980 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. zwischen der Deutschen und Niederländischen Regierung unter dem 24./7. 1901 abgeschlossenen Staatsvertrages ins Leben getreten, der die Bildung einer deutsch-niederländischen Ges. für die Herstellung und den Betrieb von Kabelverbindungen im fernen Osten vorsieht. Gemäss diesem Vertrage war der Firma Felten & Guilleaume Carlswerk Akt.-Ges. in Mülheim a. Rh. einerseits und dem Hauptmann Jakob Joh. le Roy im Haag als Vertreter einer niederländ. Finanzgruppe andererseits durch die deutsche Regierung eine Konzession v. 16./7. 1904 mit Nachtragsvertrag v. 17./19. Juli 1904 und durch die niederländ. Regierung eine entsprechende Konzession vom 18./7. 1904 dahin erteilt worden, zum Anschluss an das bis Menado an der Nordküste der Insel Celebes reichende niederländisch-indische Telegraphennetz ein Kabel von Menado nach der Insel Jap zu legen, welches von Jap weiteren Anschluss einerseits nach der Insel Guam, andererseits nach Shanghai erhalten sollte, und diese Kabel zu be. treiben. Den Konzessionären war die Verpflichtung auferlegt, binnen Jahresfrist alle Rechte und Pflichten aus der Konzession an eine mit deutschem und niederländischem Kapital zu begründende Akt.-Ges. zu übertragen. Diese Übertragung ist gegen Erstattung der von den Vorgenannten gemachten eigenen Aufwendungen für Vorbereitung des Unternehmens in Höhe von M. 189 500 bei Gründung der Deutsch-Niederl. Telegraphen-Ges. A.-G. erfolgt. Für die Kabel ist das Landungsrecht auf der Insel Jap sowie an der Nordküste von Celebes von den beiderseitigen Regierungen auf die Dauer von 40 Jahren bewilligt. In Menado sind der Ges. geeignete Räumlichkeiten im Gouvernements-Telegraphenamt seitens der Niederländ. Regierung, in Shanghai solche im Deutschen Postamt seitens der Deutschen Regierung mietweise zur Verfügung gestellt. Auf der Insel Jap hat die Ges. ein eigenes Stationsgebäude, ferner ein Gesellschaftshaus und die erforderlichen Wohngebäude für die Beamten errichtet. Ausserdem befindet sich hier wie in Menado und in Wusung bei Shanghai je eine der Ges. gehörige Tankanlage zur Aufbewahrung der Vorratskabel. Das Landungs- recht auf der Insel Guam ist für ein oder mehrere Kabel seitens der Regierung der Ver. Staaten unter dem 13./10. 1903 zu den für solche Landungsrechte üblichen Bedingungen er- teilt. Die deutsche Regierung hat sich bereit erklärt, auf die Dauer von 20 Jahren von der Betriebseröffnung der sämtlichen Linien ab eine Beihilfe zu zahlen von M. 1 025 000 jährlich, die niederländ. Regierung eine solche von M. 375 000 jährlich. Auf die gesamte Jahres- beihilfe von M. 1 400 000 kommt alljährlich die Einnahme aus den auf sämtliche unterstützte Kabel entfallende Kabelraten mit 90 % in Anrechnung. Durch Nachtragsvertrag v. 17./19. Juli 1904 hat sich die deutsche Regierung verpflichtet, gleichfalls für die Dauer von 20 Jahren eine Zuschussbeihilfe von M. 500 000 jährlich zu zahlen. Dieser Betrag gilt für den Einfach.- (Simplex-) Betrieb mit Rekorder. Sobald die Steigerung des Verkehrs nach dem Ermessen des Reichspostamts die Einführung des Duplex-Betriebes erforderlich macht, wird die Zu- schussbeihilfe für den Rest der Subventionsdauer von 20 Jahren auf M. 575 000 jährlich er- höht. Wenn in einem Jahre die laut Konzession zahlbare Gesamtbeihilfe von M. 1 400 000 durch die Anrechnung von 90 % der Einnahmen aus den Kabelraten völlig gedeckt werden sollte, so kommen für dasselbe Jahr 90 % der ganzen übrigen Einnahmen der Ges. aus den Kabelraten auf die vorstehend erwähnte Zuschussbeihilfe von M. 500 000 oder M. 575 000 ungeteilt in Anrechnung. Von der Beihilfe wird der Ges. am Schluss eines jeden Kalender- Vierteljahres ein Vierteljahrsbetrag gezahlt. Regierungstelegramme der deutschen, der niederländischen und der amerikanischen Regierung geniessen auf den Linien der Ges. eine Gebührenermässigung von 50 %. Die Unternehmer haben für einen regelmässigen Betrieb der Kabel zu sorgen und die Kabellinien in gutem Zustande zu halten. Der Betrieb der Kabel erfolgt auf der Insel Jap, in Shanghai und in Menado durch die Ges., auf der Insel Guam durch die Commercial Pacific Cable Comp. gegen eine von der Deutsch-Niederländ. Telegraphen-Ges. zu entrichtende Vergütung von jährlich $ 12 000. Für den Fall von Kabel- störungen ohne Schaffung ausreichender Ersatzwege wird die Beihilfe unter gewissen Voraus.: setzungen in entsprechendem Verhältnis gekürzt. Die Ges. hat indes mit einer Anzahl Kabelgesellschaften Abkommen über wechselseitige Aushilfe im Störungsfalle getroffen und die dadurch gesicherten Ersatzwege sind von den beiden Regierungen als ausreichend an, erkannt worden. Am 26./4. 1905 war die Legung des Kabels Jap-Guam (562 Seemeilen) und Jap-Menado (1075 Seemeilen), am 26./10. 1905 die Legung des Kabels Shanghai-Jap (1779 See. meilen) vollendet. Das Kabel Menado-Jap-Guam wurde am 27./4. 1905 in Betrieb genommen; am 1./11. 1905 wurde der Betrieb des gesamten Kabelnetzes der Ges. aufgenommen, neuen Verbindungen, welche die Ges. durch den Bau ihrer Kabellinien herbeigeführt m sind: Von Niederländisch-Indien über das amerikanische Pacific-Kabel Guam-San nach Amerika und weiter über die deutsch-atlantischen und sonstigen atlantischen nach Europa, ferner vom Kiautschougebiet, wie überhaupt von China über „.... Europa, endlich von Niederländisch-Indien und den deutschen Besitzungen im Stillen . über Sibirien nach Europa. Mit dem 1./11. 1905 ist die Ges. in den Bezug der . subvention von jährlich M. 1 900 000 gelangt. Die Herstellung und Legung der .. gegen einen Pauschalpreis von M. 12 220 000 den Norddeutschen Seekabelwerken Akt.-Ges. in Nordenham übertragen. Kapital: M. 7 000 000 in 7000 Aktien à M. 1000 = holl. fl. 592.50, seit 2./4. 1906 voll eing Anleihe: M. 7 250 000 in 4 % Teilschuldverschreib. von 1906, hinsichtlich 33 Amort.-Dienstes durch Vertrag mit dem Kaiserl. Deutschen Reichspostamt „. Anleihebedingungen sichergestellt, rückzahlbar al pari, verstärkte Tilg. und finier bis 2./1. 1917 ausgeschlossen. Stücke à M. 1000 = holl. fl 592.50, auf Namen der Drese ezahlt. ――Ü=§ ‚ ‚‚‚‚‚‚