Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. 2037 * jenige der Strohgäubahn 22.25 km. Die Ges. ist auch berechtigt zur Einrichtung und zum Betrieb von elektr. Kraftstationen u. Reparaturwerkstätten im Zusammenhang mit den von der Ges. betriebenen Bahnen, sowie auch Abgabe elektr. Energie aus den Kraftstationen an Dritte. Die Konzession der Filderbahn ist auf die Dauer von 90 Jahren erteilt worden. Die Konzessionsdauer rechnet vom 1./1. 1906 ab und endet also am 31./12. 1995. Die Konzession der Strohgäubahn datiert vom 14./8. 1906 und läuft ab am 14./8. 1996. Nach Ablauf der Konzessionsdauer gehen die Bahnen unentgeltlich in das Eigentum des Staates über. Im übrigen gelten für die Staatserwerbsrechte folg. Bestimmungen: Dem Staat bleibt vorbehalten, das Eigentum der Bahn mit allem Zubehör an beweglichen u. unbeweglichen Betriebsmitteln nach folgenden Grundsätzen zu erwerben: a) Die Abtretung kann nicht früher als nach Ab.- lauf von 25 Jahren, von Beginn des Betriebes der vollendeten Bahn ab, gefordert werden; b) dem Unternehmer muss die auf die Übernahme gerichtete Absicht mindestens 1 Jahr vor dem Tage der Übernahme angekündigt werden; c) dem Kaufpreis wird, wenn der Ankauf vor dem Ablauf eines 50jährigen Betriebes erfolgt, der 25fache Betrag der durchschnittlichen Reineinnahme der dem Ankauf vorausgehenden 5jährigen Betriebsperiode zu Grunde gelegt, jedoch darf dieser Kaufpreis die vom Unternehmer aus eigenen Mitteln aufgewendeten An- lagekosten nebst einem Zuschlage von 10 % dieser Summe nicht übersteigen. Erfolgt der Ankauf nach Ablauf eines 50jährigen Betriebes oder ist der 25fache Betrag der durch- schnittlichen Reineinnahme der dem Ankaufstermine vorangehenden 5jährigen Betriebs- periode kleiner, als die vom Unternehmer aus eigenen Mitteln aufgewendeten Anlagekosten, so sollen diese als Kaufpreis vergütet werden. Die Grösse des von dem Unternehmer aus eigenen Mitteln aufgewendeten Anlagekapitals wird alsbald nach Vollendung der Bahn er- mittelt. Als Reineinnahme ist die Summe anzunehmen, um welche die Betriebseinnahme die in dem betr. Rechnungsjahre aufgewendeten Verwaltungs-, Unterhaltungs. u. Betriebs- kosten einschl. der vorgeschriebenen Rücklagen in den Ern.-F., jedoch ausschliesslich der aus diesem Fonds zu bestreitenden Ausgaben übersteigt. Mit Übergabe der Bahn ist auch der gesammelte Ern.-F. an den Staat abzuliefern. Die Württembergische Nebenbahnen-A.-G. hat mit der Westdeutschen Eisenbahn-Ges.- A.-G. in Cöln folg. Verträge geschlossen. 1) Die Westdeutsche Eisenbahn-Ges. führt den Betrieb auf den Filderbahnen für Rechnung der Württemb. Nebenbahnen gegen eine feste Vergütung von M. 25 000 bro Monat, also M. 300 000 im Jahr. Wird die Brutto-Einnahme der Filderbahnlinien höher als M. 575 000, so erhält die Westdeutsche Eisenbahn-Ges. von dem Mehrbetrage bis zur Höhe der Gesamtbrutto-Einnahme von M. 600 000 30 % von dem Mehrbetrage der Einnahme, welche über M. 600 000 hinaus erzielt wird, 50 %. Die West- deutsche Eisenbahn-Ges. hat aus der ihr gewährten Vergütung die gesamten Betriebsaus- gaben zu bestreiten; diejenigen Ausgaben, welche etwa durch die ihr gewährte Vergütung nicht gedeckt werden, hat sie aus ihren eigenen Mitteln zu decken. Die Westdeutsche Eisen- bahn-Ges. hat ferner aus den ihr zufliessenden Mitteln die Ern.