= Hypotheken- und Kommunal-Banken. 313 = sind vielmehr weiter auf M. 1 376 084 per 31./12. 1903 angewachsen. Unter diesen Umständen war kaum anzunehmen, dass die Verwalt. es ermöglichen würde, das urspr. Programm in vollem Umfange durchzuführen. Da überdies Zweifel bestanden, ob nicht die Einstellung der Zs. in die Bilanz zu erfolgen hätte und demnach mit der Gefahr einer Überschuldung und demnächstiger Konkurseröffnung gerechnet werden müsse, so wurden abgeänderte Stundungsbedingungen aufgestellt, deren Annahme die Versamml. der Pfandbr.-Gläubiger der Bank 12./2. 1904 unter Abänderung der Stundungsermächtigung vom 11./10. 1901 beschloss. Die Vertretung der Pfandbr.-Gläubiger wird ermächtigt, zwei Dritteile der 1./10. 1901 fällig gewesenen Coup. der 4 % Pfandbr. sowie zwei Dritteile der späterhin einschl. 31./12. 1909 fällig gewesenen bezw. fällig werdenden Coup. der 3½ u. 4 % Pfandbr. nach eingetretener Fälligkeit unter den nachstehenden Bedingungen zu stunden: I. Die Zahlung des nicht gestundeten Betrages erfolgt gegen Auslieferung des Coup. Der Anspruch auf Nachzahlung gestundeter Beträge nebst Zs. – ausschl. des an den Zins- Coup. haftenden Drittels der 1./1. u. 1./4. 1902 fällig gewesenen Zs. der 3½ % Pfandbr.- bleibt mit den Pfandbr. verbunden. (Vgl. indessen Ziffer VI.) Die Nachzahl. gestundeter Beträge erfolgt nur an einem Fälligkeitstage von Zinsscheinen. II. Die Pfandbr.-Vertretung wird ermächtigt, die für die Zeit bis 31./12. 1902 bereits ge- stundeten Coup., welche lt. Bilanz per 31./12. 1902 mit aufgelaufenen Zs. u. Zinses-Zs. damals M. 931 999 ausmachten, auf Ansuchen der Bank bis längstens 1./1. 1910 zu stunden, wenn die Bank den jeweils gestundeten Betrag zur Zahlung gemäss § 780 B. G.-B. anerkennt und sich verpflichtet, dieselben bis zur vollständigen Tilg. mit 4½ % zu verzinsen. Der anerkannte Schuldbetrag ist daher zuzügl. Zs. in der Bilanz per 31./12. 1903 und in den folg. Bilanzen als Schuldbetrag unter die Passiven aufzunehmen. Sobald und so oft die durch Einsetzung dieses Betrages entstehende Unterbilanz in den nächsten Bilanzen um mind. den Betrag der Rückstände des zunächst zu begleichenden Zinstermins der jeweilig noch umlaufenden Pfandbr. vermindert ist, ist die Bank zur Zahlung in Höhe der betr. Zinstermine auf die noch in Umlauf befindl. Pfandbr. verpflichtet, soweit hierfür Beträge aus Eingängen (ygl. Ziffer V) verfügbar sind. Soweit dagegen entweder die vorhandenen Überschüsse oder die verfügbaren Beträge zur Begleichung der nächstfälligen Rückstände nicht ausreichen, ist ein dem Über- schuss entsprechender Betrag in jederzeit leicht realisierbaren Wertp. einem besonderen Fonds zuzuführen, bis der Überschuss den nächstfälligen Rückstand erreicht und Eingänge (in Ge- mässheit Ziffer V) vorhanden sind. Sollte die Bezahlung der bis 31./12. 1902 einschl. fällig gewordenen und gestundeten Pfandbr.-Coup. nebst Zs. vor 1./1. 1910 noch nicht erfolgt sein, so ist der Restbetrag nebst Zs. 1./1. 1910 fällig. III. Die Pfandbr.