700 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. zu verlangen, muss die Stadt nach dem neuen Vertrage im Jahre 1915 den Vertrag entweder fortsetzen oder die Anlagen zum Buch- oder Schätzungswert übernehmen, wobei sie bis zum Jahre 1930 in Zwischenräumen von 3 zu 3 Jahren den Vertrag kündigen kann. Die Ges. hat dagegen die Verpflichtung übernommen, nach 1915 jährl. 5 % (bisher 3½ %) ihrer Anlagen abzuschreiben. Wenn also die Stadt im HJahre 1915 von ihrem Übernahmerecht Gebrauch macht, muss sie für die Anlagen einen entsprechenden Gegenwert zahlen; macht sie aber erst später von diesem Rechte Gebrauch, so verringert sich allerdings dieser Gegenwert ent- sprechend den höheren Abschreibungen nach 1915, die indes nur die genannten Anlagen, nicht die Grundstücke und Gebäude betreffen; der Ges. verbleibt aber in der Zwischenzeit der stetig steigende Ertrag aus dem Betriebe. Die Ges. verpflichtete sich Veränderungen des Krafttarifs im Weichbilde von Berlin nur mit Genehmigung des Magistrats vorzu- nehmen, die für den Lichttarif ohnehin bereits vorgeschrieben ist. Endlich verpflichtete sieh die Ges., falls die Stadt 1915 die Innenwerke übernimmt, aber nicht die Aussenwerke, auf ihr Verlangen ihr 5 bis 10 Jahre Elektrizität zu liefern z. heutigen Nettopreise des Bahnstromes, reguliert durch eine Kohlenklausel. Wegen Erhöhung des A.-K. lt. G.-V. v. 3. u. 5./1. 1907 zwecks Ausführung dieser Anlagen siehe bei Kapital. Das Bauprosramm umfasste den Neu- bau einer Primärstation von 15000 HP. in Rummelsburg, die Erweiterung der Zentrale Moabit um eine ebenso grosse Leistung, den Um- u. Neubau mehrerer Unterstationen u. die Ergänzung des Leitungsnetzes, welche Neuanlagen bezw. % bis zum Herbst 1907 ausgeführt wurden. Aus den Verträgen mit der Stadtgemeinde Berlin, genehmigt die G.-V. Beschlüsse V. 10./1. bezw. 9./2. 1899 sowie 3. u. 8./1. 1907 sei noch speziell hervorgehoben, dass die Ges. der Stadtgemeinde Berlin eine jährliche Abgabe zu entrichten hat. welche 10 % der in bestimmter Weise zu berechnenden Bruttoeinnahmen aus der Lieferung von Elektrizität beträgt. Ausser dieser Bruttoabgabe ist alljährlich ein Anteil am Reingewinn des Unter- nehmens an die Stadtgemeinde abzuführen. Dieser Anteil beträgt 50 % von dem sich bilanzmässig ergebenden Reingewinn über 6 % des A.-K. bis M. 20 000 000 u. 50 % vom Rein- gewinn über 4 %, soweit das A.-K. M. 20 000 000 übersteigt. Vom 1./10. 1915 ist die Stadt- gemeinde berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Berliner Hlektrizitate- Werke einschliesslich aller mit denselben verbundenen Berechtigungen, insbesondere einschliesslich der Patente u. Patentnutzungen, zum Eigentum zu übernehmen und, falls sie von diesem Übernahme- recht Gebrauch macht, auch weiterhin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die im Vertrage erwähnten Elektrizitätswerke im Umkreise von Berlin (jedoch night Teile derselben) unter den gleichen Bedingungen wie vor angegeben zu erwerben. Der Übernahmepreis zum 1./10. 1915 ist nach Wahl der Stadtgemeinde der Buchwert oder Taxwert. Der vorhandene Ern.