Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 1977 Die Koncession für das Anlanden des Kabels auf den Azoren ist seitens der portu- giesischen Regierung der Europe & Azores Telegraph Comp. unter dem 29. Juli bezw. 2, Aug. 1899 mit der Befugnis erteilt „dieselbe an die Deutsch-Atlantische Telegraphen- Ges. in Cöln zu übertragen, was durch Vertrag v. 2./8. 1899 geschehen ist. Seitens der portugiesischen Regierung ist der Ges, die Verpflichtung auferlegt, so- bald aus dem Betrieb des neuen Kabels eine Div. von über 8 % sich ergiebt, ein Kabel von Fayal nach Santa Maria zu legen; ferner ist verlangt, dass auch die Insel Flores durch ein besonderes Kabel mit der Insel Fayal verbunden werde, sofern die Herstellung eines solchen Kabels sich als techn. ausführbar erweisen sollte. Die portugies. Reg. erhobt für den Depeschenverkehr über die Azoren eine Transitabgabe, welche für den hauptsächlich in Betracht kommenden Verkehr 5 Cent. französischer Währung pro Wort beträgt. Vertragsgemäss hatte die Ges. die Verpflichtung bis Ende 1904 das Kabel Emden- Vigo oder die Aktien der Deut. See-Telegraphen-Ges. anzukaufen, sie hat sich für letzteres entschieden und ist die Deut. See-Telegraphen-Ges. 1./1. 1905, zu welchem Zeitpunkt die Übernahme der Aktien derselben seitens der Deut. Atlant. Telegraphen-Ges. erfolgte, in Liquid. getreten. Abrechnung erfolgte 1905. Unter Mitwirkung der Firna Felten & Guilleaume, Carlswerk A.-G. in Mülheim a. Rh., hat die Ges. ferner mit der Commercial Cable Comp. in New York Verträge abgeschlossen, wodurch letztere ihr ausgedehntes Telegraphennetz in den Ver. Staaten für den Verkehr mit Deutschland über das neue Kabel zur Verfügung stellt. Durch diese Abmachungen ist der Ges. der Anschluss und die Depeschenvermittlung mit den oben bezeichneten amerikanischen Gebieten gesichert, ferner sind Vereinbarungen getroffen für die Umleitung des Depeschenverkehrs im Falle der Unterbrechung des Kabels. Des weiteren sind betr. Austausches von Depeschen Abmachungen getroffen worden mit der Eastern Telegraph Comp., der Brazilian Submarine Telegraph Comp., jetzt Western Telegraph Comp. genannt, der Europe & Azores Telegraph Comp. und der Deutschen See-Telegraphengesellschaft. Wegen Herstellung des ersten Kabels ist ein Vertrag mit der Telegraph Construction and Maintenance Comp. in London abgeschlossen. Das Kabel, dessen Länge 4141 See- meilen = 7681 km beträgt, ist nach den neuesten Erfahrungen auf Grund bewährter Systeme konstruiert. Ber Gesamtpreis für die Herstellung des Kabels ist £ 935 000 einschl. der Kosten für die Verlegung und einschl. der Kosten für Instandhaltung des Kabels während 30 aufeinander folgenden Tagen nach beendigter Verlegung. Die Sprechgeschwindigkeit des Kabels beträgt nach der Vorschrift des Kabelbetriebsvertrages wenigstens 25 Worte à 5 Buchstaben pro Minute. Als Termin für die Fertigstellung der beiden Kabelteile von Borkum nach Horta auf Fayal (Azoren) und von Fayal nach New York war in Übereinstimmung mit den Bedingungen der deutschen Koncession der 1. Okt. 1900 bestimmt, doch konnte die Betriebseröffnung bereits am 1. Sept. 1900 stattfinden. – Auf Anregung des Reichspostamtes, welches wegen der Zunahme des Verkehrs und der dadurch zuweilen, besonders im Herbste, entstehenden Anhäufgn. die Herstell. einer weiteren telegraphischen Verbind. mit Amerika als erforderlich erachtete, wurde die Herstellung eines zweiten Kabels beschlossen. Mit dem Reichspostamte sind unter dem 24./4. 1902 die nachstehenden neuen Vereinbar. bezw. Abänder. der bis- herigen Festsetz. getroffen worden, welche die Grundlage für die Beschaffung, sowie für die Verzinsung und Amortisation der zur Herstellung der zweiten Kabelverbindung er- forderlichen Mittel gewährleisten: Die Koncession des deutschen Reiches ist bis 31./12. 1944 verlängert worden. Das zweite Kabel wurde Anf. Juni 1904 vollendet (4266 See- meilen = 7913 km). Das Reich kann die Nachtrags-Konc. für erloschen erklären, wenn die Haupt-Konc. erlischt oder wenn sich das 2. Kabel länger als ein Jahr un- unterbrochen in nicht betriebsfähigem Zustande befindet, es sei denn, dass die Ges. für die Störung keine Schuld träfe. Wird die Nachtrags-Konc. aus einem der aufgeführten Gründe für erloschen erklärt, so verfallen die Kautionen, soweit sie noch nicht zurückgezahlt sind, sanz oder teilweise zu gunsten des Reiches. – Der neue Kabelbetriebsvertrag V. 25./26./4. 1902 enthält von den nachstehend erwähnten Terminen aß folgende, gegen den früheren vertrag geänderte, Vereinbarungen: Für Benutzung der beiden Kabel zahlt das Reich der Ges. nach Fertigstellung der Strecke zwischen Borkum und den Azoren ab 1./1. 1904 bis 31./12. 1904 eine feste Vergütung von M. 750 000; ab 1./1. 1905 bis Ende 1944, voraus- gesetzt, dass bis 1./1. 1905 auch die Teilstrecke zwischen den Azoren u. New York und damit das ganze Kabel zwischen Borkum u. New YVork betriebsfähig hergestellt ist, eine feste Vergüt. von jährl. M. 1710 000. Diese Vergüt. ist 1905 um M. 90 000 gekürzt, mindert sich 1906 um M. 60 000 u. 1907 um M. 30 000, so dass zu zahlen waren resp. sind 1905 M. 1620 000, 1906 M. 1 650 000, 1907 M. 1 680 000. Von der Vergütung sind jährl. M. 150 000 bezw. M. 300 000 ausschliesslich zur Unterhaltung des 2. Kabels bestimmt. Beträge, die dabei erübrigt werden, sind zu eminem besonderen Unterhaltungsfonds für das 2. Kabel anzusammeln, der zinsbar an- zulegen ist und dessen Zs. dem Fonds zuzuschlagen sind. Reicht der Betrag von M. 150 000 bezw. M. 300 000, auch unter Zuhilfenahme des genannten Fonds, zur Unter- aaltung des 2. Kabels nicht aus, so hat die Ges. das Fehlende aus eigenen Mitteln zu- zuschiessen. Diese Zuschüsse können sbäter aus den Mitteln des besonderen Unter- haltungsfonds wieder gedeckt werden.