76 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Aufgelegt in Berlin am 9. Febr. 1893: Frs. 32 050 000 = M. 25 960 500 zu 92.75 %. Kurs Ende 1893–97: 91.60, 101.50, 85.50, 94, 94.60 %. Notiert in Berlin. Verjährung der Coupons in 5 Jahren, der verlosten Stücke in 30 Jahren nach Fälligkeit. Bulgarische Nationalbank in Sofila. Die Bulgarische Nationalbank ist ein auf Grund des Gesetzes vom 27. Jan. (8. Febr.) 1885 geschaffenes Staatsinstitut. Der Hauptsitz der Bank befindet sich in Sofia. Sie hat das ausschliessliche Privileg, Banknoten auszugeben, die an den Staatskassen und allen anderen Staatsanstalten in Zahlung genommen werden sollen. Die Bank ist verpflichtet, jederzeit ein Drittel des Wertes der ausgegebenen Banknoten in gemünztem Golde in ihrer Kasse bereit zu halten; auf alle Fälle sollen für den Betrag der in Umlauf befindlichen Banknoten der Kassenbestand oder leicht realisierbare Werte in der Kasse der Bank vor- handen sein. Der Betrag der ausgegebenen Noten darf den doppelten Betrag ihres Grund- kapitals und Reservefonds nicht übersteigen. Das Kapital der Bank beträgt 10 Millionen Francs, wovon der Staat bisher Frs. 9 120 349.75 eingezahlt hat. Das Kapital ist Eigentum der Bank und darf nicht verringert werden. Sollte der Reservefonds zur Begleichung etwaiger Geschäftsverluste nicht hinreichen, so ist der Staat verpflichtet, das ursprüngliche Grundkapital der Bank wiederherzustellen. Vom Reinertrag der Bank wird zur Bildung eines Reservefonds ein Drittel vorweg genommen. Die Bank betreibt Bankgeschäfte aller Art, sie gewährt Darlehen 1) gegen hypothekarische Verpfändung von Grundeigentum für die Dauer von 30 Jahren höchstens; 2) für mindestens einen Monat und höchstens 6 Monate auf Waren, Wertpapiere, Obligationen und Konnossemente, Gold- und Silberbarren und Münzen, sowie Pretiosen. Falls die Mittel der Bank zur Befriedigung aller Bedürfnisse nicht genügen, darf die Regierung bis zu der ihr angemessen erscheinenden Höhe, mit Geneh- migung der Nationalversammlung, der Bank die Ausgabe von Obligationen gestatten. Die hypothekarischen Darlehen werden nur gegen erste Hypothek gewährt, und darf der Betrag des Darlehens die Hälfte des Verkaufswertes des verpfändeten Grundstückes nicht über- steigen. Auf Grund der Gesetze vom 30. Juni (alt. St.) 1886 und vom 15. Dez. (alt. St.) 1891 ist die Bank ermächtigt, für die im Art. 32 ihrer Statuten vorgesehenen Zwecke ein An- lehen bis zum Betrage von 30 Millionen Francs aufzunehmen und gegen dieses Anlehen Obligationen auszugeben. Durch das in Ausführung besagter Gesetze vom 22. April (alt. St.) 1893 erlassene Reglement ist der Betrag der auf Grund von bereits gewährten Hypotheken- darlehen auszugebenden Pfandbriefe auf M. 24 000 000 = Frs. 29 760 000 eingeteilt in 3 Serien von je M. 8 000 000 = Frs. 9 920 000 festgesetzt worden. Die Pfandbriefe sind in erster Reihe sichergestellt durch die aus den Hypothekendarlehen resultierenden Forderungen, auf Grund deren die Pfandbriefe ausgegeben sind. Die Inhaber der Pfandbriefe haben ein bevorzugtes Sonderrecht auf diese Forderungen und die Eingänge auf dieselben sind vor- zugsweise für die Verzinsung und Tilgung der Pfandbriefe verhaftet. Die hypothekarischen Forderungen und deren Erträgnisse können erst dann von anderen Gläubigern der Bulga- rischen Nationalbank in Anspruch genommen werden, nachdem die Inhaber der Pfandbriefe wegen Kapital und Zinsen vollständig befriedigt worden sind. Um diese Garantie wirksam zu machen, werden die von den Darlehnsempfängern ausgestellten Solawechsel, ebenso wie die darauf bezüglichen Hypothekenurkunden getrennt von den übrigen Aktiven der Bul- garischen Nationalbank aufbewahrt und verwaltet. Zu diesem Zwecke sind alle Dokumente in einem Tresor mit Doppelverschluss gelegt und befindet sich der eine Schlüssel im Ver- wahr der Bank und der andere im Verwahr eines Kommissars, welcher durch die bulga- rische Regierung mit Zustimmung der Deutschen Bank und der Dresdner Bank in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Pfandbriefinhaber zu ernennen ist. Der Kommissar hat dar- über zu wachen, dass jeder ausgegebene Pfandbrief durch eine Hypothekenforderung von mindestens gleichem Betrage sichergestellt und das bezügliche Hypothekendokument de- poniert ist. Er wird auf jedem Pfandbriefe bescheinigen, dass derselbe durch eine hypo- thekarische Forderung von mindestens gleichem Betrage garantiert ist. Der Betrag der in Umlauf befindlichen Pfandbriefe darf niemals den Betrag der gewährten Hypothekendarlehen überschreiten. Ausserdem haftet für die Pfandbriefe das gesamte Vermögen der Bulga- rischen Nationalbank. 6 % Bulgarische Nationalbank Gold-Pfandbriefe, I. Serie M. 7 250 000 in Stücken à M. 500, 1000. Zinsen: 1. Mai, 1. Nov. Tilgung: Jährlich 1 % und Zinsenzuwachs durch Aus- losung am 1. Nov. per 1. Mai des folgenden Jahres; vom 1. Mai 1898 ab Verstärkung und Totalkündigung zulässig. Zahlstellen: Deutsche Bank in Berlin, Bremen, Frankfurt a. M., Hamburg, München; Dresdner Bank in Berlin, Dresden, Hamburg; Nationalbank für Deutschland in Berlin; Jacob Landau in Breslau. Aufgelegt in Berlin am 21. Juni 1894 zu 96.75 %. Kurs Ende 1894–97: 95.40, 86, 93, 91.90 %. Notiert in Berlin. 6 % Bulgarische Nationalbank Gold-Pfandbriefe, II. Serie. M. 8 000 000. Stücke, Zinsen, Tilgung und Zahlstellen wie bei Serie I. Eingeführt in Berlin im Februar 1895 zu 94.75 %. Kurs Ende 1895–97: 86, 93, 91.90 %. Notiert in Berlin. Verjährung der Coupons in 5 Jahren, der verlosten Stücke in 30 Jahren.