Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und EHilfsgeschäfte. 743 / 7) Die Unterstation in Uhlenhorst, auf eigenem Terrain an der Arndtstr. 26. Daselbst ist 1904/1905 eine Vergrösserung der Accumulatorenbatterie durchgeführt. 8) Die Unterstation Harvestehude, 1554 qm, eigenes Terrain. Das auf dem Terrain an der Rothenbaum-Chaussee 120 vorhandene Vordergebäude ist vermietet. 9) Unterstation am Pferdemarkt 48, im eigenen Grundstück. 1901 in Betrieb ge- nommen. Auf dem dieser Station vorgelagertem Grundstück ist ein neues Verwalt.-Gebäude errichtet u. im Sept. 1905 bezogen. 10) Unterstation Grossneumarkt 44, im eigenen Grundstück. Seit Herbst 1903 in Betrieb. 11) Unterstation Eilbeck an der Wandsbeker Chaussee 86, seit 12./8. 1904 in Betrieb. 12) Zur Versorgung der Vorortsgebiete Eppendorf u. Winterhude ist 1905 eine Unter- station in Eppendorf erbaut u. im Sept. 1905 in Betrieb genommen, zu welchem Zwecke ein daselbst Schrammsweg 11 geleg. 2153.4 am grosses Grundstück für M. 76 000 erworben ist. 13) Unterstation im Freihafen, am Magdeburger Quai, auf einem vom Hamburg. Staat für M. 1530 jährlich gepachteten Grundstück an der Ottersbeekallee, seit 18./2. 1908 in Betrieb. 14) eine Unterstation in Eimsbüttel, welche Anfang 1909 in Betrieb kam. 15) eine Unterstation im erworbenen Grundstück Reichenstr. 35/43, z. Z. im Bau begriffen. Das der Ges. eigentümlich gehörende Grundeigentum auf Hamburgischem Gebiet umfasst 36 135 qm, sämtlich in wertvollem bebauten Gebiete belegen. Die im Betrieb befindl. Werke der Ges. haben an Kapitalsaufwendungen 1907)08 für Neueinrichtungen und Ergänzungen M. 1 677 172 erfordert; das Elektr.-Zählerkto erhöhte sich um M. 259 096, die Erweiterung des Kabelnetzes hat M. 1 183 153, die Einrichtung f. öffentl. Beleuchtung M. 1982 beansprucht. Die Strassenbahn-Gesellschaften in Hamburg sind verpflichtet, für ihre Linien den elektr. Strom von den Hamburgischen Elektricitäts-Werken zu entnehmen. Vertrag mit dem Hamburgischen Staat: Der Hamburgische Staat hat seit 1./7. 1903 das Recht, von der Ges. Übertragung des Eigentums der gesamten Anlage u. Abtretung der Rechte aus allen auf diese Anlage sich beziehenden Verträgen gegen entsprechende Ab- findung zu verlangen. Für diese Abfindung sollen die folg. Bestimmungen gelten: a) Die Grundlage für die Abfindung bildet eine Abschätzung des bau- und maschinen- technischen Wertes der gesamten Anlage, bei welcher dieselben als ein zusammen- hängendes betriebsfähiges Werk, jedoch ohne Berücksichtigung des Ertragswertes, zu taxieren sind, und welcher der Zeitpunkt der Übernahme durch den Hamburgischen Staat als derjenige der Wertschätzung zu Grunde zu legen ist. Die Taxation erfolgt durch zwei Sachverständige. b) Wenn die Ges. zur Zeit der Übernahme durch den Staat nur zehn Jahre im Betriebe des Unternehmens belassen war, werden dem Taxwert 50 % desselben hinzugerechnet. c) Wenn die Übernahme erst nach Ablauf einer mehr als zehnjährigen Betriebszeit erfolgt, so werden für jedes Jahr eines längeren Betriebes von der nach a) und b) be- rechneten Summe 2½ % des Taxwertes abgerechnet. d) Für den Bezirk I „Innere Stadt“ bleiben bei Aufstellung der Taxe im Fall der staatsseitigen Wiederübernahme der Centralstation in der Poststrasse und was daran- schliesst, das von der Gesellschaft nur mietweise übernommene Grundstück und darauf stehende Gebäude ausser Ansatz und wird ferner von der der Ges. nach den Bestimmungen unter a) bis c) zu leistenden Abfindung der sodann etwa noch rückständige Teil des Kaufpreises für die Ausrüstung der Centralstation u. was daran schliesst in Abzug gebracht. Wenn der Hamburgische Staat von dem vorerwähnten Rechte Gebrauch machen will, hat er dies der Gesellschaft mindestens ein Jahr vor der beabsichtigten Übernahme mitzuteilen. In, solchem Falle dürfen nach erfolgter bezüglicher Mitteilung der Hamburgischen Staatsbehörde Neuanlagen und Erweiterungen nur mit besonderer Genehmigung des Hamburgischen Staates hergestellt werden. Dem Hamburgischen Staat ist weiter die Befugnis eingeräumt, sofern die Hamburg- ischen Elektricitäts -Werke den Vertrag gröblich verletzen — einfache Betriebsstörungen 1 darunter nicht verstanden sein –, binnen 8 Wochen nach erlangter Kenntnis 5 Zuwiderhandlung von dem Vertrage zurückzutreten; die Ges. hat dann dem Staate 6 Eigentum an den im Bezirke I (Innere Stadt) vorhandenen Anlagen und ihre Rechte . allen auf diese Anlagen sich beziehenden Verträgen gegen Zahlung des einfachen axwertes, welcher durch Sachverständige festzustellen ist (und wobei das von der Ges. „ übernommene Grundstück und darauf stehende Gebäude ausser Ansatz der Bezirke II–V (St. Georg, St. Pauli, Vororte „ 3 11 steht es zur Entscheidung der Finanzdeputation, ob sie die die Fi 13 nlagen einfachen Taxwerte von der Ges. verlangen will. Macht ieser Befugnis keinen Gebrauch, so ist die Ges. verpflichtet, ase . zen = Anlagen befindlichen Leitungen u. s. w., von der Ges. g 60 Hé nd errichteten Baulic hkeiten auf ihre Kosten zu entfernen. Die A B 6 ellte Kaution von M. 250 000, die in einem Avalwechsel der Commerz- . 03 in Hamburg hinterlegt ist, verfällt alsdann dem Staate. Im übrigen auer des Vertrages bis zum 1. Juli 1923 festgelegt und kommen dann die vor- mit Ausnahme der im letzten Satze niedergelegten, ebenfalls 15 ung. Die Kaution verbleibt nämlich dann den Hamburg. Elektricitätswerken. Wel dem Hamburgischen Staat ausserdem das Recht zu, von der Ges. die rführung des Betriebes unter den bisherigen Bedingungen über den 1. Juli 1923