Deutsche Noten-Banken. 1= und mit geringen Ausnahmen zur Anstellung aller Beamten ermächtigt. Die Rechnungen der Reichsbank unterliegen der Revision durch den Rechnungshof des Deutschen Reiches. Die Anteilseigner werden durch den Centralausschuss vertreten, bestehend aus 15 Mit- gliedern und 15 Stellv., nach Wahl der G.-V. Die fortlaufende specielle Kontrolle üben drei Deputierte (event. 3 Stellvertreter) des Centralausschusses aus. Bei den Reichsbank- Hauptstellen sind aus der Zahl der Anteilseigner Bezirksausschüsse gebildet. Die Reichsbank hat die Kasse des Reiches unentgeltlich zu führen, ist dagegen von staatlicher Einkommen- und Gewerbesteuer befreit. Das Reich kann am 1. Jan. 1911, alsdann von 10 zu 10 Jahren nach vorheriger einjähriger Kündigung entweder die Reichs- bank aufheben und deren Grundstücke zum Buchwerte ankaufen oder die Anteile al pari erwerben. In beiden Fällen geht die Reserve halb an das Reich, halb an die Anteilseigner. Zweck: Den Geldumlauf im gesamten Reichsgebiet zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen. Betrieb der im § 13 des Bankgesetzes bezeichneten Geschäfte. Bankgesetz § 16: Die Reichs- bank hat das Recht, nach Bedürfnis ihres Verkehrs Banknoten auszugeben. Bank- gesetz § 17: Die Reichsbank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer in Umlauf befind- lichen Banknoten jeder Zeit mindestens ein Drittel in kursfähigem deutschen Gelde, Reichskassenscheinen oder in Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu M. 1392 gerechnet, und den Rest in diskontierten Wechseln, welche eine Ver- fallzeit von höchstens drei Monaten haben und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckun bereit zu halten. Seit Erlass dieses Gesetzes v. 14./3. 1875 haben 28 andere deutsche Banken auf das Recht, Banknoten ausgeben zu dürfen, verzichtet. Infolgedessen betrug bis zum 31./12. 1900 der durch Barvorrat nicht gedeckte steuerfreie Notenumlauf der Reichsbank M. 293 400 000, der der anderen deutschen Notenbanken M. 91 600 000. Durch die Reichsbanknovelle v. 7./6. 1899 mit Wirkung ab 1./1. 1901 wurde der Anteil der Reichsbank an dem steuer- freien ungedeckten Notenumlauf auf M. 450 000 000 festgesetzt (einschl. der ihr 1901 bezw. 1902 zugewachsenen Anteile der Frankf. Bank und der Bank für Süddeutschland von je M. 10 000 000 u. der Braunschweig. Bank mit M. 2 829 000 jetzt also M. 472 829 000); der steuerfreie Notenumlauf der übrigen deutschen Notenbanken verblieb auf der Höhe von M. 91 600 000 (jetzt infolge Verzichts der Frankf. Bank, der Bank f. Süddeutschland u. der Braunschweig. Bank nur noch M. 68 771 000), Gesamtbetrag also M. 541 600 000. Wegen Erhöhung des Notenkontingents siehe die Bemerkung auf Seite 7. Die Bank ist berechtigt, Banknoten zu M. 20, 50, 100, 200, 500, 1000 u. einem Viel- fachen von M. 1000 auszugeben (Noten zu M. 200, 500 u. einem Vielfachen von M. 1000 sind noch nicht ausgegeben). Die Bank hat seit 1881 den ihr zugewiesenen steuerfreien Notenumlauf überschritten u. musste 1886–1908 an Notensteuer (5 % pro anno) zahlen: M. 35 584, nichts, nichts, M. 235 966, M. 338 628, nichts, nichts, M. 40 122, nichts, M. 224 041, M. 464 801, M. 767 915, M. 1 927 401, M. 2 847 294, M. 2 517 852, M. 352 684, M. 478 289, M. 805 267, M. 1 118 373, M. 1 648 056, M. 3 695 296, M. 5 600 697, M. 2 564 438. Statt der oben erwähnten gesetzlichen /½% (33 %) Metalldeckung ist diese in der Regel eine weit höhere u. zwar 1886–1908: 86.40, 89.75, 96.82, 88.28, 81.41, 91.99, 95.67, 85.47, 93.40, 92.35, 82.32, 80.27, 75.67, 72.30, 71.77, 76.57, 79.88, 72.47, 71.92, 72.84, 64.23, 57.03, 66.86 %. An Noten waren 1898–1908 durchschnittlich im Umlauf.M. 1 124 594 000, M. 1 141 752 000, M. 1 138 561 000, M. 1 190 264 000, M. 1 229 623 000, M. 1 248 718 000, M. 1 288 549 000, M. 1 335 701 000, M. 1 387 237 000, M. 1 478 783 000, M. 1 524 142 000. Die Gesamtumsätze der Reichsbank be- trugen 1891–1908: M. 109 933 249 000, M. 104 489 335 000, M. 110 942 348 400, M. 110 783 951 000, M. 121 313 106 800, M. 131 499 193 300, M. 142 110 610 900, M. 163 395 520 600, M. 179 632 549 000, M. 189 091 499 000, M. 193 147 619 300, M. 191 926 215 000, M. 205 284 607 500, M. 221 589 600 900, M. 251 267 053 300, M. 279 218 326 500, M. 298 997 351 600, M. 305 244 504 800. Der Bankzinsfuss für Wechsel war 1908 v. 1./1.–12./1. 7½ %, v. 13./1.–24./1. 6½ %, v. 25./1.–6./3. 6 %, v. 7./3.–26./4. 5½ %, v. 27./4.–3./6. 5 % v. 4./6.–17./6. 4½ %, v. 18./6. bis 31./12. 4 % für Lombarddarlehen, abgesehen von Darlehen auf Gold u. Silber, stets 1 % mehr. Bankdiskont im Durchschnitt von 1876–1908: 4.16, 4.42, 4.34, 3.70. 4.24. 4.42, 4.54, 4.05, 4, 4.12, 3.28, 3.41, 3.32, 3.68, 4.52, 3.78, 3.20, 4.07, 3.12, 3.14, 3.66, 3.81, 4.27, 5.04, 5.33, 4.10, 3.32, 3.84, 4.22, 3.817, 5.149, 6.033, 4.764 %, für Lombarddarlehen bei Verpfändungen von Schuldverschreib. des Reiches oder der Bundesstaaten in den Jahren 1884 bis 30./6. 1897 ½ %, im übrigen (mit Ausnahme von Darlehen auf Gold u. Silber) stets 1 % mehr. Die Reichsbank darf vom 1. Jan. 1901 ab nicht unter dem von ihr gemäss § 15 des Bankgesetzes jeweilig öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze diskontieren, sobald dieser Satz 4 % erreicht oder überschreitet. Wenn die Reichsbank zu einem geringeren als dem öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze diskontiert, so hat sie diesen Satz im Reichsanzeiger bekannt zu machen. Diejenigen Privatnotenbanken, auf welche die beschränkenden Bestimmungen des 9 43 des Bankgesetzes keine Anwendung finden, sind verpflichtet, vom 1./1. 1901 ab 1) nicht unter dem gemäss § 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze der Reichsbank zu diskontieren, sobald dieser Satz 4 % erreicht oder überschreitet. ―――‚―‚――‚=