316 Hypotheken- und Kommunal-Banken. a) feste Hypoth. auf bebaute Grundstücke M. 8 054 800, b) Baustellen-Hypoth. M. 3 799 138. Der Bank war nach ihrem früheren Statut die Beleihung von Bauplätzen gestattet. Ende 1908 waren an Pfandbr. in Umlauf M. 8 228 000, und zwar: 1½ % (früher 4 %) Pfandbriefe Ser. I u. II, Em. von 1896 M. 20 000 000, Em. von 1898 M. 30 000 000, Stücke zu M. 5000, 3000, 2000, 1000, 500, 300 u. 100. Zs. 1./1. u. 1./7. bezw. 1./4. u. 1./10.; unverlosbar u. unkündbar bis 1./1. 1906, von da ab zu pari nach Belieben der Bank. Ende 1908 in Umlauf M. 5 825 400. Eingeführt 21./7. 1896 zu 104.80 %. Kurs Ende 1896–1900: 104, 103, 103.50, 100.50, – %. Notiert in Berlin. Die Pfandbr. wurden ab 5./11. 1901 franko Zs. gehandelt u. zwar 4 % Pfandbr. mit Jan./Juli-Coup. u. 4 % Pfandbr. mit April/Okt.-Coup; seit 1./4. 1904 mit 1 % lauf. Zs. und eine Notiz, seit 22./6. 1905 wieder getrennte Notiz, seit 1./7. 1907 bezw. 1./10. 1907 infolge der Erhöhung der Zins- quote auf 60 % 2.4 % lauf. Zs. Kurs für beide Ende 1901–1908: 65.10, 68, 77.50, 88.75, 94.60, 95.90, 103.50, 105.50 % (für Stücke mit April/Okt.-Zs.). Die Notiz versteht sich seit 1./4. 1906 für solche Stücke, auf denen die Zahlung der Zinsrückstände v. 2./1. 1902, 1./7. 1902 u. 2./1. 1903 bezw. 1./10. 1901 u. 1./4. u. 1./10. 1902 abgestempelt ist. 1 % (früher 3½ %) Pfandbriefe Ser. I u. II, Em. von 1896, M. 20 000 000 in Stücken wie oben bei 4 %. Zs. 1./1. u. 1./7. bezw. 1./4. u. 1./10. Unverlosbar u. unkündbar bis 1./1. 1906, von da ab zu pari nach Belieben der Bank. Ende 1908 in Umlauf M. 2 402 600. Eingef. 21./7. 1896 zu 101.20 %. Kurs Ende 1896–1900: 101, 99, 99, 93, – %. Notiert in Berlin. Die Pfandbr. wurden ab 5./11. 1901 franko Zs. gehandelt u. zwar 3½ % Pfandbr. mit Jan./Juli-Coup. u. 3½ % Pfandbr. mit April/Okt.-Coup.; seit 1./4. 1904 mit 1 % lauf. Zs. u. eine Notiz, seit 22./6. 1905 wieder getrennte Notiz, seit 1./7. bezw. 1./10. 1907 infolge der Erhöhung der Zinsquote auf 60 % 2.1 % lauf. Zs. Kurs für beide Ende 1901–1908: 58, –, –, 81.75, 86.60, 88.30, 93.25, 95.25 %. Die Notiz verstand sich ab 2./1. 1906 bis 31./3. 1909 nur für solche Stücke, auf denen die Zahlung der Zs.-Rückstände v. 2./1. 1902, 1./7. 1902 u. 2./1. 1903 bezw. 1./4. u. 1./10. 1902 abgestempelt waren. Vom 1./4. 1909 versteht sich die Notiz für 4 % u. 3 % Pfandbriefe nur für solche Stücke, auf welche die Zinsrückstände vom April-Termin 1903 bis zum Juli-Termin 1904 bezahlt sind. Da die bewilligte Stundung der Pfandbr.-Zs. ab 1./7. bezw. 1./10. 1907 nur noch in Höhe von 40 % (statt bisher 66¾ %) in Anspruch genommen wird, so sind ab 1./7. bezw. 1./10. 1907 nur noch solche Pfandbriefe lieferbar, deren Coup.