-F. ist bei der Feststellung des Übernahmepreises nicht zu berücksichtigen u. fällt an die Stadtgemeinde. In dem im Januar 1907 genehmigten Zusatzabkommen ist folgendes bestimmt: Die Bestimmungen des § 4 des Vertrages vom 14./3. bezw. 1./4. 1899 über die Leistungsfähigkeit der Werke werden aufgehoben. Die Berliner Elektrizitäts-Werke ver- Ppflichten sich, nach näherer Massgabe der Bestimmungen der 8§ 6 u. 12 des Vertrages, Elektrizität für Licht u. sonstige, insbesondere auch Kraftzwecke zu liefern u. die Werke dementsprechend zu erweitern, u. zwar in dem Umfange, dass sie jeglichem im Weichbilde von Berlin hervortretenden Bedürfnisse genügen. Der § 12 Absatz 6 des Vertrages vom 14./3. bezw. 1./4. 1899 erhält folgende Fassung: Die Bedingungen u. Tarife über Lieferung von Elektrizität für andere als Beleuchtungszwecke setzt die Ges. fest; jede Veränderung der Grunapreise bedarf jedoch der Zustimmung des Magistrats. Die Berliner Elektrizitäts-Werke verpflichten sich, der Stadt Berlin, falls diese im Jahre 1915 bei Beendigung des Vertragsverhältnisses das Werk „Oberspree“ nicht übernehmen sollte, auf Verlangen auch über das Jahr 1915 hinaus, u. zwar längstens bis zum 1./10. 1925 Elektrizität aus diesem Werke, u. zwar in dem- jenigen Umfange zu liefern, als solche zuletzt vor dem 1./10. 1915 aus diesem Werke an die in Berlin belegenen Unterstationen geliefert worden ist. Die Stadtgemeinde hat ihr Verlangen auf Lieferung von Elektrizität bis zum 1./10. 1913 zu erklären. Macht sie von diesem Rechte Gebrauch, so ist sie zur Abnahme der oben bezeichneten Elektrizitätsmenge auf die Dauer von 5 Jahren, d. h. also bis zum 1./10. 1920 gebunden; kündigt die Stadt- gemeinde dieses Lieferungsabkommen nicht bis zum 1./10. 1918, so verlängert es sich bis zum 1./10. 1925. Die neu zu errichtenden Stationen sollen, wenn nicht der Magistrat ein anderes verlangt oder ausdrücklich genehmigt, so eingerichtet u. betrieben werden, dass sie entweder nur zur Versorgung Berlins oder nur zur Versorgung ausserhalb Berlins gelegener Konsumstellen dienen. Die von den Berliner Elektrizitäts-Werken erbaute, zur Versorgung Berlins bestimmte ausserhalb des Weichbildes belegene Station Rummelsburg soll ebenso wie etwaige weitere für die Versorgung Berlins bestimmte ausserhalb belegene Stationen rechtlich als „Innenstationen“ im Sinne des Vertrage- vom 14./3. bezw. 1./4. 1899 behandelt werden. Macht die Stadt von ihrem Übernahmerecht aus § 31 Absatz 1 des Vertrages nur hinsichtlich der Innenstationen Gebrauch, so ist sie demnach zur Übernahme auch dieser ausserhalb belegenen Stationen berechtigt u. verpflichtet, wogegen die Berliner Elektrizitäts- Werke verpflichtet sind, mit diesen Stationen alle damit in Verbindung stehenden Rechte u. Konzessionen, insbesondere die Rechte, Leitungen zur Fortführung der Elektrizität nach Berlin in Strassenkörper der Vorortgemeinden u. Kreise zu verlegen u. zu unterhalten, der Stadtgemeinde Berlin ohne andere Gegenleistung als Übernahme der betreffenden ver- traglichen Verpflichtungen gegebüber den Kreisen u. Gemeinden zu überlassen. Das Recht der Stadtgemeinde Berlin, das Werk Oberspree u. die sonstigen nicht zur Versorgung von