Aktien-Kkapital „ Preussische Pfandbrisf-Banl BERLIN W., Voßstraße 1. Landesherrlich bestätigt durch Königlichen Erlass vom 21. Juni 1862, Gesetzsammlung von 1862, Seite 214. Aufsicht der Königlich Preussischen Staatsregierung. Neserven u. Vorträge. Gewährte Darlehen. = . Ca. 320, 000, ooo Verausgabte Emissionspapiere 18, oo0o, ooo Mark 7,388, 421 Mark Mark Mark ca. 310, ooo, ooo * Vertretungen zur Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung hypothekarischer Darlehen bestenen 1. Gewährung von kündbaren und unkündbaren 5. Verausgabung auf den Inhaber lautender hypothekarischen Darlehen innerhalb des Hypotheken -Pfandbriefe, Kommunal- Obli- Deutschen Reiches. Die Darlehen werden aus- gationen, Kleinbahnen-Obligationen, auf Grund schliesslich zur ersten Stelle nach Massgabe der gemäss No. 1, 3 und 4 erworbenen eines von der Bank aufgestellten Prospektes Forderungen. Die Pfandbriefe und Kommunal- gewährt und zwar auf Hausgrundstücke in Obligationen der Bank werden an den Börsen Städten von mehr als 10000 Einwohnern und auf zu Berlin und Frankfurt a. M. amtlich notiert landwirtschaftliche Objekte. Von jeder Be- und sind im Lombardverkehr der Reichsbank, leihung ausgeschlossen sind Bauterrains, Fa- sowie einer Reihe anderer deuischer Staats- briken, Brauereien, Hotels, Theater, Mühlen, institute und Notenbanken zur Beleihung zu- Ziegeleien, Bergwerke, Steinbrüche, Weinberge, gelassen. Sie dürfen nach den gesetzlichen sowie alle anderen Objekte, für welche ein Bestimmungen von Lebens-Versicherungs- dauernd gesicherter Ertrag nicht nachweis- gesellschaften und Berufsgenossenschaften bar ist. 0 erworben, ferner als Heiratskautionen für 2. Lombardierung von erststelligen Hypotheken. Offlziere, sowie als Lieferungskautionen bei 3. Gewährung von unkündbaren Darlehen an einer Reihe staatlicher Verwaltungen und Preussische Körperschalten des öffentlichen den Kassen der grösseren deutschen Städte Rechts, wie Provinzen, Kreise, politische und verwendet werden kirchliche Gemeinden, öffentliche Genossen- Die Kommunal-Obligationen der Bank sind schaften und Landesmeliorationen, oder an mündelsicher. n. Dritte gegen Uebernahme der vollen Gewähr- a R= werden an leistung durch eine solche Körperschaft. er Berliner Börse notiert. 4. Gewährung von unkündbaren Darlehen an 6. Gewährung von vorübergehenden Vorschüssen Kleinbahnunternehmungen innerhalb des Deut- an Kommunen und kommunale Sparkassen. schen Reiches: 7. Kommissionsweiser Ankauf und Verkauf von a. gegen volle Gewährleistung durch eine Wertpapieren für Rechnung Dritter, unter deutsche Körperschaft des öffentlichen Ausschluss von Zeitgeschäften. Rechts, 8. Beleihung von börsengängigen Wertpapieren b. gegen erststellige hypothekarische Ver- nach Massgabe einer 02 der Bank pfändung der bezw. drei aufgestellten Anweisung. Fünfteile der Herstellungskosten, c gegen erststellige hypothekarische Ver- 9. Depositen- und Scheck-Verkehr. bfändung der Bahn innerhalb der Her- 10. Verwahrung von Effekten, Hypotheken- stellungskosten, mithinzutretenderteilweiser dokumenten etc. und Einziehung von Kapital Gewährleistung durch eine deutsche Körper- und Zinsen. Vermietung von Tresorfächern schaft des öffentlichen Rechts. in den Tresoranlagen der Bank. an allen grösseren deutschen Plätzen. Der Verkauf der Emissionspapiere der Bank erfolgt durch die Mehrzahl der deutschen Banken und Bankfirmen. Geschüftskreis der Bank nach Massgabe des Hypothekenbank-Gesetzes vom 13. Juli 1899: Ueber sämtliche vorbezeichnete Geschäftszweige sowie über die einzelnen Gattungen der Emissionspapiere werden besondere Prospekte von der Bank unentgeltlich verausgabt.