Hypotheken- und Kommunal-Banken. 303 4 % unverlosbare Pfandbriefe lt. minist. Genehmigung v. 17./5. 1907, M. 14 000 000, Stücke Lit. GG à M. 5000, HH à M. 2000, JJ à M. 1000, KK à M. 500, LL à M. 200 u. MM à M. 100. Eingeführt im Juni 1907 in München u. Augsburg. Kurs wie oben. 4 % verlosbare Pfandbr. lt. minist. Genehm. v. 27./9. 1907, M. 16 000 000, Stücke E à M. 2000, F 1000, G à M. 500, H à M. 200 u. J à M. 100. Eingeführt in München im Okt. 1907, in Augsburg im Nov. 1907. Kurs wie oben. 4 % unverlosbare Pfandbr. lIt. minist. Genehm. v. 18./12. 1907, M. 14 000 000, Stücke wie bei unverlosbare Pfandbr. v. 17./5. 1907. Eingeführt in München u. Augsburg im Jan. bezw. Febr. 1908. 4 % verlosbare Pfandbr. lt. minist. Genehm v. 11./6. 1908, M. 18 000 000, Stücke E à M. 2000, F à M. 1000, G à M. 500, H à M. 200, J à M. 100. 4 % unverlosbare Pfandbr. lt. minist. Genehm. v. 11./6. 1908, M. 17 000 000, Stücke GG à M. 5000, HH aà M. 2000, JJ à M. 1000, KK à M. 500, LL à M. 200, MM a M. 100. Die Bank ist seitens der bayer. Staatsregierung von der Prospekt-Einreichung an der Münchner u. Augsburger Börse entbunden worden. Coup.-Einlösung schon ½ Monat vor Fälligkeit. Tilg. bei den 4 % u. 3½ % verlos- baren jährl. mind. ½ % mit Zs.-Zuwachs. Reglementgemäss werden die verlosbaren Pfandbr. alle Jahre im Mai und Nov. verlost und die gezogenen Pfandbr. am nachfolgenden ersten Kalenderquartalstag im Nennwert heimbezahlt. Die verlosbaren Pfandbr. sind seitens der Bank halb- oder viertelj. kündbar und rückzahlbar im Wege der Verl. nach Massgabe des zu bildenden Tilg.-F. Die unverlosbaren Pfandbr. sind viertelj. kündbar seitens der Bank, unkündbar seitens der Inhaber; während der ersten 10 Jahre vom Datum der Em. ab darf eine Rückzahlung derselben auch seitens der Bank nicht erfolgen. Die in einem Teile der Pfandbriefe zugesicherte Einlös. innerh. längstens 70 Jahren nach Ablauf der 10jährigen Sperrfrist hat während dieser Zeit im Wege der Kündig. oder des freihändigen Rückkaufes zu geschehen. Im übrigen haftet die Bank dafür, dass ab 1935 alljährlich von der je am Ende des Vorjahres umlaufenden Gesamtsumme der un- verlosbaren Pfandbriefe der Bank (ohne Rücksicht auf den Zinssatz) mind. 2 % und zwar hiervon mind. 1 % aus den beiden jeweils ältesten Jahrgängen aus dem Verkehre gelangen und vernichtet werden. Soweit zur Erfüllung des vorstehend gegebenen Versprechens eine Kündig. geboten ist, sind die Pfandbriefe nach der Reihenfolge ihrer Emission und Pfandbriefe desselben Emissionsjahres, aber verschiedener Zinsgattung nach Verhältnis ihres effektiven Umlaufes heranzuziehen. Zur Tilg. werden verwendet die eingegangenen Kapitals-Tilgungsquoten der Pfandbr.- Anlehen und die darüber hinaus freiwillig gemachten Kapitals-Rück- oder Abschlags- zahlungen der Hypoth.-Schuldner, insoweit dieselben in barem Gelde geleistet werden. Wenn durch diese Summe der Tilg.