Intemationaler Derband Trapsportversieherung von Post- u. Fisenhahn-Wertsendungen 722* 0 7 * Witglieder: Berliner Land- und Wasser-Transport-Verslcherungs-Gesellschaft in Berlin, Deutsche Transport-Versicherungs-Gesellschaft in Berlin, Deutscher Lloyd, Transport-Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Berlin, Fortuna, Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in Berlin, internationaler Lloyd. Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Berlin, Victoria zu Berlin, Allgemeine Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Berlin, Schlesische Feuerversicherungs-Gesellschaft in Breslau, Fonciere, Pester Versicherungs-Anstalt in Budapest, bDüsseldorfer Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft für See-, Fluss- und Land- Transport in Düsseldorf, Versicherungsgesellschaft Thuringia in Erfurt, Unfall- und Glas-Versicherungs-Aotien-Gesellschaft in Frank- urt a. M., Agrippina, See-, Fluss- und Landtransport-Versicherungs-Gesellschaft in Köln, ölnische Unfall-Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Köln, Wilhelma in Magdeburg, Allgemeine Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Magdeburg, Bayerischer Lloyd, Transporl-Versicherungs-Actien-Gesellschaft in München, Rheinisch-Westfäl. Lloyd, Transport-Versicherungs-Actien-Gesellschaft in M.-Gladbach, K. K. priv. assicurazionf Generali in Triest, K. K. priv. Versicherungs-Gesellschaft „Oesterreichischer Phönix“ in wien, wiener Rückversicherungs-Gesellschaft in Wien. 0 besamt Paranfie Hapffal Über 400, 000,000 M. 90 Die oeinzelnen Verbands-Gesellschaften übernehmen unter solidarischer Mitverantwortlichkeit der übrigen Verbands-Gesellschaften die Versicherung von als: Elfekten (geldwerte Papiere), Wechsel, Schecks, Coupons, Papiergeld, Gold, Silber und Platina (ungemünzt, gemünzt oder sonst verarbeitet), Bijouterien, Edel- steine und echte Perlen sowohl im Inlande, wie im Verkehr mit dem Auslande und auch nach über- seeischen Ländern. – Die Prämiensätze sind bedeutend niedriger wie die Asse- kuranz-Gebühr, welche von der Reichs-Post erhoben wird. Die Verbands-Gesellschaften haften solidarisch für den Schaden, von welchem die versicherten Sendungen durch Raub, Diebstahl, Unterschlagung, Feuer, Nässe oder irgend einen anderen Unfall betroffen werden, nach Massgabe der Versicherungs-Bedingungen. – Das Post-Gesetz schliesst bekanntlich die Gefahren der höheren Gewalt (vis major), insoweit solche nicht abwendbar sind, von der Verantwortlichkeit aus, und erstreckt sich solche bei den meisten überseeischen = Transporten auch nicht auf die Gefahr des See-Transportes. Die umfangreichen Garantie-Mittel ermöglichen den Verbands-Gesellschaften die Uebernahme ganz bedeutender Summen für die einzelnen Sendungen. – Die bostalischen Bestimmungen sind in dieser Beziehung, insbesondere im Verkehr mit dem Auslande, überaus unzureichend. Die Bedingungen für die Schadenregulierung sind mit der bei der Trans- bort-Versicherungs-Branche üblichen und die Interessen des Handelsstandes be- sonders berücksichtigenden Coulanz aufgestellt. Nach dem Postgesetze für das Deutsche Reich ist die Verbindlichkeit der Post-Verwaltung zur Ersatzleistung u. a. aufgehoben, wenn der Verlust auf einer auswärtigen Beförderungsanstalt sich ereignet, für welche die Reichs-Post nicht durch Konvention die Ersatzleistung aus- drücklich übernommen hat; der Absender ist in diesem Falle also gezwungen, seine Ansprüche gegen die auswärtige Beförderungsanstalt direkt geltend zu machen. 2 2 ― Die Versicherung der Post-Transporte bel den Gesellschaften des Inter- nationalen Verbandes bietet also an Vortellen: Billigere Prämien, weitergehende Haftpflicht, Ermöglichung des Versands hoher Summen in elner Sendung, Vereinfachung der Schaden-Regullerung. Die näheren Bedingungen sowie die Tarife sind von den Verbands-Gesellschaften und deren Vertretern zu erfahren.