――― ―――――― „ Hypotheken- und Kommunal-Banken. 241 zugeben und dieselben verlosbar oder unverlosbar auszustellen. – Die Ges. ist ferner zu allen Geschäften entsprechend § 5 des Hypoth.-Bank-Gesetzes v. 13./7. 1899 berechtigt. Das Hypoth.-Geschäft der Ges., sowie die Gewährung von Darlehen an Kleinbahn- unternehmungen ist auf das Gebiet des Deutschen Reiches, die Gewährung von Dar- lehen an öffentliche Körperschaften auf das Gebiet des Preussischen Staates beschränkt. Hypothekarische Darlehen: Die Ges. gewährt hypothek. Darlehen nur auf solche Grund- stücke, die einen dauernden und sicheren Ertrag geben. Ausgeschlossen von der Beleihung sind deshalb insbesondere Bergwerke, Gruben und Steinbrüche. Bei Baugelder- Hypoth. darf vor Vollendung der Fundamentierungsarbeiten mit Zahlung der Darlehens- valuta nicht begonnen werden. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle. Die Beleihung darf die ersten drei Fünfteile des Wertes des Grundstücks nicht übersteigen. Landwirt- schaftliche Grundstücke dürfen bis zu zwei Dritteilen ihres Wertes beliehen werden, soweit die Centralbehörden der Bundesstaaten, in welchen die Grundstücke liegen, solches gestatten. Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Wert durch diese Anpflanzungen bedingt ist, hypothek. Darlehen nur bis zu einem Drittel ihres Wertes gegeben werden. Bei Darlehen, welche a) an Preuss. Körpersch. des öffentl. Rechts, b) an Deutsche Kleinbahnunternehm. gegeben werden, finden obige Bestimm. sinngemässe Anwendung. Aufsicht der Staatsregierung: Dieselbe regelt sich nach § 4 des Reichshypoth.-Bankgesetzes. Sie wird unter Leitung des Ministers für Landwirtschaft, Domänen und Forsten durch einen Staatskommissar ausgeübt, dem ein Stellv. zu bestellen ist. Dem Staatskommissar werden von der Aufsichtsbehörde gleichzeitig die Obliegenheiten übertragen, welche von dem Treuhänder wahrzunehmen sind. Kapital: M. 39 600 000 in 60 000 Inh.-Aktien (Nr. 1–60 000) à M. 600 = frs. 750, voll eingezahlt u. in 3000 Inh.-Aktien (Nr. 60 001 – 63 000) à M. 1200. Urspr. A.-K. M. 36 000 000, hiervon anfänglich 40 % eingezahlt, je weitere 10 % wurden 1889, 1892, 1895, 1897, 1902 u. 1903 eingefordert. Erhöht lt. G.-V. v. 10./4. 1905 um M. 3 600 000 (auf 39 600 000) in 3000 Aktien à M. 1200 mit Div.-Ber. ab 1./7. 1905, angeboten den Aktionären v. 26./5.–27./6. 1905. Auf je 30 alte Aktien à M. 600 entfiel 1 neue Aktie à M. 1200 zum Kurse von 172.60 %, ein- gezahlt 25 % u. das Agio 72.60 % plus M. 42 Aktienstempel = M. 1213.20 sofort, restl. 75 % am 31./7. 1905. Agio mit M. 2 495 854 in R.-F. Das Kapital kann auf G.-V.-B. u. mit minister. Genehm. bis auf M. 60 000 000 erhöht werden. Eine weitere Erhöhung bedarf der landesherrl. Genehm. Die ersten Zeichner sind liberiert. Gründer- und Bezugsrechte: Bei jeder Erhöhung des Aktienkapitals sind die ersten Zeichner, insofern sie noch Aktionäre sind, ein Drittel, die übrigen jeweiligen Aktionäre zwei Drittel der Aktien zum Begebungskurse zu übernehmen berechtigt. Central-Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen: Die Ges. ist berechtigt: 1) auf Grund des urspr. A.-K. von M. 36 000 000 a) Central-Pfandbr. u. Kleinb. Oblig. bis zum 20fachen Betrage, b) Kommunal-Oblig. unter Hinzurechnung der umlaufenden Central-Pfandbr. u. Kleinb.-Oblig. bis zum 24fachen Betrage des eingez. Grundkapitals u. 2) auf Grund einer Erhöhung des Grundkapitals a) Central-Pfandbr. und Kleinbahn-Oblig. bis zum 15 fachen Betrage, b) Kommunal-Oblig. unter Hinzurechnung der umlauf. Central-Pfandbr. und Kleinbahn-Oblig. bis zum 18fachen Betrage der auf die Kapitalserhöhung erfolgten Einzahlung und der ausschliesslich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F. auszugeben. Der Gesamtbetrag der Central-Pfandbriefe u. Kommunal-Oblig. muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch in das Hypoth.- bezw. Komm.-Darl.-Register eingetragene Hypoth. bezw. Komm.-Darl. von mind. gleicher Höhe und mind. gleichem Zinsertrag gedeckt sein. Von dem Staatskommissar wird unter den Central-Pfandbr. u. Kommunal- Oblig. bescheinigt, dass sie durch in das Darl.-Register eingetragene Forder. vorschrifts- mässig gedeckt sind. Auf den Kommunal-Oblig. wird zugleich bescheinigt, dass die als Deckung dienenden Kommunal-Darlehen mit Genehm. der zuständigen Aufsichtsbehörde aufgenommen sind. Die Central-Pfandbr. u. Kommunal-Oblig. sind seitens der Inh. un- kündbar, seitens der Ges. nach Massgabe der Bedingungen der einzelnen Anleihen kündbar. Die Reichsbank beleiht die Central-Pfandbr. und die Kommunal-Oblig. in der ersten Klasse mit des Kurswertes. Die Kommunal-Oblig. können in Preussen nach Art. 74 des Ges. v. 20./9. 1899 G.-S. v. 1899 S. 177 ff. von Vormündern, Kirchengemeinden, Stiftungen, öffentlichen wie privaten Versich.-Instituten, von Sparkassen für mündel- mässige Anlagen jeder Art verwendet werden. Über die jährl. stattfindende Ausl. der Central-Pfandbr. und Kommunal-Oblig. gibt die Ges. Listen aus; auf jedesmaligen Antrag versendet sie diese unentgeltlich. Central-Pfandbriefe: Die Gesamtsumme der im Verkehr befindl. Pfandbr. betrug Ende 1908 M. 681 038 450 bei einem Darlehensbestande von M. 708 388 089 (davon M. 697 624 423 in das Hypoth.-Register eingetragen). Die Pfandbriefe sind ausgefertigt in Stücken à M. 5000, 3000, 1000, 500, 300 u. 100; es gibt Jahrgänge: 4 % von 1890. In Umlauf Ende 1908: M. 106 558 500. Zs. 1./4. u. 1./10. Verl. im März pr. 1./10. Tilg. ab 1./1. 1900 innerhalb 66 Jahren; kann verstärkt, auch mit 6 monat. Frist total gekündigt werden. Kurs Ende 1895–1908: In Berlin: 104, 101.90, 100.80, 100.25, 99, 97.30, 100.20, 101.10, 100.90, 101, 100.50, 100.10, 97.10, 99.30 %. – In Frankf. a. M.: 103.50, Handhbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften 1909/1910. I. 16