Italienische Eisenbahnen. 133 Zweck: Bau und Betrieb von Eisenbahnlinien im Süden Italiens längs des Adriatischen Meere- von Bologna bis Otranto nebst verschiedenen Zweiglinien. Durch Vertrag vom 23. April 1884 (Gesetz vom 27. April 1885) hat die Gesellschaft den Betrieb des Adriatischen Eisenbahns netzes übernommen und sich zum Bau neuer Linien der Regierung gegenüber verpflichtet. Auf Grund des Vertrages vom 20. Juni 1888 (Gesetz vom 20. Juli 1888) übernahm die Ge- sellschaft den Bau und Betrieb von weiteren Linien gegen eine jährliche Subvention seitens des Staates von Lire 20 500 per km von der Eröffnung des Betriebes bis 31. Dez. 1966. Ausser dieser Subvention zahlt aber noch der Staat der Gesellschaft vom 1. Juli 1890–1899 in gleichen Annuitäten eine Summe von Lire 27 500 000. Ferner beschloss die Gesellschaft am 25. Mai 1896 den Ausbau der Linien Boiano-Cantalupo und Isernia-Campobasso auf Grund der Konvention vom 20. Juni 1888. Vertrag mit dem Staat: Der Vertrag ist für eine Dauer von 60 Jahren vom 1. Juli 1885 ab festgesetzt und in 3 Perioden von je 20 Jahren eingeteilt. Derselbe kann für das Ende einer jeden der ersten beiden Perioden sowohl von der Regierung als auch von der Gesell- schaft zwei Jahre vorher gekündigt werden. Während der Dauer des Kontraktes erhält die Gesellschaft vom Staate die durch die früheren Verabredungen festgesetzte jährliche Sub- vention von zusammen Iire 35 987 117.60. Hiervon gehen ab Lire 3 557 758.60 für eine Annuität an den Staat als Kaufpreis der Linie Bologna-Arcona und ihrer Abzweigung Castelbolognese- Ravenna, ferner Lire 200 per km. der das Eigentum der Gesellschaft bildenden Linien für Beschädigungen durch force majeure. Die Bezahlung der Subvention geschieht je zur Hälfte am 20. Juni und 20. Dez. jeden Jahres. Gemäss den Bestimmungen des Kontraktes hat die Gesellschaft dem Staate Lire 115 000 000 für das rollende und Be- triebsmaterial und die Vorräte ausgezahlt. Auf Verlangen der Regierung verpflichtet sich die Gesellschaft, Sekundärbahnen bis zum Betrage von Lire 40 000 000, pro Jahr zu bauen; der Staat gewährt für diese eine jährliche Subvention von Lire 3000 per km; von deren Brutto-Einnahmen erhält die Gesellschaft 50 %, der Staat 40 %, der Reservefonds 10 %. Das für die Bauten erforderliche Kapital wird durch Emission von 3 % vom Staate garantierten Obligationen zu je Lire 500 beschafft, die im Verlaufe von 90 Jahren, von 1896 angefangen, amortisiert werden müssen; bisher sind hierfür Lire 502 900 000 ausgegeben worden, deren Verzinsung und Amortisation der Staat zu bestreiten hat und welche als Staatsschuld anzu- sehen sind. Beim Aufhören des Kontraktes muss der Staat das ganze rollende und Betriebs- material sowie die Magazinvorräte, soweit sie für den Dienst während 18 Monaten erforder- lich sind, zurückkaufen. Die Zahlung findet statt mittelst Rückerstattung des von der Ge- sellschaft gezahlten Kapitals von Lire 115 000 000 und zwar binnen eines Jahres von dem Tage des Ablaufs des Kontraktes. Falls der Staat am Ende des Kontraktes die eridional- Eisenbahn nicht zurückgekauft hat, tritt die Gesellschaft wieder in den vollen Besitz ihrer Linien und erhält vom Staate als Ersatz eine Quantität des rollenden und Betriebsmaterials, dessen Wert demjenigen entspricht, das sich zur Zeit des Beginns des Kontraktes auf den Linien befand und dem Staate laut Art. 5 abgetreten war. Über weitere Verträge der Gesellschaft mit dem Staate ist oben (unter Zweck) gesprochen. Rückkaufsrecht: Nach der Konzession vom 25. Aug. 1862 hat die Regierung das Recht, die konzessionierten Eisenbahnlinien gegen eine jährliche Rente für die ganze Dauer der Kon- zession zurückzukaufen. Als Basis dieser Rente wird die mittlere Reineinnahme der fünf besten unter den letzten sieben Jahren genommen, welche jedoch nicht kleiner sein darf als die Nettoeinnahme des letzten Jahres. Bei einer Auflösung des Vertrages kann das Rückkaufsrecht des Staates erst 7 Jahre später ausgeübt werden. Kapital: Lire 240 000 000 in Aktien à Lire 500, 2500, 5000, davon sind Lire 30 000 000, welche von der Gesellschaft selbst aus nicht verteilten Dividenden und nicht zurückgestellten Reserven beglichen wurden, nicht zur Ausgabe gelangt, sondern im Portefeuille der Gesell- schaft geblieben, es sind daher im Umlauf Lire 210 000 000. Zum Aktienkapital treten noch Lire 20 000 000 Kapital, welche der Gesellschaft vom Staate in geleisteten Arbeiten und Domanialgütern überlassen wurden. Zinsen: halbjähr- liche Coupons à 5 % am 1. Jan., 1. Juli, am 1. Juli erfolgt die Zahlung der Superdividende. Tilgung: Die Amortisation des Aktienkapitals erfolgt mittelst jährlicher im Dezember statt- findender Auslosung und im Januar darauf stattfindender Einlösung zum Nennwerte mit der Massgabe, dass das gesamte Aktienkapital 2 Jahre vor Ablauf der Konzessionsdauer amortisiert ist. Die Inhaber der zur Einlösung gelangenden Aktien erhalten dafür Genussscheine, welche für die Dauer der Konzession zum Bezuge der Dividende über 5 % berechtigen. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Gewöhnlich im Mai oder Juni. Stimmrecht: Je 30 Aktien = 1 St., Maximum 10 Stimmen. Gewinn-Verteilung: Die jährlichen direkten und indirekten Roheinnahmen des aus den am 1. Jan. 1884 im Betriebe gewesenen Linien zusammengesetzten Hauptnetzes werden bis zu dem Betrage von Lire 100 000 000, der das anfängliche Einkommen bildet, folgenderweise verteilt: 10 % für den Reservefonds und das Entgelt für den Gebrauch des rollenden und Betriebsmaterials, 62¼ 0% an die Betriebsgesellschaft als Entgelt für ihre Betriebskosten, 27 % an den Staat. Bei Vermehrung der Einnahmen über das anfängliche Einkommen hinaus treten behufs Gewinnverteilung Veränderungen ein. Aus obigen 10 % werden der Gesellschaft als Entgelt für die Verwendung des rollenden und Betriebsmaterials Lire 6 660 000