Afrikanische Eisenbahnen. 129 Niederländische Südafrikanische Eisenbahn-Gesellschaft. (Nederlandsche Zuid-Afrikaansche Spoorwegmaatschappij) Amsterdam. Gegründet: Durch Statut vom 21. Juni 1887, Anderungen zum Statut vom 16. Aug. 1890 und 5. Nov. 1892. Zweck: Bau und Betrieb einer Eisenbahn in der Südafrikanischen Republik (Transvaal) von den Grenzen des portugiesischen Gebiets in der Richtung nach Pretoria. Ausserdem hat die Gesellschaft die Befugnis 1) andere Eisenbahnen, Verlängerungen oder Zweig- linien in der Südafrikanischen Republik oder in angrenzenden Ländern zu bauen und zu betreiben, welche für die Förderung des Verkehrs auf den Eisenbahnen nützlich oder für den Betrieb derselben nötig sind. Bahnstrecken: a) von der Grenze des portugiesischen Gebietes im Anschluss an die Linie der Delagoa Bay in der Richtung des Krokodilflusses nach dem Nelspruit (118 km), b) im Anschluss hieran nach Pretoria- ohannesburg und dem Vaalfluss (480 km), c) von Baberton anschliessend an die Linie a) (ca. 50 km), d) die Linie von Volksrust (Grenze der Republik) mit der Linie Natal bis Elsburg (ca. 256 km), e) die Linie von Krügers- dorp nach Klerksdorp (ca. 155 km); ausserdem die Dampf-Trambahn Springs-Boksburg- Johannesburg-Krügersdorp (81,1 km). Rückkaufsrecht: Die Republik hat das Recht, das gesamte Unternehmen der Gesellschaft zu jeder Zeit ein Jahr nach vorheriger Ankündigung anzukaufen. Erfolgt die Übernahme am 1. Januar 1915 oder jedesmal nach Verlauf von weiteren 10 Jahren, so hat die Republik diejenige Summe zu zahlen, welche zur gänzlichen Liquidation der Gesellschaft erforderlich ist. Ausserdem erhalten die Aktionäre der Gesellschaft von der Republik den zwanzigfachen Betrag der in den letzten drei Betriebsjahren verteilten Dividenden, mindestens aber den zwanzigfachen Betrag der garantierten Dividende, und auch für die 4½ % Aktien nicht weniger als pari. Von dieser Summe geht der von der Gesell- schaft für Verzögerung der Fertigstellung der Bahn etwa zu zahlende Strafbetrag ab. Geschieht der Ankauf vor dem 1. Januar 1915 oder vor Ablauf eines folgenden zehn- jährigen Zeitraums, so zahlt die Regierung ausser der vorgedachten Summe noch für jedes Jahr, um welches der Ankauf früher erfolgt, ein Prozent des Nominalbetrages der Aktien an deren Inhaber. Kapital: Holl. fl. 14 000 000 in Aktien à fl. 1000, welche in 5 Serien, die erste zu fl. 2 000 000 und die folgenden vier zu je fl. 3 000 000 ausgegeben sind. Die Aktien lauten auf den Inhaber und sind seitens der Regierung der Südafrikanischen Republik mit ihrer un- mittelbaren auf den Aktien selbst durch den Regierungskommissar in Holland be- scheinigten Garantie ausgestattet und zwar fl. 11 000 000 (Serie I, III, IV, V) für eine jährliche Rente von 6 % und fl. 3 000 000 (Serie II) für eine jährliche Rente von 4½ %. Die Gesellschaft ist aber verpflichtet, so lange eine Linie oder ein Teil einer Linie, deren Bau in Angriff genommen ist, noch nicht in Betrieb ist, der Südafrikanischen Regierung die zur Zahlung der garantierten Zinsen der für die betreffende Linie ausgegebenen Aktien und Obligationen erforderlichen Summen Zinsfrei vorzuschiessen, insofern der Gesellschaft die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Im Juni. Stimmrecht: Jede Aktie = 1 Stimme mit einem Höchstbetrage von 6 Stimmen. Als Be- vollmächtigter kann kein Aktionär mehr wie 50 Stimmen vertreten. Gewinn-Verteilung: Zunächst Deckung der garantierten Zinsen und Amortisationen der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien und Obligationen. Reicht der Gewinn hierzu nicht aus, so hat die Südafrikanische Republik den Fehlbetrag ohne Anspruch auf Wieder- erstattung zu ergänzen. Bleibt dagegen nach Deckung der vorgedachten Zinsen und Amortisationen noch ein Überschuss, so erhalten davon die Republik 85 % und die Direktion, der Aufsichtsrat und die Beamten der Gesellschaft 5 %, der Rest von 10 % wird als Superdividende gleichmässig unter die Aktionäre verteilt. Dividenden 1890–96: 6, 6, 6, 6, 6, 9, 13½ %. Zahlstellen: Berliner Handelsgesellschaft, Robert Warschauer & Co., Berlin. Von der garantierten Dividende gelangt die eine Hälfte bei Ablauf des Geschäfts- jahres am 2. Januar und die andere Hälfte mit der etwaigen Superdividende vor oder am 1. Juli zur Auszahlung und zwar in Berlin zum holländischen Wistakurse der Berliner Börse des Fälligkeitstages. Kurs Ende 1894–97: 138.50, 152, 228.10, 218.25 %. Die Aktien I., III., IV., V. Serie wurden in Berlin am 4. Juli 1894 zu 132 % aufgelegt. Beim Handel an der Börse f1. 1 = M. 1.70. 4 % Obligationen von 1889: fl. 6 000 000, davon noch in Umlauf Ende 1896 fl. 5 676 000 in Stücken à fl. 1000. Zinsen: 1. April, 1. Okt. Tilgung: Durch Verlosung im Febr. per 1. April vom Jahre 1892 ab innerhalb längstens 43 Jahren, Verstärkung und Total- kündigung zulässig. Zahlstellen: Wie für die Dividenden und Frankfurt a. M.: Filiale der Deutschen Bank. Zahlung der Coupons und verlosten Obligationen in Berlin in Mark zum festen Umrechnungskurse von fl. 100 = M. 169. Staatspapiere etc. IX