-Vertretung wird ferner ermächtigt, die 1903–1909 einschl. fällig ge- wordenen bezw. fällig werdenden Coup. nach eingetretener Fälligkeit in Höhe von zwei Dritteln auf Ansuchen der Bank zu stunden, wenn die Bank sich alsdann verpflichtet, aus den sich für sie ergebenden Überschüssen den jeweilig gestundeten Betrag zu tilgen und bis Ende 1909 mit 4½ % p. a., sodann mit 5 % p. a. zu verzinsen. Überschüsse im Sinne dieser Bestimmung sind diejenigen Beträge, die in der Gewinn- und Verlustrechnung als Gewinn- überschüsse zur Erscheinung kommen, wobei die zu stundenden zwei Drittel der Pfandbr.- Zs. für die Zeit nach 31./12. 1902 nicht in die Verlustseite gehören. Die Zeit der Nachzahl von Rückständen aus 1903–1909 einschl. wird von der Pfandbr.-Vertret. in Gemeinschaft mit dem A.-R. der Schuldnerin bestimmt. Mangels einer Einigung hat die Nachzahlung aus den in Abs. Terwähnten Überschüssen – soweit dieselben jeweilig den Betrag der Rückstände eines Coup. erreichen — spät. zu erfolgen, sobald die Reduktion des Pfandbr.-Umlaufs auf M. 8 225 000, erfolgt ist. Etwaige nach Zahlung der rückständ. Coup. u. Zs. aller Art ver- bleibenden Überschüsse sind einer Res. für die Pfandbr. zuzuführen, solange die Stundungen nicht vollständig erledigt sind. IV. Sowohl für solche Rückstände, die unter II, als auch für solche, die unter III näher beschrieben sind, gelten folg. Bestimm.: Ein Anspruch auf Nachzahl. besteht nur nach Mass- gabe der Stundungsbeding. Die Begleichung der Rückstände mit Zs. erfolgt in der Reihen- folge der Zinstermine. Jede Stundungsabrede erlischt sowohl für die bereits fällig gewordenen, als auch für die künftig fällig werdenden Zinsscheine: a) wenn die Bank aufgelöst wird oder sich mit einer anderen Ges. vereinigt; b) wenn die Bank eine Div. oder sonstwie Anteile an einem Gewinn an Aktionäre verteilt oder eine solche Verteil. beschliesst; c) wenn die Ges. neue Pfandbr. ausgiebt; d) wenn die Bank ihren Gesellschaftsvertrag ohne Genehmig. der Pfandbr.-Vertretung oder einer Versamml. der Pfandbr. Gläubiger abändert. V. Eingänge aus Rückzahl. oder anderweitiger Verwert. von Hypoth. sind, soweit sie nicht mangels anderweitiger disponibler Mittel zur Bestreit. der Gesellschafts-Verwalt.-Kosten und der Verpflichtungen aus Ziffer II in Anspruch genommen werden müssen, zu verwenden: a) entweder zum Erwerbe guter und vorschriftsmässiger Deckungs-Hypoth. auf bebauten Grundstücken, bis solche einen Gesamtbetrag von M. 8 225 000 erreicht haben; b) oder, 80 lange der Pfandbr.-Umlauf M. 8 225 000 übersteigt, zum Ankauf von Pfandbr. Über Grund- sätze, Art und Preis des Rückkaufs bestimmt der A.-R. in Gemeinschaft mit der Pfandbr.- Vertret., welche hierbei 2 St. führt. – Soweit eine Verwend. weder gemäss a noch gemäss b möglich ist, kann die Anlage entweder in mündelsicheren, jederzeit leicht verkäuf l. Wertp. oder im Kontokorrent bei einer mit Zustimm. der Pfandbr.-Vertret. zu bestimmenden Bank oder durch Erwerb oder durch Lombardierung guter unterlagsfähiger Hypoth. auf bebauten Grundstücken erfolgen; doch müssen die also erworb. oder lombardierten Hypoth., ingleichen die auf solche Hypoth. gewährten Lombarddarlehen spät. 31./12. 1909 ohne Künd. fällig sein.