3 e Portugiesische Eisenbahnen. 167 Neu-Szönyer Linie. Der Betrieb beider Strecken ist an die Österr. Südbahn laut Vertrag vom 21. Juni 1874 verpachtet, welche hierfür jährlich fl. 550 000 zahlt und alle Unterhaltungs- und Betriebskosten, sowie Steuern und Abgaben zu tragen hat. Kapital: fl. 4 390 000, Aktien à 200 fl. Die Aktien erhalten aus der Pachtsumme eine feste Verzinsung von 5 %, welche halbjährlich am 1. Jan., 1. Juli zahlbar ist. Die Tilgung der Aktien erfolgt nach gänzlicher Amortisation der Obligationen innerhalb der Konzessionsdauer. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Im I. Semester. Stimmrecht: Je 20 Aktien = 1 St. Obligationen: 5 % Silber-Prioritäts-Anleihe: fl. 6 380 000, davon noch unverlost Ende 1895: fl. 6 155 800 in Stücken à fl. 200. Zinsen: 1. Jan., 1. Juli. Tilgung: durch jährliche Ver- losung am 2. Jan. per 1. Juli desselben, resp. 1. Jan. des darauf folgenden Jahres von 1875 ab bis 1955, Verstärkung nicht vorbehalten. Zahlstellen: Frankfurt a. M.: Deutsche Vereins- bank; München: Guggenheimer & Co., Filiale der Deutschen Bank; Stuttgart: Württemberg. Vereinsbank. Zahlung der Coupons und verlosten Obligationen ohne jeden Abzug in Silber. Beim Handel an der Börse zu Frankfurt a. M. fl. 100 = M. 200 – Kurs Ende 1890–96: 91, 89, 89.20, 87.50, 91, 91.25, 92.50 %, notiert in Frankfurt a. M. Verjährung der Coupons in 3 Jahren n. Fälligkeit. £RRe- Portugiesische Eisenbahnen. Königl. Portugiesische Eisenbahn-Gesellschaft in Lissabon (Compagnie Royale des chemins de fer Portugais). Gegründet: Am 22. Dez. 1859. Neues Statut vom Jahre 1894. Zweck: Betrieb der die Namen Ost- und Nordbahn, und Zweigbahn nach Caceres führenden Eisenbahnlinen, Betrieb der Lissabon-Cintra- und Torres-Vedras-Bahn, Torres-Vedras-Figueira da Foz und Allfarellos Bahn, sowie Zweigbahn nach Coimbra genannten Eisenbahnlinien, Bau und Betrieb der Beira-Baixa-Bahn genannten Eisenbahnlinie usw. Die Gesellschaft stellte im Jahre 1892 ihre Zahlungen ein, und es bildeten sich Schutz- komitees der Gläubiger, welche im Jahre 1894 mit der Gesellschaft ein Übereinkommen „ abschlossen, dass am 11. Okt. 1894 gerichtlich bestätigt wurde. Übereinkommen: Die Gesellschaft setzt die Zahl aller ihrer gegenwärtigen Schuldverschreibungen fest auf a. 492 410 Schuldverschreibungen à frs. 500 oder M. 400 in Gold zu 3 %; 32 599 Schuldverschreibungen à frs. 500 oder M. 400 Gold zu 4 %; 16 084 Schuldverschreibungen à frs. 500 oder M. 400 Gold zu 4½ %, welche alle priviligierte Schuldverschreibungen ersten Ranges sind, mit einem festen jährlichen Zinsgenuss von 3 % resp. 4 % und 4½ %, vom 1. Jan. 1894 an gerechnet halbjährlich durch Coupons am 1. Jan. und 1. Juli jedes Jahres zahlbar und tilgbar durch Rückkauf oder durch al pari-Einlösung in Gold nach erfolgter Auslosung in spätestens 150 Semestern vom 1. Semester 1898 einschliesslich an gerechnet. b. 371 379 Schuldverschreibungen à frs. 500 oder M. 400 Gold zu 3 %; 65 198 Schuldverschreibungen à frs. 500 oder M. 400 Gold zu 4 %; 32 168 Schuldverschreibungen à frs. 500 oder M. 400 Gold zu 4½ %, welche als priviligierte Schuldverschreibungen zweiten Ranges mit veränderlichem Zinsgenuss, der jedoch 3 % resp. 4 % und 4 % jähr- lich nicht übersteigen darf, zahlbar jährlich und tilgbar durch Rückkauf oder durch al pari- Einlösung in Gold nach erfolgter Auslosung in spätestens 150 Semestern vom 1. Semester 1898 an gerechnet. Die 94 510 Stücke 3 % privilegierte Schuldverschreibungen ersten Ranges (Emission 1886 Beira Baixa) sind privilegios creditorios wie alle anderen privilegierten Schuldverschreibungen ersten Ranges, und zwar unbeschadet ihres besonderen Vorzugsrechtes vor allen anderen privilegierten Schuldverschreibungen ersten und zweiten Ranges auf die Reineinnahmen der Beira-Baixa-Bahn, den Niessbrauch dieser Konzession, den Wert des rollenden Materials dieser Linie und besonders auf die durch den Staatsschatz für diese Linie geleistete Zinsgarantie, welche Garantie in Gemässheit des Kontraktes bis zum Betrage der für den vollständigen Dienst der Tilgung und der auf 3 % in Gold reduzierten Zinsen dieser Schuldverschreibungen notwendigen Jahresquote zu verpfänden ist. In dem Falle, dass die Regierung von dem Rückkaufsrecht der Beira-Baixa-Bahn Gebrauch machen sollte, bleibt der Totalbetrag der Jahresduoten oder die von der Regierung zu leistenden à conto- Zahlungen in erster Linie für die Zahlung der Zinsen und der Tilgung der Schuldver- schreibungen, um welche es sich handelt, haftend, ohne mögliche Aufrechnung gegenwärtiger