170 Ausländische Eisenbahnen. reichen sollte, so wird der verbleibende Restbetrag von derjenigen Summe zurückbehalten, welche die Regierung der Gesellschaft für die übernommenen Heiz- und anderen Materialien, die nicht aus dem Betriebsfonds angeschafft sind, zu zahlen hat. Wenn dagegen der Be- rechnung des Ankaufspreises der Bahn eine Einnahme von mehr als 5, 48 % des ganzen nominellen Aktienkapitals und von 5, 06 % des ganzen nominellen Obligationskapitals zum Grunde gelegt wird, und wenn die obenbezeichneten Fonds zur Deckung der Schuld an die Regierung nicht ausreichen sollten, so wird bei einer solchen Feststellung des Kauf- preises der Bahn, der zu Gunsten der Gesellschaft verbleibende Überschuss zur Deckung der zum Teil noch nicht bezahlten Schuld verwandt. Die Vorräte an Brenn- und anderen Ma- terialien, welche nicht aus dem Betriebskapital angeschafft sind, kann die Regierung, wenn sie dies für geeignet erachtet, zu einem mit der Gesellschaft zu vereinbarenden Preise, oder wenn eine Einigung dieserhalb nicht zu erzielen wäre, nach Abschätzung von Sachver- ständigen ankaufen. Die durch Abschätzung festgesetzte Summe wird der Gesellschaft in 5 % Staatspapieren ausgezahlt und wird von derselben die Forderung der Regierung in Abzug gebracht, wenn der Reservefonds dazu nicht ausreichen sollte. Nach Ablauf der 50 jährigen Konzessionsdauer fällt die Bahn nebst den Anlagen, dem Wagen- und Lokomotivenpark und dem übrigen Zubehör, sowie mit allem beweglichen und unbeweglichen Vermögen und dem Betriebskapital, in baren Fonds und in Vorräten, der Regierung unentgeltlich zu. Die der Regierung seiner Zeit noch zustehenden Forderungen werden vor allen anderen Schulden der Gesellschaft, aus dem Reservefonds bezahlt. Der etwa verbleibende Überschuss aus diesem Fonds wird der Gesellschaft zur freien Ver- fügung gestellt. Kapital: R. 8 283 000, davon noch ungetilgt Ende 1895 R. 7 718 000 in Aktien à R. 125, 625 = M. 408, 2040. Zinsen: 1. Jan., 1. Juli, neuen Stils. Tilgung: durch Auslosung am 1. Nov. neuen Stils per 1. Jan. des folgenden Jahres zum Nennbetrag und gegen Ausreichung eines Genussscheines. Zahlstellen: Berlin: Deutsche Bank, Disconto-Gesellschaft, Mendelssohn & Co.; Frankfurt a. M.: M. A. von Rothschild & Söhne. Zahlung der Coupons unter Abzug von 5 % Couponsteuer, der gezogenen Aktien in Deutschland in Mark. Aufgelegt in Berlin am 5. Oktober 1888 zu 92 %. Kurs Ende 1890–96: 101.50, 99.25, 100.70, 109, 110.50, 108.50, 107.20 %. Staatsgarantie. Die Russ. Regierung garantiert vom ganzen Aktienkapital eine Rein- einnahme von 5 % jährlich und von 0.48 % zur Amortisation desselben während der 50 jähr. Konzessionsdauer. 4½ % garant. Obligationen: R. 16 566 000, davon noch unverlost in Umlauf Ende 1895 R. 15 426 000 in Stücken à R. 125, 625 = M. 408, 2040. Zinsen: 1. Jan., 1. Juli neuen Stils. Tilgung: durch Verlosung am 2. Jan. n. St. per 1. Juli mit jährlich 0,56 % und Zinsenzu- wachs von 1886 ab innerhalb 50 Jahren. Zahlstellen: Berlin: Deutsche Bank, Disconto- Gesellschaft, Mendelssohn & Co.; Frankfurt a. M.: M. A. von Rothschild & Söhne. Zahlung der Coupons und verlosten Stücke ohne jeden Abzug in Deutschland in Mark. Aufgelegt in Berlin am 15. u. 16. Nov. 1881 zu 86,75 %. Kurs Ende 1890–96: 99.40, 97, 99.90, 103.50, 104.30, 103.40, 104 %. Staatsgarantie: Die Russ. Regierung garantiert dem Obligationskapital jährlich 4½ % Zinsen und 0, 56 % Amortisation auf die Dauer von 50 Jahren. Geschäftsjahr: Das Kalenderjahr alten Stils. Gen.-Vers.: Zweimal im Jahre; die eine spätestens am 1. Juni. die andere spätestens im Okt. Die Generalversammlungen sind nur dann be- schlussfähig, wenn ausser den Direktions-Mitgliedern oder ihren Stellvertretern mindestens 30 Aktionäre oder deren stimmberechtigte Stellvertreter anwesend sind, und wenn diese Aktionäre bei ordentlichen Generalversammlungen mindestens ein Fünftel des ganzen Aktien- kapitals repräsentieren. Bei Beschlussunfähigkeit wird eine 2 Wochen darauf stattzufindende Generalversammlung anberaumt, die unter allen Umständen beschlussfähig ist. Stimmrecht: Je 30 Aktien = 1 St., mehr als o des ganzen Aktienkapitals darf kein Aktionär vertreten. Aktionäre, welche weniger als 30 Aktien besitzen, können ihre Aktien vereinigen und erlangt auf diese Weise der Repräsentant der vereinigten Aktien eine der Gesamtzahl der zusammengebrachten Aktien entsprechende Stimmenzahl. Die Aktien müssen spätestens 14 Tage vor der Generalversammlung deponiert werden. Gewinn-Verteilung: Von der Reineinnahme in den ersten 10 Jahren vom Tage der Betriebs- eröffnung 5 % später 2 % an den Reservefonds, bis derselbe 15 % des Anlagekapitals erreicht hat; sodann die zur Bezahlung der Zinsen und Amortisation der Aktien und Obligationen erforderlichen Summen; der nach diesen Abzügen von der Reineinnahme verbleibende Rest bildet den Reingewinn, welcher entweder in seinem ganzen Betrage zur Abzahlung der von der Regierung erhaltenen Überschüsse über die Garantiesumme in die Staatskasse fliesst, oder zur Hälfte zur Bezahlung der der Regierung für die Garantie des Aktien- u. Obligations- kapitals zustehenden Forderung unter Zuschlag von 5 % Zinsen pro Jahr verwendet wird, und zur anderen Hälfte nach Bezahlung aller Schulden an die Regierung mit Zuschlag von 5 % Zinsen volles Eigentum der Gesellschaft bilden wird. Wenn dieser das volle Eigen- tum der Gesellschaft bildende Reingewinn mehr als 1 % ausser den für das Aktienkapital garantierten 5 %, also zusammen mehr als 6 % des ganzen Aktienkapitals ausmachen wird