-F. nicht mind. M. 200 000 erreicht, findet eine Verl. nicht statt. 1 % Depositalzins. Für die Verzinsung und Heimzahlung ihrer Pfandbriefe haftet die Bayerische Hypotheken- und Wechsel-Bank mit ihrem ganzen Vermögen, namentlich aber mit der Gesamtzahl ihrer in das Hypoth.-Register eingetragenen Hypoth.-Darlehen und Wert- papiere, sowie den dem Treuhänder in Verwahrung gegebenen Geldern, welche niemals weniger betragen dürfen als die Gesamtsumme der umlaufenden Pfandbr. Die Einhaltung dieses Verhältnisses wird von dem von der kgl. Staatsregierung aufgestellten Bankkommissar, welcher zugleich als Vertreter der Pfandbr.-Gläubiger (Treuhänder) fungiert, überwacht. Bank-Obligationen: Es sind dies Schuldscheine zu 3½ % mit 12 monat. Kündigungsfrist. Zs. 1./1. u. 1./7. Ende 1907 in Umlauf: M. 1 900 000. Kurs Ende 1894–1907: 100.60, 101.50, 100, 100, 100, 100, 100, 100, 100.50, 101, 100.50, 100.50, 100, 100 %. Notiert in München. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Jährl., spät. im Monat März. Stimmrecht: 1 Aktie à fl. 500 = 6 St., 1 Aktie à M. 1000 = 7 St.; Maximum 1500 eigene und 1500 fremde St. Zur Teilnahme sind alle Aktionäre berechtigt, welche bis zum Tage der G.-V. ihren Aktienbesitz im Aktienbuche auf ihren Namen umschreiben liessen und über den fort- dauernden Besitz Nachweis liefern. Stimmberechtigt sind die Aktionäre, welche spät. am Tage vor der öffentl. Einberuf. der G.-V. im Aktienbuche ihren Aktienbesitz auf ihren Namen umschreiben liessen u. nicht später als am dritten Tage vor der G.-V. den noch bestehenden Aktienbesitz nachgewiesen haben; dagegen werden Berechtig.-Karten auf Namen ausgestellt. Gewinn-Verteilung: 1) Aus den Erträgnissen des Pfandbriefdarlehensgeschäftes ist für etwaige Kapitalverluste ein Specialreservefonds anzusammeln, dessen jährliche Zugangsquote nicht weniger als 10 % des nach dem Unterschiede zwischen dem Pfandbriefhypothekenzins und dem Pfandbriefcouponzins berechneten Reinertrages des Pfandbriefdarlehensgeschäftes jährlich betragen darf und solange fortgesetzt werden muss, bis dieser Spec.-R.-F. 5 % der umlaufenden Pfandbr.-Summe erreicht, bezw. bis zu dieser Höhe wieder ergänzt sein wird. Falls dieser Spec.-R.-F. jemals angegriffen werden sollte, ist er vor jeder anderweitigen Verwendung der Erträgnisse des Pfandbriefdarlehensgeschäftes wieder auf den früheren Betrag zu ergänzen. 2) Der Überrest steht zur gesetzl. Verf. der G.-V. Der A.-R. bezieht eine Tant. von 2 % des nach $§ 245 H.-G.-B. zu berechnenden Gesamterträgnisses der Bank. Bilanz am 31. Dez. 1907: Aktiva: Hypoth.-Darlehen 978 887 642, do. Zs.-Kto: a) rückst. 2 841 808, b) 1./1. 1908 fällig 3 050 620, c) eskomptiert 6 968 546, Wechsel 28 430 703, Lombard 2 801 210, do. Zs.-Kto 28 272, dauernde Beteil. 7 222 701, Effekten: vorhand. Wertp. 17 890 517 (darunter 7 860 000 eig. Hypoth.-Pfandbr., 173 900 Bankoblig eig. Em.), Kontokorrent-Debit.