-Bogen auf diese Zins- beträge abgestempelt sind. 1906 wurden M. 399 300 Pfandbr. zu 4 % und M. 84 200 zu 3½ % zurückgekauft, woraus ein Disagio-Gewinn von M. 38 965 resultierte; 1907 M. 1 896 400 Pfandbr. zu 4 % und M. 250 500 zu 3½ % mit Disagio-Gewinn M. 201 826; 1908 M. 984 200 zu 4 % u. M. 362 100 zu 3½ %. Die Vers. der Besitzer von 3½ % u. 4 % Pfandbr. der Bank hat 11./10. 1901 beschlossen: Die Vertretung der Pfandbr.-Gläubiger wird ermächtigt, bis auf weiteres höch- stens zwei Dritteile der am 1./10. 1901 fällig gewesenen 4 %, sowie höchstens zwei Dritteile der später fälligen 3½ % und 4 % Zs. unter den nachstehenden Bedingungen zu stunden: 1) Die Zahlung des nicht gestundeten Teiles erfolgt gegen Auslieferung des fälligen Zinsscheines. Der Anspruch auf Nachzahlung der gestundeten Beträge nebst Zinses-Zs. bleibt mit dem Pfandbr. verbunden. Die Nachzahlung gestundeter Beträge erfolgt nur an einem Fälligkeitstermin von Zinsscheinen. 2) Die Überschüsse, welche sich nach der jährl. Gewinn- und Verlustrechnung bei der Schuldnerin ergeben, sind zur Deckung der Zinsrückstände aufzusammeln. Etwaige weitere Überschüsse nach Zahlung aller rückständ. Zs. sind einer Reserve für die Pfandbr. zuzuführen. Die Zeit der Nachzahlung von Zinsrückständen wird von der Pfandbr.- Vertretung in Gemeinschaft mit dem A.-R. der Schuldnerin bestimmt. Mangels einer Einigung hat die Nachzahlung zu erfolgen, sobald die Überschüsse den Zinsrückstand eines Fälligkeitstermins erreichen. Ein weitergehender Anspruch auf Nachzahlung be- steht nicht. Die Begleichung der Rückstände erfolgt in Reihenfolge der Zinstermine. 3) Alle Eingänge aus der Verwertung von Hypoth. auf unbebautem Grundbesitz sind zum Ankauf von Pfandbr. zu verwenden, deren Rückkaufspreis vom A.-R. zu genehmigen ist. Die zurückgekauften Pfandbr. sind aus dem Verkehr zu ziehen. Wird von den jetzt umlaufenden Pfandbr. bis 31./12. 1909 nicht mind. die Summe von M. 16 450 000 zurückgekauft, so ist der daran fehlende Betrag durch Rückzahlung eines entsprechenden Teiles dieser Pfandbr. zum Nennbetrage zuzügl. rückständ. Zs. und Zinses-Zs. aus dem Verkehr zu ziehen. Die zurückzuzahlenden Stücke werden durch das Los bestimmt. Die verbleibenden, höchstens M. 8 225 000 Pfandbr. werden fällig, sofern dafür nicht im Hypoth.-Register lediglich Hypoth. auf bebauten Grundstücken eingetragen sind, welche den Anforderungen des Reichs-Hyp.-Bankgesetzes entsprechen. Soweit danach ein Ersatz der gegenwärtig beim Treuhänder ruhenden Unterlags-Hyp. stattfindet, sind die Neubeleihungen einem von der Pfandbr.-Vertretung zu bezeichnenden Taxator zur Genebmig. vorzulegen. 4) Die Höhe der jeweiligen Stundung wird von der Vertretung nach Massgabe des Zs.- Bedarfes und des als dauernd anzusehenden Zs.-Einganges abzügl. der Verw.-Unk. bemessen. 5) Die Schuldnerin darf von der Überdeckung der Pfandbr., welche zur Zeit vor- handen ist, nicht. mehr als M. 1 000 000 herausnehmen; der Gegenwert des heraus-