310 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Bayerische Vereinsbank in München. Depositenkassen in München: Bayerstr. 27 u. Rumfordstr. 10. – Zweigniederlass. in Augsburg, Bad Kissingen, Bayreuth, Erlangen, Kempten, Kitzingen, Landshut, Nürnberg, Passau, Regensburg, Straubing u. Würzburg. Gegründet: Konc. 14./4. 1869. Handelsger. eingetr. 3./8. 1869. Letzte Statutänd. 5./12. 1899 und 20./2. 1908. Zweck: Die Bank ist Kredit- u. Hypoth.-Anstalt. In erster Eigenschaft betreibt sie bei ihrer Centrale in München, sowie bei ihren Filialen das Kontokorrent-, Effekten-, Disconto-, Giro- u. Inkassogeschäft, pflegt den Checkverkehr, übernimmt Bardepos. zur Verzins., wie auch Effektendepots zur Aufbewahr. u. Verwaltung. 1905 Übernahme der Bankhäuser Stiglmeier & Böhm in Straubing und Gregor Oehninger's Sohn & Co. in Würzburg. 1907 Übernahme der Bankfirma Franz Eglauer in Passau, am 1./1. 1908 Aufnahme der Bankhäuser Leyherr & Co. u. F. S. Euringer in Augsburg, sowie des Bankhauses Friedrich Feustel in Bayreuth u. Kissingen. 1908 fand die Aufnahme der Würzburger Volksbank (A.-K. M. 1 500 000) statt, gegen Gewährung von M. 999 600 neuen Aktien der Bayer. Vereinsbank. 1908 ging auch die Nürnberger Bank auf die Bayer. Vereinsbank über; den Aktionären der Nürnberger Bank, deren A.-K. M. 6 500 000 beziffert, wurden M. 3 900 000 neue Aktien der Bayer. Vereinsbank gewährt. Am 1./3. 1908 wurde unter Aufnahme der Bankfirma Aug. Leipert eine Zweig- niederlassung in Kempten ins Leben gerufen; 1909 Übernahme der Bankabteil. der Firma C. Keck & Sohn in Augsburg. Als Hyp.-Institut ist die Bank berechtigt, nach Massgabe des Hyp.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 u. ihres Reglements für das Hypoth.-Bank-Geschäft auf inländ. Grundstücke hypoth. Darlehen in barem Gelde oder in Hypoth.-Pfandbr. der Bank zum Nennwerte zu gewähren und auf Grund der erworbenen Hypoth bis zu deren Gesamtbetrag verzinsliche, auf nicht weniger als M. 100 lautende, mit Zinsscheinen versehene Schuldverschreib. (Hypoth.- Pfandbr.) auszugeben; Hypoth. zu erwerben, zu veräussern und zu beleihen; an inländ. Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft nichthypoth. Darlehen in barem Gelde oder in Kommunal- Oblig. der Bank zum Nennwerte zu gewähren und auf Grund der so erworbenen Forder. bis zu deren Gesamtbetrag verzinsl., auf nicht weniger als M. 100 lautende, mit Zins- scheinen versehene Schuldverschreib. (Kommunal-Oblig.) auszugeben. Als Deckung für Hypoth.-Pfandbr. dürfen nur Hypoth. benutzt werden, welche. ausser den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, auch den von der Königl. Bayer. Staatsregierung getroffenen besonderen Anordnungen entsprechen. Hiernach darf die Be- leihung regelmässig nur bis zur Hälfte des Grundstückswertes erfolgen, eine höhere Be- leihung, bis zu 60 % des Wertes, ist nur mit Zustimmung des Staatskommissars statthaft. Auf landwirtschaftl. Grundstücke dürfen nur Amort.-Hypoth. gegeben werden, bei welchen der jährl. Tilg.-Beitrag nicht weniger als ½ % des Hypoth.-Kap. beträgt; Ausnahmen hiervon erfordern die Zustimmung des Staatskommissars. Kapital: M. 45 000 000 in 30 000 Aktien (Nr. 1–30 000) à M. 600 u. 22 500 Aktien (Nr. 30 001–52 500) à M. 1200. Das urspr. A.-K. von M. 18 000 000 wurde erhöht 1890 um M. 9000 000, ferner lt. G.-V.-B. vom 5. Nov. 1897 um M. 6 000 000 in 5000 Aktien à M. 1200, wovon 4500 Stück offeriert den Aktionären zu 164 % am 10.–30. Nov. 1897, div.-ber. ab 1. Jan. 1898. Die G.-V. v. 28. Nov. 1898 beschloss weitere Erhöhung um M. 4 500 000 in 3750 Aktien à M. 1200. Von diesen Aktien wurden 2750 Stück am 5.–19. Dez. 1898 den Aktionären zu 165 % an- geboten, ab 1./1. 1899 div.-ber. Nochmals erhöht lt. a. o. G.-V. v. 20./2. 1908 um M. 7 500 000 (also auf M. 45 000 000) in 6250 Aktien mit Div.-Ber. ab 1./1. 1908, hiervon dienten M. 3 900 000 zu pari zur Übernahme der Nürnberger Bank (siehe oben), M. 999 600 zu pari zur Übernahme der Würzburger Volksbank (siehe oben), restliche M. 2 600 400 wurden zu 150 % an ein Konsort. begeben, welches davon M. 1 785 600 den alten Aktionären v. 21./4.–4./5. 1908 zu 160 % = M. 1920 und M. 759 600 den Inhabern mehrerer von der Bank übernommener Bankgeschäfte anbot. – Die Aktien lauten auf den Inhaber; können in auf Namen lautende und diese wieder auf Inh.-Aktien umgeschrieben werden. – Gründerrechte 1890 durch Ver- trag aufgehoben. Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen. Diese lauten auf den Inhaber, können aber auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben werden. Die Gesamt- summe der umlaufenden Hypoth.-Pfandbr. zuzüglich der umlaufenden Kommunal-Oblig., für welche das gesamte Gesellschaftsvermögen haftet, darf den zehnfachen Betrag des eingezahlten A.-K. und des ausschliesslich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F. nicht übersteigen. Den Pfandbr. ist im Königreiche Bayern durch Ministerialverordnung vom 9./9. 1899 die Mündelsicherheit verliehen; ferner ist lt. Ministerialbekanntmachungen vom 30./10. und 3./11. 1899 die Anlage von Kapitalien der Gemeinden und Stiftungen, auch der- jenigen der Kirchen- und Pfründestiftungen, sowie der sonstigen nicht unter gemeind- licher Verwaltung stehenden Stiftungen in den Pfandbr. gestattet. Auch die Kommunal-Oblig. sind in Bayern zur Anlage von Kapitalien der Gemeinden u. Stiftungen zugelassen. 7 ―― ―