1972 Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. Die urspr. von der Stadt erteilte Koncession zum Betriebe von Strassenbahnlinien mit Pferden galt bis zum 17./9. 1924 u. ist durch einen Nachtrag vom 1./10. 1897 ergänzt worden, durch welchen der Ges. die Einführung des elektr. Betriebes unter Verlängerung der Konc. bis zum 23./6. 1932 u. die Abgabe von elektr. Strom an Dritte auf die gleiche Dauer gestattet wurde. Der Stadt ist das Recht eingeräumt, bei Ablauf dieser Koncessionszeit die gesamten Anlagen mit dem bewegl. Material bezw. einzelne Teile der Anlagen mit dem zugehörigen bewegl. Material zum Taxwerte zu erwerben. Die Übernahme der zur Centrale gehörigen Grundstücke, Gebäude u. Masch. ist jedoch einer freien Vereinbarung zwischen Stadt u. Ges. vorbehalten worden. Die Stadt kann ferner schon vor Ablauf der genannten Koncessions- dauer – u. zwar zuerst am 1./10. 1917 u. dann nach Ablauf von weiteren je 5 Jahren – die Abtretung der gesamten auf städtischem Gebiete liegenden Betriebsanlagen verlangen, in welchem Falle der Ges. derjenige von einer Sachverständigen-Kommission festzusetzende Wert zu erstatten ist, welchen dieselben für den Weiterbetrieb haben; darüber hinaus hat die Stadt in diesem Falle der Ges. noch eine jährl. Entschädigungssumme bis zum Ablauf der Konc, zu zahlen, welche 30 % der durchschnittl. Betriebseinnahme der letzten 5 Jahre vor der Übernahme betragen soll. Ferner ist der Stadt noch das Recht eingeräumt, vom 1./10. 1907 ab jederzeit nach erfolgter halbj. Kündig. die Erlaubnis zur Stromabgabe an Dritte unter Eintritt in das zwischen den Konsumenten u. der Ges. bestehende Stromliefe- rungs-Verhältnis zu widerrufen, wobei sie das zur Stromabgabe dienende gesonderte Leitungs- u. anderes Betriebsmaterial sowie die lediglich zur Stromabgabe benutzten Masch. zum Tax- werte am Kündigungstermin zu übernehmen hat. Für die Mitbenutzung der Strassen hat die Ges. der Stadt Coblenz zunächst 1 % der Brutto-Einnahme aus dem Strassenbahnbetriebe u., sobald die Ges. 6 % Div. oder mehr ver- teilt, spät. aber vom 1./1. 1909 ab, 1½ % dieser Brutto-Einnahme zu vergüten. Ausserdem erhält die Stadt für die Benutzung der städtischen Strassen zur Stromabgabe an Dritte 20 der hieraus erzielten Brutto-Einnahme. Sowohl die Vergütung an die Provinz u. an den Bezirkverband als auch die an die Stadt Coblenz aus dem Strassenbahnbetrieb zu zahlende Abgabe wird nur in dem Verhältnis erhoben, in welchem die Länge der benutzten Pro- vinzial-, bezw. Bezirks-, bezw. städtischen Strassenstrecken zur Gesamtstreckenlänge steht. Mit der Stadt Vallendar ist ein Vertrag abgeschlossen, nach welchem der Ges. die Be- nutzung der Gemeindestrassenstücke bis zum Jahre 1964 zusteht; der Strassenbenutzungs- Vertrag mit der Stadt Niederlahnstein läuft bis zum Jahre 1952, der mit der Gemeinde Höhr bis zum 8./5. 