Italienische Eisenbahnen. 135 des Staates erhoben und in die Kassen des Schatzes eingezahlt werden, wobei die oben erwähnte Teilung jedes Überschusses über 7½ % Nutzen vom Aktienkapital zwischen Staat und Gesellschaft festgehalten bleibt. Dem Staate wird jedoch die Quote von 10 % nicht gebühren, wenn der Nutzen nach Zahlung der Einkommensteuer 5 % des Aktienkapitals nicht übersteigt. Der Pachtvertrag ist auf 60 Jahre, vom 1. Juli 1885 ab, geschlossen. Diese 60 Jahre werden in 3 Perioden von je 20 Jahren eingeteilt. Sowohl der italienische Staat als die Gesellschaft haben das Recht, den Vertrag durch eine Kündigung, welche alsdann 2 Jahre vor Ablauf der ersten oder zweiten zwanzigjährigen Periode erfolgen muss, zur Auflösung zu bringen. Bei Auflösung des Vertrages tritt die Gesellschaft in Liquidation. Art. 21. Für das durch die Vermehrung des Verkehrs nötig werdende rollende und Betriebs-Material wird von der Gesellschaft nach den Vorschriften des Bedingnisheftes vor- gesorgt, und wird dasselbe durch Ausgabe von Obligationen der Kasse für die Vermehrungen des Vermögensstockes, welche von der Betriebsgesellschaft ausgegeben sind, bezahlt werden. Das ganze neue Material wird Eigentum der Gesellschaft werden. Die Verzinsung und Til- gung der hierfür emittierten Obligationen erfolgt gleichfalls zu Lasten der Kasse für Ver- mehrung des Vermögensstockes. Die Reservefonds und die Kasse für Vermehrung des Ver- mögensstockes sind bei Auflösung des Vertrages mit Aktiven und Passiven, also insbesondere mit sämtlichen für die erwähnte Kasse emittierten Obligationen, durch den italienischen Staat zu übernehmen. Die Gesellschaft ist mit dem ihr für die Betriebskosten überwiesenen Anteil am Bruttogewinn nicht verantwortlich für eine etwaige Unzulänglichkeit der im Ver- trage für die Reservefonds resp. für die Kasse für Vermehrung des Vermögensstockes vor- gesehenen speziellen Dotationen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, neue durch das Gesetz bereits bestimmte oder noch zu bestimmende Eisenbahnlinien für Rechnung des italienischen Staates zur Ausführung zu bringen. Die Summe solcher der Gesellschaft zu übertragenden Bauten kann bis zu Lire 50 000 000 jährlich betragen. Das Baukapital wird durch 3 % ige in 90 Jahren zu amortisierenden Obligationen aufgebracht werden, deren Verzinsung und Tilgung von dem italienischen Staate dergestalt garantiert wird, dass die Gesellschaft zwar während der Vertragsdauer den Dienst für diese Obligationen übernimmt, indessen die hierfür nötigen Fonds 14 Tage vor Verfall vom italienischen Staate überwiesen erhält; diese Obli- gationen werden als zur italienischen Staatsschuld gehörig angesehen. Die Gesellschaft hat das Vorrecht auf den Betrieb aller neuen im Bereiche ihres Netzes zu konzessionierenden Linien. Sie muss den Betrieb derselben auf Erfordern übernehmen und erhält alsdann Lire 3000 pro km und ferner die Hälfte der Bruttoeinnahme als Vergütung für die Betriebs- kosten. Erreichen die Bruttoeinnahmen den Betrag von Lire 15 000 pro km, so werden die betreffenden Linien dem Stammnetze zugerechnet und wie dieses behandelt. Im Falle der Auflösung des Vertrages übernimmt der Staat das rollende und Betriebsmaterial einschliess- lich der Vorräte wiederum zum Erwerbspreise, eventuell zu dem ermittelten höheren Schätzungs- werte abzüglich jedoch desjenigen Minderwertes, welcher sich etwa durch mangelhafte, den Bestimmungen des Vertrags widersprechende Erhaltung dieser Gegenstände ergeben sollte. Nicht minder übernimmt der Staat alsdann die von der Gesellschaft vertragsmässig emit- tierten Obligationen. Kapital: Lire 180 000 000 in Aktien à 500, 2500, 5000, 12 500. Geschäftsjahr: Vom 1. Juli bis 30. Juni. Gen.-Vers.: Im Nov. Stimmrecht: 1–5 Aktien = 1 St., je 5 Aktien mehr = 1 St. Gewinn-Verteilung: Vom Reingewinn 5 % zum Reservefonds, sodann 5 % Dividende, vom Rest 10 % an den ausserordentlichen Reserrefonds, vom verbleibenden Rest 10 % als Tantieme an den Verwaltungserat und 90 % zur Vermehrung der ausserordentlichen Reserven oder als Superdividende an die Aktionäre in Gemässheit des von der Generalversammlung geneh- migten YVorschlages des Verwaltungsrates. Dividenden 1889 90–1895 96: 5$,, 51 , 51 2, 52, 5, 5, 5 %. Zahlstellen: Berlin: Disconto-Ge- sellschaft: Frankfurt a. M.: Filiale der Bank für Handel und Industrie, B. H. Goldschmidt; Köln: Sal. Oppenheim jr. & Co. Die Dividendenzahlung erfolgt: Abschlagsdividende von 12 Ö am 2. Jan., von 2 % am 1. Juli; eventuelle Superdividende am 2. Jan. des folgenden Jahres in Lire. Kurs der Aktien Ende 1890–96: 109.25, 95.75, 103, 85.50, 93, 88.20, 98 %, notiert in Berlin. Obligationen: 4 – steuerfrele Anlelhe von 1800–92: Lire 60 000 000 in Stücken à Lire 500, 2500, 5000, Zinsen: I. Jan., 1. Juli. Tilgung: durch Verlosung am 15. Mai per 1. Juli =t- 1890 ab binnen 76 Jahren, vom I1, Jan. 1903 Verstärkung und Totalkündigung zulässig. Zahlstellen: Berlin: Dissonto-Gesollschaft, 8, Eleichröder, Deutsche Bank, Eerl. Handels- gesellschaft, Panz (ir Handel und Industrie, Dresdner Bank, Mendelssohn & C0,%, Robert Warschaner & Co, Prankfurt a, M.: Filiale der Bank für Handel und Industrie, Filiale der Deutschen Bank, Jagob 6, I. Stern, Gebr. Bethmann, B. H, Goldschmidt; Köln: Sal. Oppen- heim jr. & Co. Zahlung der Coupons und verlosten Obligationen steuerfrei ohne jeden A bzug in Mark, vobei Lire 100 – M. 80 90 gerechnet, (ber die Steuerfreiheit der Anleihe besagt der Prospekt: die Italienische Mittelmeer-Eisenbahn-Gesellschaft verpflichtet lich für Gegen- wart und Zukunft, alle italienischen Steuern zu tragen, welche auf Kapital und Zinsen dieser Obligationen gegenwärtig liegen oder etwa gelegt werden sollten.