80 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. Obligationen der Serie, zu der sie gehören, und im übrigen für alle von der Serie besonders übernommenen Verpflichtungen. Der Betrag der von jeder Serie in Umlauf befindlichen Obligationen darf niemals den Betrag der im Besitz der betreffenden Serie befindlichen Schuldverschreibungen der Interessenten unter Berücksichtigung der geleisteten baren Ab- zahlungen übersteigen. Ein Kontrolleur hat darüber zu wachen, dass für die vom Verein ausgegebenen Obligationen ein entsprechender Betrag Schuldverschreibungen der Interessenten vorhanden ist. Alle nach dem 11. Juni 1885 ausgestellten Obligationen müssen von dem Kontrolleurdes Vereins paragraphiertsein; anderenfallskönnen aus solchen Obligationen Rechte gegen den Verein nicht geltend gemacht werden. Jede Serie hat ihren besonderen Reserve- fonds. In der V. Serie hat jede Abteilung ihren besonderen Reservefonds, für welchen die nämlichen Bedingungen gelten, die in den Statuten für den mit jeder einzelnen Serie ver- bundenen Reservefonds festgestellt sind. Jeder in den Verein eintretende Interessent hat 2½ % des Darlehensbetrages in den Reservefonds einzuzahlen, welchem ausserdem die noch im § 34 der Statuten vorgesehenen Einnahmen zufliessen. Alle aus der Verwaltung des Vereins entstehenden Kosten werden aus einem Administrationsfonds bestritten, der für alle Serien gemeinschaftlich ist. Aus dem Reservefonds jeder Serie werden die Verluste gedeckt, welche etwa aus der zwangsweisen Beitreibung von zu der betreffenden Serie ge- hörenden Darlehen entstanden sind. Die vom Verein bewilligten Darlehen sind von Seiten des Vereins unkündbar, solange der betreffende Schuldner in jeder Beziehung seinen Ver- pflichtungen nachkommt. Jeder Interessent kann sich von seinen Pflichten gegen den Verein frei machen, wenn er an einem 11. Juni- oder 11. Dezember-Termin das ganze schuldige Kapital, sowie die sonstigen ihm in Gemässheit der Statuten obliegenden Zahlungen erlegt. Einer Kündigung bedarf es dazu nicht, wenn die Rückzahlung in Obligationen derjenigen Serie oder Abteilung erfolgt, zu welcher das Darlehen gehört. Soll die Rückzahlung in barem Gelde erfolgen, so kann der Verein eine 7 monatige Kündigung fordern, wenn das Darlehen zur ersten Serie gehört, sonst eine 4 monatige. Die Obligationen des Vereins lauten auf den Inhaber, können aber auch auf Verlangen auf Namen gestellt werden, sie sind seitens des Inhabers unkündbar. Die Tilgung der Obligationen erfolgt zum Nennwerte, und zwar sollen zur Einlösung zu tilgender Obligationen für jede Serie oder Abteilung am 11. Juni und am 11. Dez. jeden Jahres verwandt werden: a) die mit dem Interessenten vereinbarte halbjährliche Amortisationsquote, b) die von den ausgetretenen Interessenten entrichtete Rückzahlung, sowie die von den Interessenten ge- leisteten ausserordentlichen Abschlagszahlungen, c) derjenige Betrag, der zur Deckung er- littener Verluste aus den Reservefonds einer Serie oder Abteilung oder aus dem Aministrations- fonds entnommen oder von den Interessenten einer Serie oder Abteilung in Gemässheit einer ausserordentlichen Ausschreibung aufgebracht wird. Die der gewöhnlichen Rückzahlung der Darlehen entsprechende Amortisation soll stets mittelst Verlosung geschehen. Die Ver- losungen haben so zeitig zu erfolgen, dass die Veröffentlichung der gezogenen Nummern für die erste Serie mindestens 6 Monate, für die übrigen Serien mindestens 3 Monate vor dem Zahlungstermin stattfinden kann. Der Verein ist befugt, in der gleichen Weise zu jedem 11. Juni oder 11. Dez. entweder sämtliche in Umlauf befindlichen Obligationen oder einen Teil derselben zu kündigen. In Dänemark dürfen Mündelgelder und die Kapitalien öffent- licher Stiftungen in Obligationen des Vereins angelegt werden. In Deutschland werden nur die Pfandbriefe IV. u. V. Serie gehandelt. Am 31. März 1897 waren die Reservefonds von Serie IV = Kr. 922 115, Serie VA Kr. 2 842 892, Serie VB Kr. 1 054 576. 3½ % Jütländische Pfandbriefe, Serie IV in Umlauf am 31. März 1897 Kr. 27 067 000 in Stücken à Kr. 100, 200, 1000, 2000. Zinsen: 11. Juni, 11. Dez. Tilgung: Durch halbjährliche Verlosungen bis spätestens 1948; Verstärkung und Totalkündigung zulässig. Zahlstelle: Ham- burg: Filiale der Deutschen Bank. Zahlung der Coupons und verlosten Obligationen in Mark zum festen Kurse von Kr. 100 = M. 112.50. Kurs Ende 1890–97: 91.50, 90, 92, 92.75, 98, 99, 98.50, 97 %. Notiert in Hamburg. 4 % Jütländische abgestempelte Pfandbriefe, V. Serie. Die Zinsen dieser Pfandbriefe betragen bis 11. Dez. 1901 4 %, nach welchem Termin die Zinsen auf 3½ % herabgesetzt werden. In Umlauf am 31. März 1897: Kr. 70 663 200 in Stücken à Kr. 100, 200, 1000, 2000, 5000. Zinsen: 11. Juni, 11. Dez. Tilgung: Durch halbjährliche Verlosungen innerhalb 60 Jahren; bis zum 11. Dez. 1901 Verstärkung nicht zulässig. Zahlstelle: Berlin: Deutsche Bank; Ham- burg: Filiale der Deutschen Bank. Zahlung wie Serie IV. Kurs Ende 1890–97: 99.75, 97.75, 99, 99.50, 101.40, 101.25, 100.50, 97.60 %. Notiert in Hamburg. 3½ % Jütländische Pfandbriefe, V. Serie. In Umlauf am 31. März 1897: Kr. 39 191 000 in Stücken à Kr. 100, 200, 1000, 2000, 5000. Zinsen: 11. Juni, 11. Dez. Tilgung: Durch halbjährliche Verlosungen innerhalb längstens 65½ Jahren; Verstärkung und Totalkündigung zulässig. Zahlstelle und Zahlungsmodus wie 4 % Pfandbriefe, Serie V. Eingeführt in Berlin am 12. Mai 1896 zu 99.15 %. Kurs Ende 1896–97: 99, 96.50 %. Notiert in Berlin, Hamburg. 3 % Jütländische Pfandbriefe, V. Serie. In Umlauf am 31. März 1897: Kr. 2 618 100 in Stücken à Kr. 100, 200, 1000, 2000, 5000. Zinsen: 11. Juni, 11. Dez. Tilgung: Durch halb- jährliche Verlosungen innerhalb längstens 71½ Jahren; Verstärkung und Totalkündigung zu- lässig. Zahlstellen und Zahlungsmodus wie 4 % Pfandbriefe, Serie V. Eingeführt in Berlin