178 Ausländische Eisenbahnen. Kapital: R. Papier 1 050 000 in Aktien à R. Papier 60. Die Aktien werden in Deutschland nicht gehandelt. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: spätestens am 15. April. Stimmrecht: 10 Aktien = 1 St., 50 Aktien = 2 St., 100 Aktien – 3 St., 150 Aktien = 4 St., 200 und mehr Aktien = 5 St. Gewinn-Verteilung: 7½ % Tantieme an die Direktion, wenigstens 10 % und höchstens 30 % an den Reservefonds, Rest zur Verfügung der Generalversammlung. Dividenden 1890–96: 5, 5, 4, 4, 4, 5¾, 5 %. Zahlstellen für Dividenden in Berlin: Berl. Handelsgesellschaft. Zahlung der Coupons steuerfrei in Berlin zum kurzen Wechselkurse für Petersburg. 5 % Obligationen von 1873: R. 1 800 000 = M. 5 875 200 in Stücken à R. 125 = M. 408, davon noch unverlost in Umlauf Ende 1895 R. 1 735 875. Zinsen: 1. Jan., 1. Juli. Tilgung: durch Verlosung im Juni per 1. Juli mit jährlich 0 % und Zinsenzuwachs von 1875 ab innerhalb 81 Jahren, Verstärkung nicht vorbehalten. Zahlstelle: Berlin: Berl. Handelsgesellschaft. Zahlung der Coupons unter Abzug von 5 % Steuer und der verlosten Obligationen in Gold. Kurs Ende 1890–96: 92.30, 89.60, 89.25, 91.20, 99.75, 101.50, 101.20 %, notiert in Berlin. Beim Handel an der Berliner Börse R. 1 = M. 3.20. Verj. der Coup. in 10 Jahren, der verlosten Obligationen in 30 Jahren nach Fälligkeit. e= Schweizerische Eisenbahnen. In der Schweiz sind in den letzten Jahren zwei Gesetze geschaffen worden, welche für die schweizerischen Eisenbahnen von grosser Bedeutung sind. 1. Das Stimmrecht. 2. Das Rechnungsgesetz. Das Gesetz, betreffend das Stimmrecht der Aktionäre von Eisenbahngesellschaften und die Beteiligung des Staates bei deren Verwaltung vom 28. Juni 1895, enthält folgende Artikel: 1. Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen die Aktiengesellschaften für den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, welche eine Betriebslänge von mindestens 100 km haben. Der Bundes- rat ist befugt, diesem Gesetz auch andere Eisenbahngesellschaften zu unterstellen. Gegen einen solchen Beschluss des Bundesrates kann der Rekurs an die Bundesversammlung ergriffen werden. 2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht ausschliesslich denjenigen Aktionären zu, deren Aktien auf den Namen lauten und seit wenigstens sechs Monaten oder seit dem Entstehen der Gesellschaft auf den betreffenden Namen im Aktienbuche eingetragen sind. Denjenigen Aktionären, welche die Aktien nachweislich durch Erbschaft oder Vermächtnis erworben haben, wird die Zeit, während welcher die Aktie auf den Namen ihres Rechtsvorgängers eingetragen war, angerechnet. Die Eintragung der Aktien im Aktienbuch geschieht auf Kosten der Ge- sellschaft. Sowohl die Vertreter des Bundes und der Kantone, als die Namensaktionäre der Ge- sellschaft sind berechtigt, vom Aktienbuch jederzeit Einsicht zu nehmen. Eine Namensaktie darf nicht wieder in eine Inhaberaktie umgewandelt werden. 3. Es steht jedem nach Art. 2 stimmberechtigten Aktionär frei, seine Aktien in der Generalversammlung selbst zu vertreten, oder durch einen anderen stimmberechtigten Aktionär vertreten zu lassen. Sämtliche im Eigen- tume eines einzelnen Aktionärs befindlichen Aktien dürfen stets nur durch eine einzige Person vertreten werden. Das Entlehnen oder Ausleihen von Aktien behufs Ausübung des Stimmrechts ist untersagt. 4 Die in Art. 641 O.-R. vorgesehene Anzeige an die Aktionäre kann auch an die Inhaber von Namensaktien durch blosse Einrückung in diejenigen öffentlichen Blätter er- folgen, welche für Bekanntmachungen dieser Art bestimmt sind. 5. Mindestens der Mit- glieder der Verwaltung müssen aus Schweizer Bürgern bestehen, welche in der Schweiz ihren thatsächlichen Wohnsitz haben. Abweichungen von dieser Bestimmung können vom Bundesrate mit Rücksicht auf internationale Verhältnisse zugelassen werden. 6. Wenn die Verwaltung aus mehreren Mitgliedern besteht, so ist der Bundesrat berechtigt, 1–4 Mitglieder, und ebenso ist jeder Kanton, auf dessen Gebiet das Bahnnetz einer Gesellschaft sich erstreckt, berechtigt, 1–4 Mitglieder zu wählen. Die kantonalen Vertreter dürfen höchstens , diejenigen des Bundes und der Kantone zusammen höchstens der Gesamtzahl der Verwaltungsratmitglieder ausmachen. Bei der Verteilung der kantonalen Vertreter auf die Kantone ist die Grösse des Interesses massgebend, welches die einzelnen Kantone am Bahnunternehmen haben. Wenn über die Gesamtzahl oder die Verteilung Streit entsteht, so entscheidet darüber der Bundesrat. Die konzessionsmässigen oder vertraglichen Bestimmungen, die dem Bunde, Kantonen oder Gemeinden eine grössere Vertretung einräumen, bleiben vorbehalten. Die übrigen Mitglieder der Verwaltung