Staatspapiere des Deutschen Reiches. Deutsches Reich. 3½ % konvertierte Deutsche Reichs-Anleihe im Gesamtbetrage von M. 450 000 000. Durch Gesetz vom 8. März 1897 wurde die bisherige 4 % Reichs-Anleihe durch Abstempelung der Stücke auf 3½ % herabgesetzt, jedoch sollte die 4 % Verzinsung bis zum 30. Sept. 1897 währen. Ferner wurde bestimmt, dass vor dem 1. April 1905 keine weitere Herabsetzung des Zinsfusses dieser konvertierten Stücke erfolgen kann. Stücke à M. 200, 500, 1000, 2000, 5000. Zinsen: 1. April, 1. Okt. Tilgung: Über die Tilgung der Deutschen Reichs- Anleihen bestimmt das Gesetz vom 31. März 1898 wegen Verwendung überschüssiger Reichseinnahmen zur Schuldentilgung. § 1. Unter Aufhebung der Vorschrift im § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. März 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 95) wird die Summe, welche gemäss § 8 des Zolltarifgesetzes vom 15. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 207) der Reichskasse von dem Ertrage der Zölle und „ verbleibt, für das Etatsjahr 1897/98 behufs Verminderung der Reichsschuld von M. 130 000 000 auf M. 167 500 000 erhöht. 0 2. Übersteigen im Rechnungsjahr 1898 die den Bundesstaaten zustehenden Über- weisungen aus den Erträgen an Zöllen, Tabaksteuer, Branntweinverbrauchsabgabe und Zu- schlag zu derselben, sowie an Reichsstempelabgaben die aufzubringenden Matrikularbeiträge, so sind drei Vierteile des Überschusses an den den Bundesstaaten aus dem Ertrage der Zölle und der Tabaksteuer zu überweisenden Beträgen zu kürzen und zur Verminderung der Reichsschuld zurückzuhalten. Die Verminderung der Reichsschuld erfolgt durch ent- sprechende Absetzung vom Anleihesoll. Soweit geeignete Anleihekredite nicht mehr offen stehen, wird über die Art der Schuldentilgung durch den Reichshaushalts-Etat Bestimmung getroffen. § 3. Übersteigen im Rechnungsjahr 1900 die Matrikularbeiträge das Etatssoll der Überweisungen für die gleiche Periode um mehr als den Betrag der für das Rechnungs- jahr 1898 über die Matrikularbeiträge hinaus erfolgenden Überweisungen, so bleibt der Mehrbetrag insoweit unerhoben, als auf Grund des § 2 Mittel zur Schuldentilgung verfüg- bar geworden sind. Die infolge dessen zur Herstellung des Gleichgewichts im ordentlichen Etat erforderliche Deckung erfolgt zu Lasten des ausserordentlichen Etats. Jedoch ist von dieser Bestimmung nur in dem Masse Gebrauch zu machen, als der Bedarfsbetrag nicht durch Mehrerträge bei den Überweisungssteuern Deckung findet. § 4. Bei Ermittelung des Unterschiedes zwischen den Überweisungen und den Matri- kularbeiträgen werden von den letzteren die von einzelnen Bundesstaaten zur Reichskasse zu zahlenden Ausgleichungsbeträge abgesetzt. Totalkündigung jederzeit zulässig. Kurs der 4 % jetzt 3½ % konvertierten Anleihe Ende 1890–97: 105.30, 105.90, 106.80, 106.80, 106, 105.80, 104 103.25 %. Notiert in Berlin und sämtlichen deutschen Börsenplätzen, ausgenommen Düsseldorf, Halle a. S., Mainz und Stuttgart. 3½ % Deutsche Reichs-Anleihe im Gesamtbetrage von M. 790 000 000, hiervon M. 700000000 mit Zinsen vom 2. Jan., 1. Juli; 90 000 000 mit Zinsen vom 1. April, 1. Okt. Stücke und Tilgung wie bei der 3 % % konvertierten Anleihe. Kurs Ende 1890–97: 98, 98.90, 99.90, 100. 30, 104. 60, 104.40, 103.80, 103.25 %. Notiert in Berlin und sämtlichen deutschen Börsen- plätzen, ausgenommen Düsseldorf, Halle a. S., Mainz und Stuttgart. 3 % Deutsche Reichs-Anleihe im Gesamtbetrage von M. 854 553 600, davon M. 334 553 600 mit Zinsen vom 2. Jan., 1. Juli; M. 520 000 000 mit Zinsen vom 1. April. 1. Okt. Stücke und Tilgung wie oben. Kurs Ende 1890–97: 87, 85.25, 86.20, 86.10, 95.75, 99.60, 99 97.39 % Notiert in Berlin und sämtlichen deutschen Börsenplätzen ausgenommen, Düsseldorf, flalle . Mainz und Stuttgart. Staatspapiere etc. 1