―― Hypotheken- und Kommunal-Banken. 319 vermindert ist, ist die Bank zur Zahlung in Höhe der betr. Zinstermine auf die noch in Umlauf befindl. Pfandbr. verpflichtet, soweit hierfür Beträge aus Eingängen (yal. Ziffer V) verfügbar sind. Soweit dagegen entweder die vorhandenen Überschüsse oder die verfügbaren Beträge zur Begleichung der nächstfälligen Rückstände nicht ausreichen, ist ein dem Über- schuss entsprechender Betrag in jederzeit leicht realisierbaren Wertp. einem besonderen Fonds zuzuführen, bis der Überschuss den nächstfälligen Rückstand erreicht und Eingänge (in Ge- mässheit Ziffer V) vorhanden sind. Sollte die Bezahlung der bis 31./12. 1902 einschl. fällig gewordenen und gestundeten Pfandbr.-Coup. nebst Zs. vor 1./1. 1910 noch nicht erfolgt sein, so ist der Restbetrag nebst Zs. 1./1. 1910 fällig. III. Die Pfandbr.-Vertretung wird ferner ermächtigt, die 1903– 1909 einschl. fällig ge- wordenen bezw. fällig werdenden Coup. nach eingetretener Fälligkeit in Höhe von zwei Dritteln auf Ansuchen der Bank zu stunden, wenn die Bank sich alsdann verpflichtet, aus den sich für sie ergebenden Überschüssen den jeweilig gestundeten Betrag zu tilgen und bis Ende 1909 mit 4½ % p. a., sodann mit 5 % p. a. zu verzinsen. Überschüsse im Sinne dieser Bestimmung sind diejenigen Beträge, die in der Gewinn- und Verlustrechnung als Gewinn- überschüsse zur Erscheinung kommen, wobei die zu stundenden zwei Drittel der Pfandbr.- Zs. für die Zeit nach 31./12. 1902 nicht in die Verlustseite gehören. Die Zeit der Nachzahl. von Rückständen aus 1903–1909 einschl. wird von der Pfandbr.-Vertret. in Gemeinschaft mit dem A.-R. der Schuldnerin bestimmt. Mangels einer Einigung hat die Nachzahlung aus den in Abs. Terwähnten Überschüssen –— soweit dieselben jeweilig den Betrag der Rückstände eines Coup. erreichen –— spät. zu erfolgen, sobald die Reduktion des Pfandbr.-Umlaufs auf M. 8 225 000 erfolgt ist. Etwaige nach Zahlung der rückständ. Coup. u. Zs. aller Art ver- bleibenden Überschüsse sind einer Res. für die Pfandbr. zuzuführen, solange die Stundungen nicht vollständig erledigt sind. IV. Sowohl für solche Rückstände, die unter II, als auch für solche, die unter III näher beschrieben sind, gelten folg. Bestimm.: Ein Anspruch auf Nachzahl. besteht nur nach Mass- gabe der Stundungsbeding. Die Begleichung der Rückstände mit Zs. erfolgt in der Reihen- folge der Zinstermine. Jede Stundungsabrede erlischt sowohl für die bereits fällig gewordenen, als auch für die künftig fällig werdenden Zinsscheine: a) wenn die Bank aufgelöst wird oder sich mit einer anderen Ges. vereinigt; b) wenn die Bank eine Div. oder sonstwie Anteile an einem Gewinn an Aktionäre verteilt oder eine solche Verteil. beschliesst; c) wenn die Ges. neue Pfandbr. ausgibt; d) wenn die Bank ihren Gesellschaftsvertrag ohne Genehmig. der Pfandbr.-Vertretung oder einer Versamml. der Pfandbr. Gläubiger abändert. V. Eingänge aus Rückzahl. oder anderweitiger Verwert. von Hypoth. sind, soweit sie nicht mangels anderweitiger disponibler Mittel zur Bestreit. der Gesellschafts-Verwalt.