704 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. Hamburgischen Staatsbehörde Neuanlagen und Erweiterungen nur mit besonderer Genehmigung des Hamburgischen Staates hergestellt werden. Dem Hamburgischen Staat ist weiter die Befugnis eingeräumt, sofern die Hamburg- ischen Elektricitäts-Werke den Vertrag gröblich verletzen – einfache Betriebsstörungen sollen darunter nicht verstanden sein –, binnen 8 Wochen nach erlangter Kenntnis der Zuwiderhandlung von dem Vertrage zurückzutreten; die Ges. hat dann dem Staate das Eigentum an den im Bezirke I (Innere Stadt) vorhandenen Anlagen und ihre Rechte aus allen auf diese Anlagen sich beziehenden Verträgen gegen Zahlung des einfachen Taxwertes, welcher durch Sachverständige festzustellen ist (und wobei das von der Ges. nur mietweise übernommene Grundstück und darauf stehende Gebäude ausser Ansatz bleiben), abzutreten. Rücksichtlich der Bezirke II–V (St. Georg, St. Pauli, Vororte rechts und links der Alster) steht es zur Entscheidung der Finanzdeputation, ob sie die Übereignung der Anlagen zum einfachen Taxwerte von der Ges. verlangen will. Macht die Finanzdeputation von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so ist die Ges. verpflichtet, ihre in den Strassen, Plätzen und sonstigen Anlagen befindlichen Leitungen u. s. W., sowie die auf Staatsgrund errichteten Baulichkeiten auf ihre Kosten zu entfernen. Die von der Ges. gestellte Kaution von M. 250 000, die in einem Avalwechsel der Commerz- und Disconto-Bank in Hamburg hinterlegt ist, verfällt alsdann dem Staate. Im übrigen ist die Dauer des Vertrages bis zum 1. Juli 1923 festgelegt und kommen dann die vor- stehenden Bestimmungen, mit Ausnahme der im letzten Satze niedergelegten, ebenfalls zur Anwendung. Die Kaution verbleibt nämlich dann den Hamburg. Elektricitätswerken. Es steht dem Hamburgischen Staat ausserdem das Recht zu, von der Ges. die Weiterführung des Betriebes unter den bisherigen Bedingungen über den 1. Juli 1923 hinaus auf einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren zu verlangen. Macht der Hamburgische Staat von dieser Befugnis Gebrauch, so steht ihm das Recht zu, nach Ablauf von fünf Jahren die Anlagen zu 75 %, nach zehn Jahren zu 50 % des Taxwertes zu übernehmen, welcher sodann in der obenerwähnten Weise festzustellen ist, während nach fünfzehn Jahren, also vom Jahre 1938 an, die gesamten Anlagen unentgeltlich in das Eigentum des Hamburgischen Staates übergehen. Die Gesellschaft hat dabei die Verpflichtung, die baulichen und maschinellen Anlagen fortdauernd und bis Ende der ge- nannten Frist in gutem Zustande zu erhalten, sodass die gesamten Anlagen bei der Übernahme sich in vollkommen betriebsfähigem Zustande befinden. Das Hamburgische Kabelnetz umfasste Ende Juni 1907: 1) Fernleitungen 173 281 m; 2) Lichtkabel: Speiseleitungen 611 478 m, Verteilungsleitungen 1 353 696 m, blanke Leitungen 26 873 m; 3) Strassenbahnkabel: Zuleitungen 123 171 m, isolierte Rückleitungen 81 994 m, blanke Rückleitungen 32 039 m; 4) Kraftkabel: Speiseleitungen 17 836 m, Verteilungs- leitungen 9095 m; zus. 2 429 463 m. Statistik: An die Hamburgischen Elektricitäts-Werke waren ausser den im Strassenbahn- betrieb benützten Motoren angeschlossen: „ Glühlampen Bogenlampen Motore Aquivalent Watt Am 30. Juni 1896:. 45 476 1464 192 3069 700 % . 71 420 1976 368 5 021500 30 398 89 437 2096 623 6583 650 113 268 2429 921 8569 850 30, 1000. 133 168 2513 1252 10 482 550 % 168 271 3143 1731 13 523 850 30. 390935 192 575 3593 2259 15 843 000 „ 1903 219 827 4350 2961 19 974 800 30. 904 254 289 5282 3608 23 270 750 3 0 (609859 6022 4277 27 240 350 „ 30. „ 1906: 355 671 6901 5161 32 317 600 30. „1907 414 985 7919 6145 38 167 300 59 Die Stromabgabe belief sich 1906/07 auf im ganzen 30 498 524 Kilowattstunden gegen 26 628 244 Kwstdn. im Vorjahre, die Abgabe elektr. Energie in Hamburg für die Zwecke der Strassen-Eisenbahn-Ges. in Hamburg und der Hamburg-Altonaer Centralbahn-Ges. beanspruchte im Juni 1907 1 458 020 Kwstdn. In den mit Leitungen belegten Strassen etc. ist die Ges. verpflichtet, jederzeit bis an die Grenze der jeweiligen Leistungsfähigkeit der Anlagen nach den der Genehmigung der Finanz-Deputation vorbehaltenen Tarifsätzen und Tarifbestimmungen jedem bei Tage und bei Nacht elektr. Strom zu liefern, der sich *.1 auf mindestens éin Jahr zur tarifmässigen Abnahme verpflichtet und die übernommene Zahlungsverbindlichkeit pünktlich erfüllt. Mit dem wachsenden Konsum sind vom 1./7. 1896 ab die Preise für Lichtstrom um 25 0% und für Motorstrom zu gewerblicher Ausnutzung um 20 % ermässigt worden, dementsprechend ist die aus der Brutto-Ein- nahme von diesen Lieferungen zu zahlende Staatsabgabe von 20 % auf 15 % ermässigt worden; die Abgabe für Strassenbahnstrom ist wie der Preis für denselben unverändert geblieben (12,5 und 12,8 Pf. pro Kilowattstunde). Kapital: M. 18 000 000 in 18 000 Aktien à M. 1000. Urspr. M. 6 000 000, Erhöhung lt. G.-V. 0./12. 1895 um M. 2 000 000 in 2000 Aktien, begeben an die Aktionäre zu pari; ferner Er- höhung lt. G.-V. v. 3./12. 1897 um M. 3 000 000 in 3000 ab 1./7. 1898 div.-ber. Aktien, über- nommen von einem Konsortium zu 122.50 %, angeboten den Aktionären 10.―15./1. 1898 zu