Deutsche Noten-Banken. 7 Vereinsbank in Nürnberg (Bodenkredit-Obligationen), Westdeutsche Bodenkredit-Anstalt in Köln, Württembergische Hypothekenbank in Stuttgart. 3. Eisenbahn-Stamm-Aktien: Braunschweigische Landes-Eisenbahn, Crefelder Eisenbahn. Halberstadt-Blankenburger Eisenbahn, Kameruner Eisenbahn-Stammanleihe B, Lübeck-Büchener Eisenbahn, Ost-Afrikanische Eisenbahn-Ges. in Berlin (vom Reich mit 3 % garantiert, Anteile auf Inhaber lautend), Zschipkau-Finsterwalder Eisenbahn-Gesellschaft. 4. Eisenbahn-Stamm-Prioritäts-Aktien: Prignitzer Eisenbahn-Gesellschaft. 5. Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen: Braunschweigische Landeseisenbahn, Crefelder Eisenbahn zu 3½ 9%, Eutin-Lübecker Eisenbahn zu 4 %, von 1881, Halberstadt-Blankenburger Eisenbahn von 1884, 1895, 1903 u. 1906 zu 3½ %, Kremmen-Neuruppin-Wittstocker Eisenbahn-Ges. von 1904 zu 3 %, Lausitzer Eisenbahn zu 4%, Lübeck-Büchener zu 3½ u. 4 %, Mecklenb. Friedrich Wilhelm Eisenbahn v. 1907 zu 4 %, Pfälzische Eisenbahnen zu 3½ u. 4 %, Reinickendorf-Liebenwalde-Grossschönebecker Eisen- bahn zu 4½ % von 1908, Süddeutsche Eisenbahn in Darmstadt zu 3½ %, Zschipkau-Finsterwalder Eisenbahn von 1898 zu 3½ 0%. Klasse II. Ausländische Wertpapiere zu beleihen mit ½ des Kurswertes. 1. Vom Russischen Staate übernommene Eisenbahn- Obligationen: 3 % Grosse Russische Eisenbahn von 1881, 4 % Mosco-Kursk, 4 % Orel-Griäsi von 1887 und 1889, 3 % Transkaukasische. 2. Vom Russischen Staate direkt garantierte. Obligationen folgender Eisenbahnen: 4½ % Iwangorod-Dombrowa I. Emission, Kozlow-Woronesch-Rostow von 1887 und 1889. 4 % Kursk-Kiew, 4 % Lodzer-Fabrik-Eisenbahn-Ges. von 1901, 4 % Mosco-Jaroslaw-Archangel von 1897, 4 % Mosco-Kasan Eisenbahn-Ges. von 1901, 4 % Mosco-Kiew-Woronesch von 1895, 4 % Mosco-Rjäsan von 1885, 4 % Mosco-Smolensk, 4 % Mosco-Windau-Rybinsk von 1897 und 1898. 4 % Rjäsan-Kozlow von 1886 (Umtausch derselben zum 1./1. 1907 in Rjäsan-Uralsk), 4 % Rjäsan-Uralsk von 1894, 1897 und 1898, 4 % Russische Südostbahn von 1897, 1898 u. 1901, 4 % Russische Südwestbahn von 1885, 4 % Rybinsk von 1895, 4 % Wladikawkas von 1885, 1895, 1897 und 1898, 3. Verschiedene: Bonds der Vereinigten Staaten von Amerika, Italienische Rente, 2.4 % (früher 3 %) Italienische Eisenbahn-Prior.- Obli- gationen: Mittelmeer-Eisenbahn-Ges.,) deren Zs. in deutscher Meridional-Eisenbahn-Ges., Währung zu festem Sizilianische Eisenbahn-Ges., Kurse zahlbar sind. 3 % Norwegische Staats-Anleihe von 1888, 4 % Österreichische Goldrente, 5 %. Russisch-Englische Anleihe von 1822, 3 % Russisch-Englische Anleihe von 1859, 4 % Russische Anleihe von 1880, 5 % Russische Goldrente von 1884, 4 % Russische Goldanleihen von 1889, 1890 und 1894, 4 % Russ. konsolid. Eisenb.-Anleihen von 1889 u. 1891, 4 % Russische Staatsanleihe von 1902, 4½ % Russische Staatsanleihe von 1905, 3½ % Schwedische Staatsanleihen von 1886 und 1890, 3 % Schwedische Staatsrente von 1888, 3 % Ung. Goldanleihe von 1895 (Eiserne Thor-Anleihe) 4 % Ungarische Goldrente. = 88 Bemerkung: Im Jahre 1909 wurde dem Reichstag eine neue Banknovelle zum Bankgesetz vor- gelegt. Diese will keine Erweiter. des Grundkap., sondern lediglich eine langsame Verstärk. des R.