Königreich Dänemark. 63 Pfandbriefe geniessen die unbedingte Zinsgarantie des dänischen Staates laut Gesetz vom 28. Mai 1880. 3½ Dänische Bodenkredit-Pfandbriefe, in Umlauf am 31. März 1896: I. Kr. 25 830 600; 2. Kr. 6 297 650 in Stücken à Kr. 50, 200, 400, 500, 2000 = M. 56½, 225, 450, 562.50, 2250. Zinsen: 1. Jan., 1. Juli. Tilgung: Von 1890 ab durch halbjährliche Verlosungen oder Kündigungen, die bei dem Jütländischen Bodenkreditverein wenigstens 6 Monate und bei dem Bodenkredit- verein für die Inselstifte wenigstens 3 Monate vor der Rückzahlung der Pfandbriefe stattzufinden baben. Zahlstellen: Berlin: Diskonto-Gesellschaft, S. Bleichröder; Frankfurt a. M.: M. A. von Rothschild & Söhne; Hamburg: L. Behrens & Söhne, Hardy & Hinrichsen, letztere Firma aber nur für den Bodenkreditverein der Inselstifte. Zahlung der Coupons und verlosten Stücke in Deutschland in Mark. Aufgelegt in Berlin am 5.–7. März 1889 zu 98.50 %. Kurs Ende 1890–96: 92, 91, 93.25, 92.75, 99.40, 98.75, 99.90 %, notiert in Berlin. Kreditkasse für Grundbesitzer in den Dänischen Inselstiften (Creditkassen for Landejendomme i Ostifterne) Kopenhagen. Gegründet: 1864. Zweck: Die Kasse bezweckt, ihren Mitgliedern Darlehen gegen Hypo- theken bis zu % des Taxwertes ihres Grundbesitzes zu gewähren. Die Mitglieder haften soli- darisch mit dem Schätzungswerte ihres verpfündeten Grundbesitzes, wenn sie ù desselben als Darlehen empfangen haben, und im Verhältnis, wenn das Darlehen einen geringeren Betrag aus- macht. Die Pfandbriefe der Kreditkasse gelten in Dänemark als mündelsicher, auch können in ihnen Kapitalien von öffentlichen Stiftungen angelegt werden. 3½ % Kreditkassen-Obligationen, früher 4 %, im Jahre 1889 auf 3½ % herabgesetzt; in Umlauf am 31. März 1896: Serie 1, 1. Abteilung: Kr. 1.083.200, 2. Abt.: Kr. 7.022.200. Serie II, 1. Abt.: Kr. 515.800, 2. Abt.: Kr. 14.976.000. Serie III, Kr. 8.848.600. Die Reserve- fonds der 3 Serien waren am 31. März 1896: 1. Serie Kr. 271.83; 2. Serie Kr. 430.598; 3. Serie Kr. 444.555. Stücke à Kr. 100, 200, 1000, 2000, 5000. Zinsen: 11. Juni, 11. Dez. Tilgung: Durch Verlosungen am 11. März und 11. Sept. per 11. Juni resp. 11. Dez. Zahlstellen: Ham- burg: Norddeutsche Bank, L. Behrens & Söhne. Kurs Ende 1890–96: 91.50, 89.75, 90.50, 91.75, 98, 98, 96.75 %, notiert in Hamburg. Kreditverein Jütländischer Landeigentümer (Creditforeningen of jydske Landejendoms- besiddere) in Viborg. Der Kreditverein ist am 27. Nov. 1851 auf Grund der Gesetze vom 20. Juni 1850 und 21. Nov. 1851 errichtet und hat am 11. Dez. 1851 seine Thätigkeit begonnen. Der Verein be- zweckt, seinen Interessenten gegen hypothekarische Verpfändungen von Realitäten Darlehen zu verschaffen resp. zu gewähren, welche durch kleinere Abschlagszahlungen abgetragen werden können. In den Verein können nur Besitzer von Landgütern aufgenommen werden, welche in Nordjütland oder auf den dazu gehörigen Inseln belegen sind. Darlehen werden nur auf solche Güter bewilligt, welche den Ackerbau und der Viehzucht dienen; der Betrag des Darlehens darf drei Fünftel des Schätzungswertes des zu verpfändenden Gutes nicht übersteigen; Darlehen werden in der Regel nur gegen erste Hypotheken gewährt. Falls ein Darlehen ausnahmsweise auf Realitäten bewilligt wird, welche bereits mit einer Hypothek zur ersten Stelle oder mit festen Abgaben belastet sind, so darf der Betrag des vom Verein gewährten Darlehens zusammen mit dem Kapitalbetrage der im Range vorausgehenden Forderungen nur höchstens drei Fünftel des Schätzungswertes der betreffenden Realität ausmache. Die vom Verein bewilligten Darlehen werden entweder in Bar oder in Obligationen des Vereins ausbezahlt, welche jeder Darlehens- sucher zum Nennwerte anzunehmen verpflichtet ist. Zur Ausgabe von Obligationen ist der Verein durch seine unterm 10. Juli 1891, 15. Sept. 1894 und 4. Febr. 1895 in Gemässheit der Gesetze vom 20. Juni 1850 und 21. Nov. 1851 genehmigten Statuten berechtigt. Der Eintritt der Inter- essenten in den Verein, sowie die Ausgabe von Obligationen seitens des Vereins findet in Serien oder Abteilungen statt. Die Interessenten einer jeden Serie haften solidarisch mit der vollen Schätzungssumme der von ihnen an den Verein verpfändeten Realitäten, insofern sie % der- selben als Darlehen erhalten haben und in demselben Verhältnisse zu dem geliehenen Betrage, wenn dieser einen geringeren Betrag der Schätzungssumme ausgemacht hat, für die von dem Verein ausgestellten Obligationen der Serie, zu der sie gehören, und im übrigen für alle von der Serie besonders übernommenen Verpflichtungen. Der Betrag der von jeder Serie in Umlauf befindlichen Obligationen darf niemals den Betrag der im Besitz der betreffenden Serie befind- lichen Schuldverschreibungen der Interessenten unter Berücksichtigung der geleisteten baren Abzahlungen übersteigen. Ein Kontrolleur hat darüber zu wachen, dass für die vom Verein ausgegebenen Obligationen ein entsprechender Betrag Schuldverschreibungen der Interessenten vorhanden ist. Alje nach dem 11. Juni 1885 ausgestellten Obligationen müssen von dem Kon- trolleur des Vereins paraphiert sein; anderenfalls können aus solchen Obligationen Rechte gegen den Verein nicht geltend gemacht werden. Jede Serie hat ihren besonderen Reservefonds. In der V. Serie hat jede Abteilung ihren besonderen Reservefonds, für welchen die nämlichen Be- dingungen gelten, die in den Statuten für den mit jeder einzelnen Serie verbundenen Reserve- fonds festgestellt sind. Jeder in den Verein eintretende Interessent hat 2½ % des Darlehens- betrages in den Reservefonds einzuzahlen, welchem ausserdem die noch im § 34 der Statuten vorgesehenen Einnahmen zufliessen. Alle aus der Verwaltung des Vereins entstehenden Kosten