IÜÖ 0Ö0 2= Hypotheken- und Kommunal-Banken. Treuhänder: Vortragender Rat im landwirtschaftl. Ministerium Geh. Ober-Reg.-Rat Schumacher; Stellv. Geh. Ober-Reg.-Rat Peltzer in demselben Ministerium. Direktion: Dr. Max Hedemann, Jul. Geisler, Erster Staatsanwalt a. D. Georg Beyer; Stellv.: Justitiar Assess. W. Klamroth, M. Gaudchau, H. Lamprecht, R. Anders, Fritz Pape. Aufsichtsrat: (12–16) Vors. Komm.-Rat Carl Klönne, Stellv. Wirkl. Geheimrat W. Becker Exc., Rentier Paul Jüdel, Staatsminister a. D. Dr. G. von Bonin Exc, Geh. Hofbaurat L. Heim, Wirkl. Geheimrat u. Unterstaatssekretär a. D. Fritsch Exc., Rechtsanw. u. Notar Ernst Ahlemann, Berlin; Geh. Komm.-Rat Wegeler, Koblenz; Geh. Komm.-Rat Dr. jur. h. c. A. Schlutow, Stettin; Konsul C. Gaedeke. Königsberg; Stadtrat B. Hundrich, Burg; Geh. Komm.- Rat Clem. Heuschkel, Dresden; Justizrat Dr. Colditz. Leipzig; Bankier Johs. Vogler, Quedlinburg; Bank-Dir. P. Klaproth, Hannover; Bank-Dir. Herm. Arnhold, Halle a. S. Zahlstellen: Berlin: Ges.-Kasse; Frankf. a. M.: Deutsche Vereinsbank, Deutsche Bank; Hamburg: Vereinsbank; Amsterdam: Amsterd. Bank. Preussische Central-Bodenkredit-Aktiengesellschaft in Berlin, W. Unter den Linden 34. Gegründet: Im Mai 1870. Privileg v. 21./3. 1870. Rev. Statut v. 24./11. 1899, genehmigt mit Erlass v. 27./12. 1899. Statutänd. 10./4. 1905 u. 27./3. 1997, ebenfalls genehmigt. Zweck: Gewährung von Boden- u. Kommunalkredit. Zu diesem Zwecke ist die Ges. zu nachstehenden Geschäften berechtigt. 1) Besitzern von Liegenschaften und Gebäuden hypothek. Darlehen zu gewähren und Hypoth.-Forderungen zu erwerben; –— 2) Darlehen zu gewähren an Preussische Provinzen, Kreise, Städte, Landesmeligrations-Ges. und andere Preussische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft; – 3) Darlehen zu gewähren an Deutsche Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn (dieser Geschäftszweig ist von der Bank bisher noch nicht aufgenommen worden); — 4) auf Grund der unter Nr. 1–3 erwähnten Geschäfte und je bis zum Belaufe der Summen, welche die Ges. aus diesen Geschäften zu fordern hat, Pfandbr. (genannt Central-Pfandbr.), Kommunal-Oblig. und Kleinbahn-Oblig. aus- zugeben und dieselben verlosbar oder unverlosbar auszustellen. – Die Ges. ist ferner zu allen Geschäften entsprechend § 5 des Hypoth.-Bank-Gesetzes v. 13./7. 1899 berechtigt. Das Hypoth.-Geschäft der Ges., sowie die Gewährung von Darlehen an Kleinbahn- unternehmungen ist auf das Gebiet des Deutschen Reiches, die Gewährung von Dar- lehen an öffentliche Körperschaften auf das Gebiet des Preussischen Staates beschränkt. Hypothekarische Darlehen: Die Ges. gewährt hypothek. Darlehen nur auf solche Grund- stücke, die einen dauernden und sicheren Ertrag geben. Ausgeschlossen von der Beleihung sind deshalb insbesondere Bergwerke, Gruben und Steinbrüche. Bei Baugelder- Hypoth. darf vor Vollendung der Fundamentierungsarbeiten mit Zahlung der Darlehens- valuta nicht begonnen werden. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle. Die Beleihung darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen. Landwirt- schaftliche Grundstücke dürfen bis zu zwei Dritteilen ihres Wertes beliehen werden, soweit die Centralbehörden der Bundesstaaten, in welchen die Grundstücke liegen, solches gestatten. Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Wert durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothek. Darlehen nur bis zu einem Drittel ihres Wertes gegeben werden. Bei Darlehen, welche a) an Preuss. Körpersch. des öffentl. Rechts, b) an Deutsche Kleinbahnunternehm. gegeben werden, finden obige Bestimm. sinngemässe Anwendung. Aufsicht der Staatsregierung: Dieselbe regelt sich nach § 4 des Reichshypoth.-Bankgesetzes. Sie wird unter Leitung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten durch einen Staatskommissar ausgeübt, dem ein Stellv. zu bestellen ist. Dem Staatskommissar werden von der Aufsichtsbehörde gleichzeitig die Obliegenheiten übertragen, welche von dem Treuhänder wahrzunehmen sind. Kapital: M. 39 600 000 in 60 000 Inh.-Aktien (Nr. 1–60 000) à M. 600 = frs. 750, voll eingezahlt u. in 3000 Inh.-Aktien (Nr. 60 001 – 63 000) à M. 1200. Urspr. A.-K. M. 36 000 000, hiervon anfänglich 40 % eingezahlt, je weitere 10 % wurden 1889, 1892, 1895, 1897, 1902 u. 1903 eingefordert. Erhöht lt. G.-V. v. 10./4. 1905 um M. 3 600 000 (auf 39 600 000) in 3000 Aktien à M. 1200 mit Div.-Ber. ab 1./7. 1905, angeboten den Aktionären v. 26./5.–27./6. 1905. Auf je 30 alte Aktien à M. 600 entfiel 1 neue Aktie à M. 1200 zum Kurse von 172.60 %, ein- gezahlt 25 % u. das Agio 72.60 % plus M. 42 Aktienstempel = M. 1213.20 sofort, restl. 75 % am 31./7. 1905. Agio mit M. 2 495 854 in R.-F. Das Kapital kann auf G.-V.-B. u. mit minister. Genehm. bis auf M. 60 000 000 erhöht werden. Eine weitere Erhöhung bedarf der landesherrl. Genehm. Die ersten Zeichner sind liberiert. Gründer- und Bezugsrechte: Bei jeder Erhöhung des Aktienkapitals sind die ersten Zeichner, insofern sie noch Aktionäre sind, ein Drittel, die übrigen jeweiligen Aktionäre Zwei Drittel der Aktien zum Begebungskurse zu übernehmen berechtigt. Central-Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen: Die Ges. ist berechtigt: 1) auf Grund des urspr. A.-K. von M. 36 000 000 a) Central-Pfandbr. u. Kleinb. blig. bis zum 20fachen