-F. durch Zuschreib. vom Gewinn. Dagegen soll das Noten-Kontingent von jetzigen M. 473 000 000 auf M. 550 000 000 erhöht werden, an den Quartalsterminen sogar auf M. 750 000 000. Die Novelle spricht sodann als wichtigsten Punkt den Noten der Reichs- bank die Eigenschaft als gesetzl. Zahlungsmittel zu u. erweitert den Geltungsbereich der Noten der vier übrigen Notenbanken. Ausfluss des Scheckgesetzes ist es sodann, dass die Reichsbank wie auch die übrigen Notenbanken ausser Wechseln auch zum Ankauf von Schecks Befugnis erhalten; endlich wird die Lombardierungs-Kompetenz der Reichsbank ausgestaltet. Im einzelnen heisst es an den Hauptstellen der Novelle: Art. 1. Aus dem jedesmaligen Jahresgewinn der Reichsbank erhalten die Anteilseigner a) zunächst 3½ % Grund-Div., b) vom Rest , das Reich dagegen ¾. Jedoch werden von diesem Rest 10 % dem R.-F. zugeschrieben, die je zur Hälfte auf Anteilseigner u. Reich entfallen. Das etwaige Agio bei Begebung neuer Anteilscheine fliesst dem R.-F. zu. Art. 2. Der nach Massgabe der An- lage zum § 9 des Bankgesetzes der Reichsbank zustehende Anteil an dem Gesamtbetrage des der Steuer nicht unterliegenden ungedeckten Notenumlaufs (einschl. der ihr inzwischen zugewachsenen Anteile der früheren Noten-Banken) wird auf M. 550 000 000 erhöht, der Gesamtbetrag auf M. 618 771 000. Für die auf Grund der Nachweisungen für den Letzten des März, des Juni, des Sept. u. des Dez. jedes Kalenderj. aufzustellende Steuerberechnung (§ 10 des Bankgesetzes) tritt eine Erhöhung des Anteils der Reichsbank auf M. 750 000 000 u. eine Erhöhung des Gesamtbetrages auf M. 818 771 000 ein. Art. 3. Die Noten der Reichs- bank sind gesetzliches Zahlungsmittel. Im übrigen bleiben die Vorschriften des § 2 des Bankgesetzes unberührt. Art. 4. I. Im § 18 des Bankgesetzes werden die Worte „kurs- fähiges deutsches Geld- ersetzt durch die Worte: deutsche Goldmünzené“. II. § 19 Abs. 1 des Bankgesetzes erhält folgende Fassung: Die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der vom Reichskanzler nach der Bestimmung in § 45 dieses Gesetzes bekannt gemachten Banken sowohl in Berlin, als auch bei ihren Zweiganstalten in Städten von mehr als 80 000 Ein- wohnern oder am Sitze der Bank. welche die Noten ausgegeben hat, zum vollen Nennwert in Zahlung zu nehmen, solange die ausgehende Bank ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt. Unter der gleichen Voraussetzung ist die Reichsbank verpflichtet, die Noten jeder der vorbezeichneten Banken innerhalb ihrer Kompetenzen bei ihren Zweiganstalten dem Inhaber gegen Reichsbanknoten umzutauschen. Art. 5. I. Im § 8 Abs. 2 des Bankgesetzes werden in der Nr. 2 nach den Worten ,an Wechseln“ eingefügt die Worte: „und Schecks“. IV. Im § 32 Abs. 1 des Bankgesetzes wird nach den Worten ,über den An- u. Verkauf von Gold, Wechseln“ eingefügt: „Schecks“. –— Der Bundesrat hat dem Gesetze betr. Anderung des Bankgesetzes. seine Zustimmung erteilt. Während die Vorschriften für die Stärkung des R.-F. u. die Erhöhung des steuerfreien Notenkontingents erst am 1./1. 1911 in Kraft treten, erhalten die Reichsbanknoten bereits vom 1./1. 1910 ab gesetzliche Zahlkraft. Von dem gleichen Zeitpunkt ab sind auch die Noten der Privatnotenbanken innerhalb des