2000 Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. Leipziger Elektrische Strassenbahn in Leipzig. Gegründet: 3./4. 1895. Letzte Statutänd. v. 30./4. 1900. Betriebseröffnung der ersten Linie am 20./5. 1896, die übrigen successive bis Ende 1897. Zweck: Bau, Ausrüstung, Erwerb u. Betrieb elektr. Strassenbahnen u. Bahnen unterster Ord- nung in u. um Leipzig. Die Ges. hat bei der Errichtung die Rechte aus den Verträgen erworben, welche die Allg. Elektr.-Ges. in Berlin und der Hauptmann a. D. Lehfeld in Leipzig unterm 28. Febr. 1895 mit dem Rate der Stadt Leipzig und unterm 20., 28. und 29. März 1895 mit den Gemeinderäten zu Grosszschocher, Mockau und Schönefeld mit Genehm. des Minist. des Innern vom 12. Okt. 1894 bezw. 9. März 1895 geschlossen haben, und ist gleichzeitig in alle aus jenen Verträgen den urspr. Koncessionären obliegende Verpflichtungen eingetreten. Der Bau der Gesamtanlage ist durch die Allg. Elektricitäts-Ges. in Berlin erfolgt. Auch die Erweiterungsstrecken sind von derselben Ges. gebaut worden. Betriebslinien: Eutritzsch-Berliner Bahnhof-Grosszschocher, Möckern-Gohlis- Volkmarsdorf-Paunsdorf, Gohlis-Stötteritz, Schönefeld-Neustadt-Kleinzschocher, Mockau- Bayer. Bahnhof- Connewitz, Schönefeld- Bayer. Bahnhof-Stötteritz, Connewitz-Hofer- strasse. Gesamtlänge 93,78 km, Betriebslänge 74,326 km. Es besteht der Einheitstarif von 10 Pf., doch wird Abänderung bezw. teilweise Erhöhung desselben angestrebt. Besitzstand Ende 1908: 130 Motorwagen, 65 Anhängewagen etc. Befördert 1896 bis 1908: 5 384 476, 11 341 380, 14 914916, 17763 102, 19 121 895, 18894 682, 18 160 928, 19 164 524, 20 700 537, 22 496 846, 23 592 367, 26 327 792, 28 225 402 Pers.) Einnahmen: M. 521 490, 1 031 131, 1 324 069, 1 563 518, 1 679 225, 1 665 788, 1 659 407, 1 792 809, 1 924 031, 2 086 945, 2 231 908, 2 495 518, 2 677 051. Personal 1908: 754. An Immobil. gehören der Ges. das Depot-Grundst. Wittenbergerstr., sowie das Kraft- stationsgrundstück Ecke Kurprinzstrasse bezw. Brüderstrasse, ferner je 1 Depot-Grundst. in L.-Kleinzschocher und Stötteritz u. ein Hausgrundstück in Leipzig, Kurprinzstr. 20. Zum Teil wird der elektr. Strom aus einer Kraftstation III der Grossen Leipziger Strassen- bahn bezogen. Koncession: Dauer 40 Jahre vom Beginn des Betriebes ab; endet sowohl für die urspr. als auch für die später errichteten und noch zu errichtenden Linien mit Ablauf dieses Termins. Es geht dann die gesamte Anlage in das Eigentum der Stadt über, mit Aus- nahme: a) der Grundstücke mit Gebäuden u. den in denselben befindl. masch. Einricht. sowie allem sonst. Zubehör; b) der in den letzten 5 Jahren neubeschafften Motorwagen. Die Stadt ist aber berechtigt, die Grundstücke und Gebäude und die in den letzten fünf Jahren angeschafften Motorwagen zur Taxe zu übernehmen. Ausserdem ist die Stadt befugt, die gesamten Anlagen nach Ablauf von 20, 25, 30 bezw. 35 Jahren nach Taxwert zu erwerben. In diesem Falle hat die Stadt die vorher sub a gedachten Grund- stücke, Gebäude, sowie die in den letzten fünf Jahren angeschafften Motorwagen jeden- falls zur vollen Taxe zu übernehmen. Für die übrigen Anlagen zahlt die Stadt bei dem Erwerbe nach 20jähr. Betriebe den vollen Taxwert, nach 25jähr. , nach 30jähr. ½, nach 35jähr. des Taxwertes. Ausserdem hat sie noch ein Vielfaches des Reingewinnes, der nach dem Durchschnitts- Ergebnis der letzten fünf Jahre vor der Überlassung zu ermitteln ist, zu zahlen, und zwar wenn die Überlassung der Anlage stattfindet: nach 20jähr. Betriebe den 13fachen Betrag, nach 25jähr. den 10 /fachen Betrag, nach 30jähr. den Sfachen Betrag, nach 35jähr. den 4 fachen Betrag des Reingewinnes, als welcher der Überschuss der Betriebs- Einnahmen über die Betriebs-Ausgaben abzügl. 4½ % Zs. des Einlage-Kapitals einschl. der Abschreib. und Schuld-Zs. anzusehen ist. Ausserdem erlöschen die Rechte des Unternehmers, wenn derselbe den Betrieb ganz oder auch nur einzelner Teile ohne Genehm. der Stadt einstellt, oder wenn derselbe seinen Verpflichtungen trotz schriftlichen Erinnerns nicht innerhalb der zu stellenden Frist nachkommt, oder wenn die zum Betriebe erforderlichen Mittel durch Beschlagnahme oder sonstwie ihrer Bestimmung entzogen werden, oder endlich, wenn seitens des Königl. Ministeriums dem Rate die Zurücknahme der erteilten Genehm. aufgegeben wird. Erklärt in einem dieser Fälle der Rat das Erlöschen der Koncession, so kann er sich in den Besitz der Anlage mit allem Zubehör setzen. Er hat alsdann den durch Sach- verständige festzustellenden Wert der Gesamtanlage zu vergüten, wie dieser Wert sich ohne Verwendung der betreffenden einzelnen Gegenstände der Gesamtanlage beim Er- löschen der Koncession herausstellt. Für die Benutzung der Strassen während des Betriebes hat die Ges. nach Ablauf der ersten 3 Jahre von der thatsächlichen Eröffnung der ersten Strecke an gerechnet (also ab 1899) 2 % der Bruttoemnnahmen, nach je 5 Jahren um 1 % steigend, bis zu 5 % der Bruttoeinnahmen an die Stadt zu entrichten; 1900–1908: M. 33 584, 33 315, 33 318, 35 856, 50 664, 62 608, 66 957, 74 865, 80 311. Im Hinblick auf diese Rechte der Stadtgemeinde schreibt der Ges.-Vertrag vor, dass zur Sicherstellung der Aktionäre ein Tilg.-F. gebildet wird, dem die Rücklagen zu überweisen sind, welche durch Abschreib. auf Bahnkörper, Grundstücke und Wagen alljährlich angesammelt werden; auch die Zs. dieses Fonds sollen dem letzteren all- jährlich gutgeschrieben werden.