Staatspapiere des Deutschen Reiches. Deutsches Reich. 3½ % konvertierte Deutsche Reichs-Anleihe im Gesamtbetrage von M. 450 000 000. Durch Gesetz vom 8. März 1897 wurde die bisherige 4 % Reichs-Anleihe durch Abstemplung der Stücke auf 3½ % herabgesetzt, jedoch sollte die 4 % Verzinsung bis zum 30. Sept. 1897 währen. Ferner wurde bestimmt, dass vor dem 1. April 1905 keine weitere Herabsetzung des Zinsfusses dieser konvertierten Stücke erfolgen kann. Stücke à M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zinsen: 1. April, 1. Okt. Tilgung: Über die Tilgung der Deutschen Reichs-Anleihen bestimmt das Gesetz vom 24. März 1897 wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen zur Schuldentilgung: § 1. Unter Aufhebung der Vorschrift im Absatz 1 des Gesetzes vom 16. April 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 103) wird die Summe, welche gemäss § 8 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) der Reichskasse von dem Ertrage der Zölle und der Tabaksteuer verbleibt, für das Etatsjahr 1896/97 behufs Verminderung der Reichsschuld von M. 130 000 000 auf M. 180 000 000 erhöht. § 2. Übersteigen im Etatsjahr 1897/98 die den Bundesstaaten zustehenden Überweisungen aus den Erträgen an Zöllen, Tabaksteuer, Branntweinverbrauchsabgabe und Zuschlag zu der- selben, sowie an Reichsstempelabgaben die aufzubringenden Matrikularbeiträge, so sind drei Vier- teile des Überschusses an den den Bundesstaaten aus dem Ertrage der Zölle und der Tabaksteuer zu überweisenden Beträgen zu kürzen und zur Verminderung der Reichsschuld zurückzuhalten. Die Verminderung der Reichsschuld erfolgt durch entsprechende Absetzung vom Anleihesoll. Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr offen stehen, wird über die Art der Schuldentilgung durch den Reichshaushalts-Etat Bestimmung getroffen. § 3. Übersteigen im Etatsjahr 1899/1900 die Matrikularbeiträge das Etatssoll der Uber- weisungen für die gleiche Periode um mehr als den Betrag der für das Rechnungsjahr 1897/98 über die Matrikularbeiträge hinaus erfolgenden Überweisungen, so bleibt der Mehrbetrag insoweit unerhoben, als auf Grund des § 2 Mittel zur Schuldentilgung verfügbar geworden sind. Die infolge dessen zur Herstellung des Gleichgewichts im ordentlichen Etat erforderliche Deckung erfolgt zu Lasten des ausserordentlichen Etats. Jedoch ist von dieser Bestimmung nur in dem Masse Gebrauch zu machen, als der Bedarfsbetrag nicht durch Mehrerträge bei den Über- weisungssteuern Deckung findet. § 4. Bei Ermittelung des Unterschiedes zwischen den Überweisungen und den Matrikular- beiträgen werden von den letzteren die von einzelnen Bundesstaaten zur Reichskasse zu zahlenden Ausgleichungsbeträge abgesetzt. Totalkündigung jederzeit zulässig. Kurs der 4 % Anleihe Ende 1890–96: 105.30, 105.90, 106.80, 106.80, 106, 105.80, 104 %, notiert in Berlin. 3½ % Deutsche Reichs-Anleihe im Gesamtbetrage von M. 790 000 000, hiervon M. 700 000 000 mit Zinsen vom 2. Jan., 1. Juli; M. 90 000 000 mit Zinsen vom 1. April, 1. Okt. Stücke und Tilgung wie bei der 4 % Anleihe. Kurs Ende 1890–96: 98, 98.90, 99.90, 100.30, 104.60, 104.40, 103.80 , notiert in Berlin. 3 % Deutsche Reichs-Anleihe im Gesamtbetrage von M. 854 553 600, davon M. 334553 600 mit Zinsen vom 2. Jan., 1. Juli; M. 520 000 000 mit Zinsen vom 1. April, 1. Okt. Stücke und wie oben. Kurs Ende 1890–96: 87, 85.25, 86.20, 86.10, 95.75, 99.60, 99 %, notiert in Berlin. Handbuch der Deutschen Aktien-Gesellschaften. 1