-F. I u. II zu dotieren. Der Vertrag dauert bis ult. 1920; wird derselbe nicht spät. ult. 1919 gekündigt, so läuft derselbe mit gegenseitiger einjähriger Kündigungsfrist weiter. Die Betriebseinnahme der Filderbahn betrug 1907 M. 580 916, und es hat die Westdeutsche Eisenbahn-Ges. nach den Bestimmungen des Vertrags somit einen Betrag von M. 301 774 erhalten. 2) Für die Strohgäubahn gelten folg. Vertragsbestimmungen zwischen der Westdeutschen Eisenbahn-Ges. u. der Württemb. Nebenbahnen. Die Westdeutsche Eisenbahn-Ges. führt den Betrieb der Strohgäubahn Korn- tal-Weissach für ihre eigene Rechnung. Es fliessen ihr sämtliche Betriebseinnahmen zu, während sie sämtliche Betriebsausgaben zu bestreiten u. an die Württemb. Nebenbahnen einen festen Anteil an den Brutto-Einnahmen im Betrag von M. 90 000, zahlbar halbj. mit M. 45 000 am 30./6. u. 31./12. abzuführen hat. Ausserdem hat die Westdeutsche Eisenbahn- Ges. alle Einlagen in die konzessionsmässigen Ern.-F. zu bestreiten. Nach Ablauf des 6. vollen Betriebsjahres der Strohgäubahn bis zum Ablauf der Vertragsdauer hat die Westdeutsche Eisenbahn-Ges. einen festen Anteil von M. 95 000 jährl. zu zahlen. Die Württemb. Neben- bahnen-A.-G. hat das Recht, während der Vertragsdauer nach Ablauf des 6. Betriebsjahres auf den Bezug eines festen Anteils dauernd zu verzichten. Macht sie von diesem Rechte Gebrauch, so wird die Westdeutsche Eisenbahn-Ges. den Betrieb unter folg. Bedingungen weiterführen: Sie erhält aus der Betriebsbruttoeinnahme vorweg zur Deckung der von ihr zu bestreitenden Betriebsausgaben M. 85 000 u. von dem die Summe von M. 180 000 über- steigenden Betrage der Bruttobetriebseinnahmen 50 96 Statistik: 1903 1904 1905 1906 1907 1908 Gesamteinnahmen . . M. 438 221 478 771 502 971 592 872 702 929 745 770 Gesamtausgaben. „ 270 295 293 742 289 281 319 274 367 098 378 002 Gesamtüberschuss.. „ 167 926 185 029 213 690 273 598 335 831 367 768 Beförderte Personen . 1 544 985 1 916 666 1 986 041 2 201 628 2 357 335 2 545 215 Kapital: M. 4 500 000, und zwar M. 4 300 000 in 4300 Aktien (Nr. 401–4700) à M. 1000 M. 200 000 in 400 Aktien (Nr. 1–400) à M. 500. Lt. G.-V. v. 30./12. 1904 ist ein Neudruck der Aktien mit einheitlicher Numerierung bewirkt; Umtausch der alten gegen die neuen Aktien kostenlos bei der Ges.-Kasse. Das A.-K. betrug bis 1901: M. 775 000 in 400 St.-Aktien von 1884 à M. 500; 100 St.-Aktien von 1888 à M. 1000; 100 Prior.-Aktien von 1892 à M. 1000, und 375 St.-Aktien von 1896 à M. 1000. Die Prior.-Aktien berechtigten bis zu 6 % Vorz.-Div. Die G.-V. v. 28./12. 1901 beschloss