Hypotheken- und Kommunal-Banken. 323 Regierungs-Kommissar: Kaiserl. Ministerialrat Jacob, zugleich die Obliegenheiten des Treuhänders wahrnehmend; Stellv. Kaiserl. Ministerialrat Koehler. Direktion: Geh. Komm.-Rat Jul. Schaller, C. Gunzert, Stellv. Dr. Th. Reiss. Aufsichtsrat: (10–15) Präs. Komm.-Rat C. Eissen, Vicepräs. Dir. E. Mathis, Staatsrat Dr. W. Gunzert, Ehrenpräs. der Handelskammer Komm.-Rat A. Herrenschmidt, Rentner Eugen Braun, Bankier P. Wenger, Prof. G. Roth, Dir. Alb. Bergmann, Leon Ungemach, Strass- burg; Geh. Komm.-Rat Th. Schlumberger, Mülhausen i. E.; Leon Scheidecker, Lützelhausen. Zahlstellen: Eigene Kasse; Berlin: Deutsche Bank, Delbrück Leo & Co.; Frankf. a. M.: Deutsche Bank, Mitteld. Creditbank; Stuttgart: Württ. Vereinsbank; Colmar: Comptoir d'Es- compte de Mulhouse; Metz: Mayer & Co.; Mülhausen i. Els.: Bank von Mülhausen; Basel: Akt.-Ges. von Speyr & Co., Zahn & Co. Württembergische Hypothekenbank in Stuttgart. Gegründet: 28./11. 1867. Konc. v. 7./11. 1867. Eingetr. 31./12. 1867. Letzte Statutänd. 14./12. 1899, genehmigt mit Württemb. Dekret v. 27./12. 1899. Zweck: Betrieb einer Hypothekenbank. Die Beleihung von Grundstücken erfolgt nach den Vorschriften des Hypoth.-Bank-Gesetzes vom 13. Juli 1899 mit folgenden Beschränkungen: Die Beleihung ist nur zulässig zur ersten Stelle und darf die Hälfte des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen. Hypoth. an Bauplätzen und nicht fertiggestellten Neu- bauten dürfen den fünften Teil des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. So- weit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche Behörde des Gebiets, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, bildet diese Abschätzung, unbeschadet der eigenen Prüfungspflicht der Bank, die Grundlage für die Beleihung. Im übrigen ist die von der Aufsichtsbehörde genehmigte Anweisung über die Wertsermittelung massgebend. Ausnahmsweise können auf einstimmigen Beschluss des Vorst. und A.-R. aus Mitteln des abgesondert verwalteten Zuschussanlehenfonds Zuschussanlehen bis zu drei Fünf- teilen des Wertes eines Grundstücks bewilligt werden. Die Darlehen werden in Geld gewährt. Bei Amort.-Darlehen muss die jährl. Tilg. mind. % des urspr. Kapitals betragen. Daneben ist der Ges. unter Einschränkung des § 5 des Hypoth.-Bank-Gesetzes gestattet: 1) Erwerb und Beleihung von Hypoth., welche der Satzung entsprechen und die Ver- äusserung von solchen; – 2) Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen an württem- bergische kommunale Körperschaften, welche entweder seitens der Bank kündbar sind oder einer regelmässigen Tilg. unterliegen, und die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen Forderungen (Kommunal-Oblig.); – 3) kommissionsweiser Ankauf und Verkauf von Wertpapieren, jedoch unter Ausschluss von Zeitgeschäften; –— 4) Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren. Kapital: M. 11 000 000 in 10 000 Nam.-Aktien (Nr. 1–10 000) à M. 900 und 2000 Inh.-Aktien (B Nr. 10 001–12 000) à M. 1000; das A.-K. kann durch G.-V.-B. bis auf M. 15 000 000 er- höht werden. Die Namen-Aktien sind durch Namens- oder Blanko-Indossament über- tragbar; die Inhaber-Aktien können auf Antrag auf Namen umgeschrieben werden. Urspr. fl. 2 000 000 in 4000 Aktien à fl. 500; ferner begeben 1872 fl. 2 000 000, 1873 fl. 1 000 000, zus. fl. 5 000 000 in 10 000 Aktien à fl. 500 mit 40 % = M. 342.85 Einzahl. Hierzu Einzahl. M. 57.15 am 5./7. 1875 und M. 50 am 1./5. 1876, zus. M. 450 auf jede Aktie. Die G.-V. v. 27./4. 1876 beschloss Erhöhung des Nominalbetr. der Aktie von fl. 500 auf M. 900, welche durch Einberufung von je 10 % pro 1./1. 1878, 1./1. 1880, 1./1. 1885, 15./4. 1889 u. 15./6. 1889 zur Vollzahlung gebracht wurden. Erhöht lt. G.-V.-B. v. 20./4. 1892 um M. 1 000 000 durch Ausgabe von 1000 Aktien Serie B à M. 1000 zu 120 % und lt. G.-V.-B. v. 1./2. 1894 um M. 1 000 000 (auf M. 11 000 000), begeben zu 120 %. Pfandbriefe: Die Bank ist berechtigt, für den Betrag der erworbenen Hypoth. Pfandbr., auf Inhaber oder Namen lautend, zu begeben, deren Rückzahlung spätestens 10 Jahre nach Ausgabe der Serie beginnen und von da ab in spätestens 42 Jahren beendigt sein muss. Der Gesamtbetrag der ausgegebenen Pfandbr. und Kommunal-Oblig. darf den 15 fachen Betrag des eingezahlten Grundkapitals und des gesetzl. R.-F. nicht übersteigen. Die Ausgabe der Pfandbr. erfolgt in Serien von je M. 2 000 000. Die Pfandbr. sind in Württemberg zur Anlegung von Mündelgeld zugelassen, und die Reichsbank beleiht dieselben in erster Klasse. Coup.-Verj.: 4 J. (K.) Die Bank übernimmt die Kontrolle über verl. und gekünd. Pfandbr. kostenfrei. Für gezogene Stücke wird 1 % Depositalzins vergütet, doch nicht für den ersten Monat. In Umlauf waren Ende 1907: M. 160 838 800 bei M. 173 556 392 Deckungs-Hypoth. 4 % Pfandbr. von 1890–92, ausserord. Tilg. bis Ende 1900 ausgeschlossen und durch Aufdruck auf die Stücke ersichtlich gemacht; die bis 1891 ausgegebenen Stücke tragen indes den Aufdruck „ausserord. Tilg. bis Ende 1896 ausgeschlossen“, die Fristver- längerung bis 1900 wurde auf Verlangen durch Aufdruck bestätigt. Stücke à M. 2000, 1000, 500, 200. Zs. 1./1. u. 1./7. bezw. 1./4. u. 1./10. Tilg. durch jährl. Verl. (im Febr.) innerh. spät. 42 Jahren. In Umlauf Ende 1907: M. 5 191 100. Eingeführt in Frankf. a. M. am 13./5. 1891 zu 102.40 %. Kurs in Frankf. a. M. Ende 1896–1907: 103.20, 101.40, 100.80, 100.20, 99.70, 101, 101.30, 100.60, 100.40, 100, 100.50, 99 %. – In Stuttgart: 103.25, 101.25, 100.50, 100.80, 99.90, 101, 101.30, 100.40, 100.35, 100, 100.20, 99 %. 2