1976 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. Vorarbeiten 2673, Installat. 96. – Passiva: A.-K. 1 200 000, Restkaufgeld 600 000, Beamten- Kaut. 1984, Kapital-Amort.-F. 72 339 (Rückl. 11 044), Ern.-F. 106 819 (Rückl. 19 966), Kto pro Diverses 1842, Haftpflichtversich. 6000 (Rückl. 1309), Konto-Korrent-Kto 282 026, R.-F. 3505 (Rückl. 2204), 2 % Div.-R. 1906 24 000, do. 3½ % 1907 42 000, Vortrag 949. Sa. M. 2 341 468. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Besoldung 69 719, Verwalt.-Unk. 13 573, Personal- versich. 2328, Bahnkörperunterhalt. 1087, Kraftstationsunterhalt. 53 449, Licht- u. Kraftnetz. unterhalt. 1839, Wagen do. 3093, Immobil.-Unterhalt. 615, Bahnstromzuführungsunterhalt. 519, Installation 22 522, Zs. 40 080, Gewinn 101 473. – Kredit: Vortrag 1056, Div.-Rückst. aus 1906 24 000, Fahreinnahme 96 832, Licht- u. Kraftabgabe-Einnahme 154 291, Installations- Einnahme 33 625, div. Einnahmen 498. Sa. M. 310 303. Dividenden 1902–1907: 0, 0, 0, 0, 2, 3½ %. Direktion: Wilh. Rother, Berlin. Aufsichtsrat: Vors. Baumeister Jos. Becker, Stellv. Bankier H. Kretzschmar, Berlin; Rittergutsbes. Johs. Klewitz, Kl.-Lübars; Bank-Dir. Carl Harter, Rechtsanw. Otto Stomps, Berlin. Deutsch-Atlantische Telegraphen-Gesellschaft in Köln. Gegründet: 21./2. 1899; handelsger. eingetr. 25./5. 1899. Letzte Statutänd. v. 39./1. 1900 u. 30./6. 1902. Gründer s. Jahrg. 1900/1901. – Das Statut der Ges., sowie jede Anderung desselben unterliegt der Genehmigung des Reichspostamts, dessen Staatsekretär be- rechtigt ist, zu den Sitzungen des A.-R. einen Vertreter mit beratender Stimme ab- zuordnen. Derselbe ist rechtzeitig zu allen Sitzungen einzuladen; Verträge mit anderen Regierungen oder Telegraphen-Unternehmungen sind vor Abschluss dem Reichspostamt zur Genehmigung vorzulegen. –— Die Ges. unterhält eine Anzahl Agenturen, eine Kabel- schule in Cöln u. hat in Horta auf den Azoren mehrere Beamtenhäuser erbaut. Zweck: Erwerbung von Koncessionen jeglicher Art für telegraphische und telephonische Verbindungen, sowie die Herstellung, die Unterhaltung und der Betrieb solcher Ver- bindungen; ferner die Beteiligung an ähnlichen Unternehmungen; alles im Einvernehmen mit dem Reichspostamte; die Errichtung von Unternehmungen und die Beteiligung an Unternehmungen für die Herstellung von elektrischen Kabeln, namentlich von See- kabeln, und für die Übernahme von Legungs- und Reparatur-Arbeiten für solche Kabel. Die Aufgabe, welche sich die Ges. zunächst gestellt hat, ist die Einrichtung einer unabhängigen Telegraphenverbindung zwischen Deutschland und den Ver. Staaten von Nordamerika durch Herstellung eines Kabels von Borkum über die Azoren nach New York. Die Grundlagen hierfür bilden folgende Koncessionen und Verträge. Die Koncession für ein Kabel zwischen Deutschland, den Azoren und Nordamerika, erteilt unterm 28. Mai 1899 seitens des Deutschen Reiches an die Firma Felten & Guilleaume Carlswerk A.-G. in Mülheim a. Rh. und mit Genehmigung der Regierung übertragen seitens der letzteren an die Ges. durch Vertrag vom 24. OÖkt. 1899. Durch diese Koncession wurde die Genehmigung zur Anlandung des erwähnten Kabels auf deutschem Gebiete bis zum Ablauf des 40. Jahres nach Beginn des Kabelbetriebes erteilt. In dem zugehörigen Kabelbetriebsvertrag (v. 29./5., S./6. u. 24./10. 1899), welcher an die Ges. seitens der Firma Felten & Guilleaume Carlswerk A.-G. ebenfalls übertragen ist, ist fest- gesetzt, dass das Reichspostamt den Betrieb des Kabels an dessen deutschem Endpunkt über- nimmt, während für den Betrieb auf den Azoren und der nordamerikanischen Seite ein- schliesslich der Einrichtung und Unterhaltung der Betriebsstellen die Unternehmerin Sorge zu tragen hat. Für die Benutzung des Kabels zahlt das Reich der Unternehmerin eine feste Ver- gütung von M. 1 400 000 für jedes Jahr bis zum Ablauf des 40. Jahres vom Datum der Eröffnung des Betriebes an. Das Reich bezieht die Gebühreneinnahmen aus den Kabel- raten, welche für den Verkehr zwischen Deutschland und dessen Hinterländern einer- seits und Nordamerika und dessen Hinterländern andererseits aufkommen, bis zum Be- trage von jährl. M. 1 700 000. iet Soweit die Einnahme aus diesem Verkehr den Betrag von M. 1 700 000 . erhält das Reich einen Gebührenanteil von 25 Centimen franz. Währung für das Wort. Ausserdem bezieht das Reich von dem Deutschland berührenden Verkehr, der über 3 Teilstrecke zwischen Borkum und den Azoren geht, die End- und Transitgebühren, deren Höhe im Einvernehmen mit der Unternehmerin festgesetzt werden wird. 3 Verlangen des Reiches sollen diese Sätze nach 5 Jahren aufs neue festgestellt 1 Der Unternehmerin wurde die Verpflichtung auferlegt, die Kabellinie der 90 See-Telegraphen-Ges., deren Koncession bis zum 30./9. 1940 ausgedehnt ist, bis 103 nit zu übernehmen; die Option ist 1905 ausgeübt. Die Kabellinie dieser im März 3 01 einem Kapital von M. 3 560 000 begründeten Ges. läuft von Borkum-Emden „ an der spanischen Westküste, und befindet sich seit dem 24./12. 1896 im Betrieb. . Ges. hat 1896–1903: 6, 3, 4, 6, 5, 3, 0, 3 % verteilt, ihr A.-K. ist im Besitz der Atlant.-Telegraphen-Ges. übergegangen u. die Firma im Febr. 1906 handelsger, ge Das Landungsrecht in den Vereinigten Staaten von Nordamerika ist der 3 den Präsidenten der Ver. Staaten unter dem 27. Mai 1899 zu den für solche Landung rechte üblichen Bedingungen erteilt. §‚――――