1854 Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. Strassen-Eisenbahn-Gesellschaft in Braunschweig. Gegründet: Eingetr. 15./9. 1881. Gründungsgeschichte etc. s. Jahrg. 1902/1903. Letzte Statutänd. 30./5. 1899, 9./5. 1900, 13./5. 1903 u. 3./5. 1904. Urspr. Pferdebahnbetrieb. 1896 wurde mit dem Stadtmagistrat ein Abkommen getroffen, wonach der Ges. die Genehmigung zur Ein- führung des elektr. Betriebes mit oberird. Stromzuführung erteilt und dieselbe gleichzeitig gegen jede Konkurrenz sichergestellt wurde. Die Ges. verpflichtete sich, mit Einführung des elektr. Betriebes gleichzeitig eine Anzahl bestimmter neuer Linien zu bauen und unter gewissen Bedingungen auch später von den städt. Behörden für nötig erachtete Linien aus- zuführen. Der Ges. wurde dagegen die Verlängerung der Konc.-Dauer um 5 Jahre (also bis 1934) zugestanden. Die Allg. Elektr.-Ges. übernahm den Bau der Linie Braunschweig-Wolfenbüttel und die Einführung des elektr. Betriebes auf allen Linien, die in 1897/98 erfolgte. Zweck: Bau, Erwerb und Betrieb von elektrisch betriebenen Strasseneisenbahnen in und bei Braunschweig, sowie Abschluss darauf bezüglicher Geschäfte. Errichtung und Be- trieb von elektrischen Stromlieferungsanlagen. Zur Zeit sind in Betrieb in Braun- schweig Stadt und Umgebung die Linien: Richmond-Schützenhaus, Richmond-Nord- bahnhof, Westbahnhof-Gliesmaroderbahnhof, Madamenweg-Friedhof, Augustthor-Oelper, Friedrich Wilhelmsplatz-Kastanienallee) Ruhfäutchenplatz-Stadtpark, ferner die Ver- bindungsbahn Braunschweig-Wolfenbüttel, sowie Linien in Wolfenbüttel selbst; Strecken- länge aller Linien 33,69 km, Geleislänge 47,3 km, Betriebslänge 38,8 km. Spurweite 1,1 m. Oberirdische Stromzuführung. 1908 findet die Erweiterung des Strassenbahn- netzes mit einem Kostenanschlag von ca. M. 1 000 000 statt; Bahnlänge dann 34.53 km, Geleislänge 50.01 km. Koncessionen: 1) Die Strassen-Eisenbahn in Braunschweig bis 31. März 1934. Die Stadt ist berechtigt, die Strassenbahnanlage bei Ablauf der Koncession zu einem dem derzeitigen Zustand entsprechenden, jedoch ohne Rücksicht auf die Rentabilität des Unternéhmens festzusetzenden Taxwert zu übernehmen, insofern sie die Ausübung dieses Rechtes ein Jahr vor Ablauf der Koncession ankündigt. Geschieht dieses nicht, und erfolgt ein Jahr vor Ablauf der Erlaubnis keine Kündigung des Vertragsverhältnisses von der einen oder anderen Seite, so gilt der Vertrag als um weitere 5 Jahre verlängert und tritt je nach Ablauf dieser Frist dasselbe Verhältnis wieder ein. Findet jedoch im Fall der Kündigung keine Einigung über die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses statt, und lehnt der Stadtmagistrat den vorbehaltenen Ankauf der Gesamtanlage ab, so muss die Ges. die Bahnanlagen auf eigene Kosten beseitigen. Ausser den durch Statuten oder Gesetze eingeführten Steuern, Wegebaukosten oder sonstigen Gefällen hat die Ges. be- sondere Abgaben an die Stadt nicht zu zahlen. Der Prozess der Ges. gegen den Magistrat wegen Wiedereinführung des Streckentarifs anstelle des jetzigen billigen Einheitstarifs wurde am 30./10. 1906 vom Reichsgericht in letzter Instanz zu Ungunsten der Ges. entschieden. 2) Elektrische Eisenbahn (Verbindungsbahn) zwischen Braunschweig und Wolfenbüttel, sowie in Wolfenbüttel, koncessioniert auf die Dauer von 50 Jahren vom Tage der Betriebseröffnung an, d. i. bis 27. Okt. 1947. Die Gesamtgeleis- länge beträgt 14,819 km. Bei Ablauf der Koncession greifen für die in der Stadt Wolfen- büttel belegene Bahnanlage von 743 m Geleislänge dieselben Bestimmungen Platz, welche mit der Stadt Braunschweig für die zu 1 gedachten Bahnen vereinbart und ad 1 an- gegeben sind. Für die übrigen Strecken besteht dagegen die Bestimmung; dass nach Ablauf der Koncession die Herzogl. Staatsregierung berechtigt ist, den Erwerb der Bahn, soweit sie auf Staatsstrasse erbaut ist, in einer Geleislänge von 10,019 km samt Neben- anlagen (Depot in Wolfenbüttel) für sich oder einen Dritten in Anspruch zu nehmen. Die Abtretung dieser Strecke und der erwähnten Nebenanlagen, welche dem Erwerber in einem den Anforderungen der Aufsichtsbehörde entsprechenden Unterhaltungszustande zu übergeben sind, hat gegen bare Zahlung des 25 fachen Betrages des als Div. zur Aus- zahlung gelangenden Durchschnittsreinertrages derjenigen 5 Betriebsjahre zu erfolgen, welche sich ergeben, wenn von den letzten 7 Betriebsjahren das Betriebsjahr mit dem höchsten und das Betriebsjahr mit dem niedrigsten Reinertrage ausgeschieden Wird. Die Herzogl. Regierung wird sich vor Beginn des letzten koncessionsmässigen jahres darüber erklären, ob sie ihr Erwerbsrecht ausüben will. Falls dieses nich geschieht, gilt die Koncession unter den in derselben ausgesprochenen Bedingund 93 und Bestimmungen auf fernere 10 Jahre verlängert. Da die staatliche koncessionier Verbindungsbahn Braunschweig-Wolfenbüttel sich im Stadtgebiete Braunschweig noe auf eine Zwischen Augustthor und Stadtgrenze belegene zur Strassen-Eisenbahn, 3 Braunschweig (1) gehörige Strecke mit bezieht, so hat der Stadtmagistrat für Teilstrecke auch eine 50jährige Koncession zugelassen, jedoch der Stadt das Recht 0 behalten, bei Ablauf der Koncession ad 1 für diese Teilstrecke den Bau eines BEe and Geleises zu verlangen und die Ausgabe besonderer Billets für die Teilstrecke zu sagen. Weitere besondere Abgaben sind nicht zu zahlen, es kommen nur die gesetzliche und Staats- und Kommunalsteuern in Betracht. n 3) Der Ges. ist unter den gleichen Bedingungen, wie für die Verbindungsba u6 Braunschweig-Wolfenbüttel, eine elektr. Strassenbahn nach dem Dorfe Oelper konc. a 50 Jahre, von Tage der Betriebseröffnung, d. i. 8./4. 1899, Geleisanlage: 0,637 km.