 1901/02 u. 1902/03 durchschnittl. pro Kilowattstunde erzielte Preis betrug abzügl. der 10 % Magistratsabgabe 16.65 Pfg., 1903/04: 15.89 Pfg., 1904/05: 15.48 Pfg., 1905/06: 15.75 Pfg., 1906/07: 15.87 Pfg. Ab 1./1. 1904 ist der Normaltarif um 40 Pf. pro Kilowatt herabgesetzt unter Beibehaltung der Umsatz- u. Fortfall der Brennstundenrabatte. Stromlieferung: 1899/1900 1900/01 1901/02 1902/3 1903/04 1904/05 1905/06 1906/07 1000 Kilowattstunden Für Privatbeleucht. 11 202 11 875 12 948 14 514 16 727 20 140 24 818 28 525 „ Strassenbeleucht. 882 1 441 1 580 1 818 2017 2 319 2 808 3 376 „ gewerbl. Zwecke 17 240 22 250 23 043 24 729 30 327 36 688 13 049 48 902 „ Strassenbahnen 20 169 34 111 41 232 41 425 45 167 47 287 50 952 53 196 „ Akkumulat.-Anl. — 2 361 3 245 3 798 4 523 5 089 Selbstverbrauch 521 607 825 921 918 1 340 1 953 3 833 Insgesamt 50 014 70 284 79 628 85 768 98 501 111 572 128 103 142 921 Im Geschäftsjahr 1906/07 wurden neu angeschlossen: 83 512 Glüh- und Nernstlampen, 4107 Bogenlampen, 2494 Motore und 468 Apparate, so dass zu Ende Juni 1907 angeschlossen waren 806 846 Glüh- und Nernstlampen, 34 403 Bogenlampen, 20 917 Motoren und 3209 Apparate. Die Zahl der Stromabnehmer hat sich in Berlin um 12.9 % (i. V. 16.8 %), die Zahl der Hausanschlüsse um 13 % (–― 14.2 0%) erhöht. Der neue Vertrag mit der Allg. Elektr.-Ges. erstreckt sich auf die Dauer des mit der Stadt Berlin abgeschlossenen Vertrages. Danach hat die Allg. Elektr.-Ges. wie bisher die Geschäfte der Berliner Elektricitäts-Werke unter genau festgesetzten Bedingungen zu führen. Letztere sind ausserdem verpflichtet, alle baulichen und maschinellen Ein- richtungen von der Allg. Elektr.-Ges. zu beziehen bezw. durch diese herstellen zu lassen; sie haben ferner der Allg. Elektr.-Ges. diejenige Elektricität zum Selbstkostenpreise zu liefern, welche dieselbe auf dem dem Elektr.-Werke Oberspree benachbarten Fabrik- grundstück Wilhelminenhof für eigene Zwecke ihrer Betriebe verwenden wird. Anderer- seits hat sich die Allg. Elektr.-Ges. verpflichtet, den Berliner Elektricitäts-Werken alle in ihrem alleinigen Besitz befindlichen oder bis dahin in ihren Besitz gelangenden Kon- eessionen und Anlagen und ebenso von allen derartigen Koncessionen und Anlagen, an welchen sie nur einen Anteil besitzt oder künftig erwirbt, den von ihr besessenen oder erworbenen Anteil zum Kauf anzubieten, sofern die gewerbliche Lieferung von Elek- tricität an jedermann gegen Entgelt unter Benutzung öffentlicher Strassen für die Legung der Leitungen in Frage kommt, und zwar im Umkreis von 30 km Luftlinie, vom Berliner Rathause gerechnet. Vertrag mit der Stadt Berlin: Die Berliner Elektricitätswerke sind in den von der Deutschen Edison-Ges. für angewandte Elektricität (jetzt Allg. Elektricitäts-Ges.) am 6./19. Febr. 1884 mit dem Berliner Magistrat geschlossenen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten ein- getreten; dieser Vertrag wurde am 25. Aug. 1888 und am 10. Jan. bezw. 9. Febr. 1899 geändert; der Ges. ist darnach gestattet, die Bürgersteige, Strassen, Strassendämme, Brücken, Plätze etc. behufs Legung von Stromleitungen zu benutzen, ohne ein aus- schliessliches Recht hierzu zu besitzen. Der von der G.-V. am 10./1. bezw. 9./2. 1899 genehmigte neue Vertrag mit der Stadtgemeinde Berlin v. 14./3. u. 1./4. 1899 trat am 1./4. 1899 in Kraft; derselbe enthält im wesentlichen folg. Bestimmungen bezw. Anderungen: 1) Die Stadt hat kein Recht auf Übernahme der Werke bis zum 1./10. 1915. – 2) Falls die Stadt nicht 2 Jahre vor Ablauf des Vertrages erklärt, dass der Vertrag beendet werden oder die Anlagen der Stadt über- lassen werden sollen, verlängert sich der Vertrag nach dem 1./10. 1915 um jedesmal 3 Jahre. Der später zu zahlende Buch- oder Taxwert ermässigt sich dann mit Ausnahme der Grundstücke und Gebäude um jedesmal 10 % für jede 3 Jahre. – 3) Der Ges. ist das Recht eingeräumt und die Pflicht auferlegt, alle Elektricitätswerke und Koncessionen, welche die Allg. Elektr.-Ges. jetzt und bis Vertragsablauf im Umkreis von 30 km um Berlin besitzt und besitzen wird, von der Allg. Elektricitäts-Ges. zu erwerben. Der Stadt steht das Recht zu, falls sie die Berl. Elektr.-Werke am 1./10. 1915 oder später übernimmt, auch diese Anlagen unter den gleichen Bedingungen wie die Berliner Werke zu übernehmen. –— 4) Der Anteil am Reingewinn ist auf 50 % über 6 % des A.-K. bis M. 20 000 000 und 50 % über 4 % des diesen Betrag übersteigenden A.-K. erhöht. — 5) Die Ges. hat der Stadt 10 % der Brutto-Einnahme aus der Lieferung von Licht und Kraft zu zahlen, jedoch nicht für die ausserhalb Berlins belegenen Werke. – 6) Die Ges. ist verpflichtet, einen Ern.-F. zu bilden, und zwar bis zur Höhe von 20 % desjenigen Kapitals, welches auf die im Weichbilde von Berlin befindlichen Anlagen verwendet wird. So lange und so oft der Ern.-F. diesen Betrag nicht erreicht, sind an denselben von den Brutto-Einnahmen jeden Betriebsjahres 2 % abzuführen. Zur Verfügung über den Ern.-F. ist die Genehmigung des Magistrats erforderlich. Der Ern.-F. ist in Berliner Handbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften 1907/1908. II 43