-Kosten und der Verpflichtungen aus Ziffer II in Anspruch genommen werden müssen, zu verwenden: a) entweder zum Erwerbe guter und vorschriftsmässiger Deckungs-Hypoth. auf bebauten Grundstücken, bis solche einen Gesamtbetrag von M. 8 225 000 erreicht haben; b) oder, s0o lange der Pfandbr.-Umlauf M. 8 225 000 übersteigt, zum Ankauf von Pfandbr. Über Grund- sätze, Art und Preis des Rückkaufs bestimmt der A.-R. in Gemeinschaft mit der Pfandbr.- Vertret., welche hierbei 2 St. führt. – Soweit eine Verwend. weder gemäss a noch gemäss b möglich ist, kann die Anlage entweder in mündelsicheren, jederzeit leicht verkäuf l. Wertp. oder im Kontokorrent bei einer mit Zustimm. der Pfandbr.-Vertret. zu bestimmenden Bank oder durch Erwerb oder durch Lombardierung guter unterlagsfähiger Hypoth. auf bebauten Grundstücken erfolgen; doch müssen die also erworb. oder lombardierten Hypoth., ingleichen die auf solche Hypoth. gewährten Lombarddarlehen spät. 31./12. 1909 ohne Künd. fällig sein. VI. Werden bis 31./12. 1909 auf Grund der Bestimm. zu Vb nicht so viele Pfandbr. aus dem Verkehr gezogen, dass an diesem Tage höchstens M. 8 225 000 Pfandbr. in Umlauf sind, so sind die diesen Betrag überschreitenden, in Umlauf befindl. Pfandbr. durch Rückzahl. des Nennbetrages zuzügl. der gemäss Ziffer II dieser Stundungsbeding. zu entrichtenden Zs. aller Art aus dem Verkehr zu ziehen. Innerh. der ersten 3 Monate von 1910 werden die also zurückzuzahlenden Stücke durch das Los in einer unter Zuziehung der Pfandbr.-Vertret. stattfindenden notariellen Verhandlung bestimmt, und sind unter fernerer Vergüt. von 4 % Zs. auf den Nennbetrag seit 1./1. 1910 spät. 1./7. 1910 zurückzuzahlen. Insoweit Pfandbr.- Gläubiger mit Empfangnahme der hiernach zahlbaren Beträge in Verzug geraten, sind Zs. für die Zeit nach Eintritt des Verzugs nicht zu entrichten. Die Ern.-Scheine der ausgel. Stücke behalten den Anspruch auf Nachzahl. der für die Zeit seit 1./1. 1903 rückst. Coup.- Beträge und Zs. (vgl. Ziffer III) aus den verteilbaren Überschüssen und werden mit einem bezügl. Vermerk dem Einreicher zurückgegeben. Die verbleib. höchstens M. 8 225 000 Pfandbr. sind für die Zeit v. 1./1. 1910 ab voll zu verzinsen. Soweit in diesem Zeitpunkt dafür im Hypoth.-Register nicht lediglich Hypoth. auf bebauten Grundstücken eingetragen sind, die den Anforder. des Reichs-Hypoth.-Bankgesetzes genügen, muss ein entsprechender Betrag Pfandbr. durch Ausl. in derselben Weise und mit denselben Massgaben aus dem Verkehr ge- zogen werden, wie dies bezügl.-der den Betrag von M. 8 225 000 übersteig. Pfandbr. im vorigen Absatz bestimmt ist. Die Ansprüche der in Umlauf befindl. Pfandbr. auf Nachzahl. der rückst., seit 1./1. 1903 fällig gewordenen Coup.-Beträge u. Zs. aus den Überschüssen bleiben mit den Pfandbr. verbunden. VII. Soweit ein Ersatz der beim Treuhänder ruhenden oder künftig dem Treuhänder zwecks Pfandbr.-Deckung zu übergebenden Unterlags-Hypoth. stattfindet, sind die Neubeleih. der Pfandbr.-Vertret. oder einem von ihr zu bezeichnenden Taxator zur Nachprüf. vorzulegen.