102 Ausländische Staatspapiere, Fonds etc. – Schuld verteilt werden. § 3. Der Betrag, der nach dem $§ 2 in portugiesischem Gelde zu zahlen sein wird, sowie die 33½ %, welche die auswärtigen Anleihen gegenwärtig erhalten, sollen zusammen nicht mehr als 70 % des Nominalbetrages ihrer Coupons ausmachen. § 4. Aller und jeder Vorteil, der den Inhabern von inländischer Staatsschuld durch Verminderung der mittelst Gesetz vom 26. Febr. 1892 ihnen auferlegten Einkommensteuer oder in irgend einer anderen Form zugestanden wird, soll sogleich den Bonds der ausländischen Staats- schuld eingeräumt werden. § 5. Wenn zwischen den bisherigen ausländischen und in- ländischen Anlehenbonds die Gleichmässigkeit hergestellt ist, soll die Hälfte der Mehr- einnahmen aus Zöllen und aus Verminderung des Goldagios nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zur verhältnismässigen Aufbesserung der Zinsen für die inländische und aus- ländische Staatsschuld Verwendung finden. § 6. Die Regierung wird die Junta do Credito publico wieder herstellen, um sie mit dem Dienst der Staatsschuld zu betrauen. § 7. Eine neue Frist bis zum 1. Sept. 1893 wird für die Konversion der ausländischen in inländischen Schuldtitres eingeräumt. Diese Konversion wurde nur im geringen Masse angenommen, es wurden von der 3 % äusseren Anleihe Mr. 23 748 030, von der 4 % äusseren Anleihe Mr. 2 919 060 und von der 4½ % äusseren Anleihe Mr. 11 076 830 in inländische Anleihe konvertiert. Zur Zeit beabsichtigt Portugal, seine auswärtige Schuld zu konvertieren; der Entwurf zur Konversion der äusseren Schuld, welche die Zustimmung der portugiesischen Kammer erhalten hat, hat folgenden Text: Artikel 1. Die Regierung ist ermächtigt, im Einverständnis mit den Gläubigern der kons. äusseren Anleihe, welche gegenwärtig dem Gesetz vom 20. Mai 1893 (Datum der Zins- verkürzung) unterliegt, neue Bedingungen bezügl. Kapitals, Zinsen und Tilgung dieser An- leihe festzustellen, in einer Weise jedoch, dass die neuen Anleiheverpflichtungen nicht die nach oben erwähntem Gesetze dem Tresor auferlegten Lasten übersteigen. § 1. Die Tilgung des amort. Teils der qu. Schuld wird nach Wahl des Tresors durch Ziehungen oder Rück- kauf erfolgen, wobei in jedem Semester mindestens eine der Amortisationsfrist der ganzen Schuld entsprechende Anzahl von Anleihetitres getilgt werden müsste. $§ 2. Falls die Tilgung von amort. Anleihetitres durch Rückkauf in einem Semester geringere Beträge erfordert, als vorgesehen, so sind im folgenden Semester die Überschüsse für Rückkäufe von kons. äusseren Anleihetitres zu verkaufen. § 3. Bei Zustandekommen des neuen Arrangements wird den äusseren Anlehensgläubigern angeboten werden, ihre alten Anleihestücke mit en- sprechendem Stempelaufdruck versehen zu lassen oder kostenlos gegen neue Titres und Couponsbogen umzutauschen. Umtausch resp. Abstempelung wird in London, Paris, Berlin, Amsterdam und Brüssel erfolgen können. Artikel 2. Für den Dienst der neuen Anleihe haften die Zölle auf die Einfuhr von Produkten und Waren; ausgenommen sind die Eingangszölle auf Tabak und Cerealien. Die als Garantie dienenden Zolleinnahmen sind sofort bei Eingang an die Bank von Portugal abzuführen, welche den Dienst der Anleihe besorgen wird. Artikel 3. Die Regierung ist ferner ermächtigt, zur Konsolidierung der derzeitigen schwebenden Schuld und zur Bestreitung der Kosten für den Umtausch der äusseren An- leihe neue Schuldtitres auszugeben. Die Kosten des Umtausches dürfen nicht mehr als % des Nominalbetrages der eingetauschten alten Anleihetitres betragen. Artikel 4. Der Umtausch der jetzigen Anleihetitres gegen die neuen Stücke resp. die Abstempelung wird binnen einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung dieses Ge- setzes zu erfolgen haben. Dieser Entwurf wird von den Schutzcomités für die Interessen portugiesischer Staats- gläubiger für unannehmbar gehalten. Denn wenn die Gläubiger thatsächlich ein- für alle- mal in die ihnen auferlegte Zinsverkürzung einwilligen sollen, so müssten ihnen erhöhte Sicherheiten seitens der portugiesischen Regierung geboten werden. 3 % Portugiesische äussere Staatsschuld von 1853/84. £ 69 574 350, davon noch in Umlauf Ende 1897 £ 41 727 170, in Stücken à £ 20, 50, 100, 200, 500. Zinsen: 2. Jan., 1. Juli. Zahlstellen: Berlin: Bank für Handel u. Ind., Berliner Handels-Gesellschaft, Mendels- sohn & Co., Rob. Warschauer & Co.; Frankfurt a. M.: Jacob S. H. Stern. Die Zahlung der Coupons und Stücke erfolgt frei von jeder portugiesischen direkten und indirekten Steuer in Deutschland in Mark, wobei £ 1 = M. 20.40 gerechnet wird; diejenigen Coupons, welche in Portugal zur Einlösung vorgezeigt werden, unterliegen der Einkommensteuer. Die per 2. Jan. 1892 fälligen Coupons wurden noch voll bezahlt, alle späteren mit ½ in Gold, wozu noch ein kleiner Betrag aus den Zolleinnahmen kam. Kurs Ende 1890–97: 58.40, 32.20, 21.80, 18.40, 25, 25.90, 23.80, 21.60 %. Notiert in Frankfurt a. M. 4½ % Portugiesische Staats-Anleihe von 1888. Mr. 35 100 000 = M. 158 340 000 in Stücken à Mr. 90, 450, 900 = M. 406, 2030, 4060. Zinsen: 1. April, 1. Okt. Tilgung: Vom 1. April 1889 ab durch halbjährliche Verlosungen innerhalb 75 Jahren. Zahlstellen: Berlin: Bank für Handel u. Industrie, Berliner Handels-Gesellschaft, Mendelssohn & Co., Rob. War- schauer & Co.; Darmstadt: Bank für Handel u. Industrie; Frankfurt a. M.: Filiale der Bank für Handel und Industrie, Jacob S. H. Stern. Die Zahlung der Coupons und verlosten Stücke erfolgt frei von jeder portugiesischen Steuer in Deutschland in Mark. Diejenigen Coupons, welche in Portugal zur Einlösung vorgezeigt werden, unterliegen der Einkommensteuer. Die verlosten Stücke, welche nicht