1967. Für die Linie Coblenz (Rheinbahnhof)-Bahnhof Ehrenbreitstein ist mit der Eisenbahn- Direktion zu Köln ein vom Minister der öffentl. Arbeiten genehmigter Vertrag auf unbe- stimmte Zeit über die Mitbenutzung der dem Kgl. Preuss. Eisenbahnfiskus gehörenden Pfaffen- dorfer Rheinbrücke nebst beiderseitigen Brückenrampen abgeschlossen worden. Ausser einer angemessenen Vergütung für die Mitbenutzung des der Staatsbahn gehörenden Oberbaues, sowie des bahnfiskalischen Terrains bis zum Rheinbahnhof hat die Strassenbahn eine Brücken- pacht in Höhe von jährl. M. 6000 zu entrichten, welche sich auf M. 8000 erhöht, sobald 350 000 Personen-Einzelfahrten auf der Rheinbahnstrecke im Jahre erreicht werden, u. um je weitere M. 2000 für jede weiteren 100 000 Personen-Einzelfahrten steigt. Dieser Vertrag ist zwecks Neufassung von der Eisenbahndirektion zum 1./1. 1909 gekündigt worden; über seine Erneuerung schweben die Verhandlungen noch. Der Thüringer Gas-Ges. in Leipzig, die das ihr in der Gemeinde Bendorf bis 1./10. 1925, im Gemeindebezirk Sayn-Mühlhofen bis 1./10. 1939 vertraglich zustehende Recht der Strassen- benutzung für die Fortleitung elektr. Stromes an die Coblenzer Strassenbahn-Ges. abgetreten hat, sind jährl. 5 % der in diesen Gemeinden erzielten Bruttoeinnahmen aus der Strom- abgabe für Lichtzwecke zu zahlen. Kapital: M. 4 000 000 in 4000 Aktien à M. 1000. Urspr. M. 125 000, die G.-V. v. 20./4. 1900 beschloss zum Zwecke einer erheblichen Netzerweiterung u. der Einführung des elektr. Betriebes die Erhöhung des A.-K. um M. 2 375 000 in 2375 Aktien, begeben zu 103 %; nochmalige Erhöhung lt. G.-V. v. 12./4. 1905 um M. 500 000 in 500 Aktien, div.-ber. ab 1./7. 1906, begeben zu pari plus 3 % für Stempel etc. Das gesamte A.-K. befindet sich in Besitz der Ges. für elektr. Unternehm. in Berlin. Die G.-V. v. 2./5. 1908 beschloss Erhöhung um M. 1 000 000 (auf M. 4 000 000) in 1000 Aktien mit Div.-Ber. ab 1./7. 1908, begeben zu pari. Anleihen: I. M. 1 000 000 in 4 % Schuldverschreib. lt. G.-V. v. 22./5. 1896 und 21./4. 1903, rückzahlbar zu 105 %; aufgenommen behufs Umtausch der früheren 5 % Anleihe und zur teilweisen Bestreit. der Umwandlungs- u. Neubaukosten behufs Einführ. des elektr. Betriebes. I. Reihe, 600 Stücke (Nr. 1–600) à M. 500 lautend auf den Namen des Bankhauses Franz Kolter & Co. in Coblenz; II. Reihe, 700 Stücke (Nr. 601–1300) à M. 1000, auf den Namen des Bankhauses Born & Busse in Berlin, beide durch Indossament übertragbar. Zs. 1./4. u. 1./10. Rückzahl. mit mind. 2 % des Anleihebetrages durch Auslos. im Juni (bei Reihe I ab 1900 bis 1950, bei Reihe II ab 1904 bis 1956) auf 1./10.; verstärkte oder Totalkünd. mit 3 monat. Frist zulässig. Von Reihe I, II u. III waren ult. 1908 noch M. 1 346 000 ungetilgt. Eine hypoth. Sicherheit ist nicht bestellt. Verj. der Coup. 4 J. (K.), der Stücke nach gesetzl. Bestimm. Zahlst. wie bei Div. Kurs Ende 1903–1908: 103, 103.50, 103, –, 99, 96.25 %. Zugel. im Juni 1903; eingeführt durch Born & Busse, Berlin. Erster Kurs 15./6. 1903: 102.75 %. Notiert in Berlin. Die Zulass. weiterer M. 500 000 zu 4 %, Reihe III, Stücke Nr. 1301–1800 à M. 1000 erfolgte im August 1905. Tilg. ab 1906–1956, sonst alles wie bei Anleihe I. = * ――――――――――――