134 Ausländische Eisenbahnen. für jedes Jahr bezahlt werden. Der Rest wird für Schäden durch force majeure, für Instand- haltung und Verbesserung des Materials in dazu bestimmte Reservefonds, sowie für die Kasse zur Vermehrung des Vermögenstockes verwendet. Wofern der Nutzen der Gesellschaft, es möge derselbe aus der Subvention, dem Betriebe oder aus dem Baue herrühren, für Zinsen und Dividende zusammen 7 % übersteigt (ohne Abzug der Einkommensteuer auf das Aktienkapital) und zur Verteilung zugelassen wird, fällt die Hälfte dieses Überschusses dem Staate zu. Dividenden 1890–96: Lire 36, 36, 36, 33, 33, 33, 33 pro Aktie von Lire 500. Zahlstellen für die Dividenden: Berlin: Deutsche Bank, Berliner Handelsgesellschaft, Robert Warschauer & Co., Meyer Cohn; Frankfurt a. M.: Filiale der Deutschen Bank. Zahlung der Dividende ohne jeden Abzug in M. zum kurzen Kurse auf ltalien. Kurs der Aktien Ende 1890–96: 138, 124, 50, 126, 108, 20, 121,50, 116,25, 126 %%, notiert in Berlin. Obligationen: 3 % Obligationen in Serien A–H eingeteilt, in Stücken à Lire 500, 2500, 5000. Zinsen: 1. April, 1. Okt. Tilgung: Durch Verlosung am 15. Mai per 1. Okt. bis zum 1. Jan. 1967. Zahlstellen: Berlin: Deutsche Bank, Meyer Cohn; Frankfurt a. M.: Filiale der Deutschen Bank. Zahlung der Coupons unter Vorlegung der Stücke und unter Abzug verschiedener Steuern in Gold; der Coupon per 1. April 1877 wurde eingelöst mit frs. 5.77, Zahlung der verlosten Obligationen mit frs. 500 zum Kurse von kurz Paris. Die Obligationen der Serien F, G, H, haben in ihrem Text folgende Erklärung: Bezüglich der Regierungsgarantie bestimmt Art. 27 der Konvention vom 28. Nov. 1864: Der Staat garantiert direkt, und bis zur Summe von Lire 15 000 pro Kilometer die Zinsen und jährliche Amortisationsquote der ausgegebenen und auszugebenden Obligationen, bis der Betrag die genannte Summe erreicht. Wenn der genannte Betrag unter Lire 15 000 bleibt, wird obenbesagte Garantie auf die der Gesellschaft jährlich schuldige Subvention beschränkt. – Kurs Ende 7890–96: 60,30, 59,40, 58,70, 53,50, 55, 40, 54,70, 57,70 %, notiert in Berlin. Italienische Mittelmeer-Eisenbahn-Gesellschaft (Società Italiana per le Strade ferrate del Mediterraneo) in Mailand. Gegründet: Am 8. Juni 1885. Zweck: Die Gesellschaft übernimmt den Betrieb des italienischen Mittelmeer-Eisenbahn-Netzes in Gemässheit des Gesetzes vom 27. April 1885 und des zwischen der italienischen Regierung und dem Gründungskomite der italienischen Eisenbahnen unter dem 23. April und 31. CÖkt. 1884 abgeschlossenen Vertrages. Durch Vertrag vom 18. Jan. 1888 resp. 20. Juli 1888 wurde der Bau neuer Linien von ca. 400 km. beschlossen; die Bauausführung dieser Linien muss in spätestens 8 Jahren beendet sein. Vertrag mit dem Staate: Die Gesellschaft zahlt für das von ihr zu übernehmende Betriebs- material nebst Vorräten an den italienischen Staat eine Summe von Lire 135 000 000, eventuell diejenige höhere Summe, welche sich durch die vorzunehmende Abschätzung ergiebt. Erzielt die Schätzung einen geringeren Wert, so bleibt die Differenz gegen den eingezahlten Betrag von Lire 135 000 000 bei der Regierung als Kaution für die Gesellschaft stehen. Der Betrieb der Bahn geht schon vom 1. Juli 1885 für Rechnung der Gesellschaft, welche dagegen für das erste Betriebsjahr Lire 1 300 000 extraordinär in den Reservefonds legen muss. Über die Verteilung der Bruttoeinnahme ist im Vertrage Folgendes ver- einbart worden: Art. 22. Die jährlichen direkten und indirekten Roheinnahmen des aus den am 1. Jan. 1884 im Betrieb befindlich gewesenen Linien zusammengesetzten Hauptnetzes werden bis zu dem Betrage, der das anfängliche Einkommen bildet, wie folgt verteilt: 10 % für die Reserve- fonds und das Entgelt für den Gebrauch des rollenden und Betriebsmaterials, 62½ % an die Gesellschaft als Entgelt für die Betriebskosten, 27* % an den Staat. Das anfängliche inl 1 ist auf die Summe von Lire 112 000 000 vereinbart; dasselbe mmen der neuen Strecken vermehrt. Die Vermehrungen gliche Einkommen bis aum Betrage von Lire 50 000 000 an die Reservefonds und an die Kasse für die Ver- ― ―3 Nasahes * QAn dile Cesellschbatt. 8ds an den Staat. Die weiteren den werteilt auf * 0 Ö0 290909 5 2 ÖObgedachten Hnre . * 7 = die Ase derselde au „* 7 Zusmmen ― 0― u Sollte, wird die Hältte ten Nutzen werden die Beträge nicht eingerechnet Gesellschaftsstatuten in die gewöbhnlichen und ausser- ds eingerahlt worden sein sollten. Wenn edoch aus dem genannten serveftonds Beträge entnommen wurden, damit sie dem vorerwähnten reinen Nutzen hinzugefügt würden, so wird von denselben eine Quote von 10 9% zu Gunsten ― * ―――