Nord-Amerika. – Afrikanische Eisenbahnen. 107 Washington. 6 % Washington (Distr. Columbia) Bonds. §$ 571 100 in Stücken à $ 1000. Zinsen: 1. Mai, 1. Nov. Tilgung: rückzahlbar zum 1. Nov. 1902. Zahlstellen: in Deutschland keine. Zahlung der Coupons und Stücke in Gold. Kurs Ende 1890–96: 108, 110, 115, 113, 117, –, 100 %, notiert in Frankfurt a. M. 7 % Washington (Distr. Columbia) Water Loan Bonds. $ 338 000 in Stücken à $ 1000. Zinsen: 1. Jan., 1. Juli. Tilgung: rückzahlbar zum 1. Okt. 1901. Zahlstellen: in Deutschland keine. Zahlung der Coupons und Stücke in Currency (Papier). Kurs Ende 1890–96: 120, 120, 120, 117, 118, 116, 111 %, notiert in Frankfurt a. M. ―–―― Afrikanische Eisenbahnen. Egyptische Keneh-Assouan Eisenbahn in Kairo. Sociétée anonyme du chemin de fer Keneh-Assouan. Gegründet: Am 12. Juni 1895. Zweck: Bau einer Schmalspur-Eisenbahn von Keneh nach Assouan in einer Gesamtlänge von 268 km. Konzession: Dieselbe währt 80 Jahre vom 30. April 1895 ab gerechnet. Vertrag mit der egyptischen Regierung: Die Gesellschaft hat sich verpflichtet, den Bau der Bahn innerhalb eines Zeitraumes von längstens 2 Jahren 3 Monaten, vom 30. April 1895 ab gerechnet, fertig zu stellen und nebst rollendem Material der Egyptischen Regierung, die den Betrieb der Bahn übernimmt, zu übergeben. Die Egypt. Regierung hat sich verpflichtet, an die Gesellschaft, für die Dauer von 80 Jahren alljährlich, und zwar halbjährlich zahlbar, aus den Bahn-Einnahmen nach Abzug von 45 % der Brutto-Einnahmen, einen Betrag von höchstens $ 21.384.12.3 auszuzahlen. Diese seitens der Regierung zu zahlenden Annuitäten sollen in keinem Falle geringer sein als $ 17 107 13.10 in den ersten 5 Jahren nach Betriebs- übernahme der Bahn und $ 17 620 10.3 in den folgenden Jahren. Rückkaufsrecht: Die Regierung hat sich das Recht vorbehalten, zu jeder Zeit nach Ablauf der ersten 20 Jahre der auf 80 Jahre stipulierten Konzessionsdauer unter Vorankündigung von einem Jahre, die Bahn nebst ihren Bahnhöfen mit allem Zubehör sowie das rollende Material anzukaufen. Der Rückkauf ist nach Wahl der Regierung entweder gegen Barablösung oder Annuitätenzahlung auf eine der folgenden Weisen zu vollziehen 1) zur Feststellung des Rück- kaufspreises dienen als Grundlage die in den letzten 7 Jahren (einschliesslich des Kündigungs- jahres) seitens der Regierung gezahlten Annuitäten, und zwar werden die zwei niedrigsten Annuitäten eliminiert, während aus den verbleibenden fünf Annuitäten der Durchschnitt gezogen wird. Die so ermittelte Durchschnitts-Annuität wird auf Basis von 3½ % für die Restdauer der Konzession kapitalisiert, und das so ermittelte Kapital bildet den seitens der Regierung zu zahlenden Rückkaufs-Betrag; oder 2) die Regierung verpflichtet sich, der Ge- sellschaft eine feste Annuität ohne Rechnungslegung von $ 21 384.12.3 bis zum Erlöschen der Konzessionsdauer zu zahlen; in diesem Falle würden die Annuitäten durch hypothe- karische Eintragung auf die in das Eigentum der Regierung übergehende Eisenbahn sicher- gestellt. Kapital: $ 100 000, sowie 500 Gründeranteile. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gewinn-Verteilung: Vom Reingewinn 5 % an den Aufsichtsrat, 15 % an die Gründeranteile, 80 % an die Aktionäre. 3½ % Obligationen von 1895: $ 365 000 in Stücken à $ 20. Zinsen: 1. Januar, 1. Juli. Tilgung: mit dem sechsten Jahre nach Inbetriebsetzung der Bahn beginnend durch Auslosung am 15. Okt. per 2. Jan. des darauf folgenden Jahres nach einem Tilgungsplan innerhalb 75 Jahren. Verstärkung zulässig. Zahlstellen: Berlin: Robert Warschauer, Berliner Handels- Gesellschaft. Zahlung der Coupons und verlosten Stücke zum kurzen Kurse auf London. Sicherheit: Die Zahlung von Kapital und Zinsen ist durch die seitens der Regierung zu zahlenden Annuitäten sichergestellt. Die Gesellschaft hat mit der Firma: Robert War- schauer & Co. ein Abkommen getroffen, demzufolge die Einkassierung der am 15. Juni und 15. Dez. fälligen Annuitäten sowie event. des Rückkaufsbetrages bei der Egyptischen Regierung an die Firma Robert Warschauer & Co. direkt übertragen ist, welche sich ver- pflichtet hat, diese Beträge entgegenzunehmen und, soweit sie zur Verzinsung und Amorti-